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            "content": "4.    Wie stellt das Land die Umsetzung festgesetzter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf Pflanzung, Ausfall beim Anwachsen und Unfällen sowie Kronen-Erziehungsschnitt (z. B. durch Vor-Ort-Kontrollen der Unteren Naturschutzbehörden) sicher? 5.    Wie bewertet die Landesregierung die Einrichtung eines zweckgebundenen Alleenfonds bspw. im Verkehrsministerium mit strenger Zweckbindung für Allee- Nachpflanzungen (ohne Pflegemaßnahmen), in die die Straßenbaulastträger einzahlen, wenn Ersatz-Pflanzungen nicht direkt umgesetzt werden können? In Mecklenburg-Vorpommern konnte so eine Nachpflanzung gefällter Alleebäume im Verhältnis 1:2 erreicht werden. In welcher Form könnten auch Kommunen und Kreise an der Einzahlung in diesen Fonds beteiligt werden? 6.    In Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 4/2794 vom 16.03.2009 hatte die damalige Landesregierung einerseits angegeben, dass Verpflichtungen von Pflanzungen aus der Eingriffsregelung immer umgesetzt werden. Andererseits wurde angegeben, dass über diese Nachpflanzverpflichtungen keine gesonderte Statistik geführt wird. Wie gewährleistet die Landesregierung trotzdem die Umsetzung dieser Nachpflanzverpflichtungen und wie wird diese kontrolliert? 7.    Kann für 2009 die Zahl der Nachpflanzverpflichtungen angegeben werden, die im Rahmen der Eingriffsregelung (also aufgrund von Baumaßnahmen) festgesetzt wurden? Wenn ja, wie hoch ist sie? Wenn nein, welches Nachpflanzverhältnis wird durchschnittlich bei solchen Maßnahmen angeordnet? 8.    Wie viele Baumfällungen erfolgten in den letzten fünf Jahren bei „Gefahr im Verzug“ nach § 72a BbgNatSchG (alt) und in wie vielen Fällen absolut und relativ wurden durch die zuständigen Naturschutzbehörden Ersatzpflanzungen angeordnet? 9.    Gibt es einen Fachaustausch mit anderen Bundesländern mit großen Alleenbeständen wie beispielsweise Mecklenburg-Vorpommern und NRW und wie kann dieser ggf. initiiert und ausgeweitet werden? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Der § 72 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes schreibt vor, dass bei einer Bestandsminderung von Alleen durch Baumfällungen in angemessenem und zumutbarem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind. Nach § 31 Abs. 2 sollen Alleenneupflanzungen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang durchgeführt werden. Stimmt die Landesregierung der Auffassung zu, dass sich daraus eine Nachpflanzverpflichtung mindestens 1:1 für Alleen an allen Straßenkategorien ergibt? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 1: Die Höhe der Ersatzpflanzungen für gefällte Alleebäume richtet sich nach den Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzes in Verbindung mit den Vollzugshinweisen der Eingriffsregelung und den Vorgaben der Baumschutzverordnungen",
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            "content": "bzw. Baumschutzsatzungen der Landkreise oder Kommunen und wird im Einzelfall durch die für den Vollzug der §§ 31 Abs. 2 und 72 Abs. 2 BbgNatschG zuständigen unteren Naturschutzbehörden festgelegt. Die im Sommer 2007 zwischen Verkehrs- und Umweltministerium abgestimmte und im September 2007 durch den Brandenburgischen Landtag beschlossene Konzeption zu Entwicklung von Alleen an Bundes- und Landesstraßen beinhaltet Pflanzvorgaben, die dem besonderen Charakter des Alleenerhalts dienen und legt darüber hinaus fest, dass das bisherige Ersatzpflanzverhältnis von 1 : 1 für gefällte Alleebäume aus Verkehrssicherheitsgründen an Bundes- und Landesstraßen zugunsten einer jährlichen Ersatzpflanzungspflicht von 30 km Alleen, das entspricht ca. 5000 Alleebäumen, abgelöst wird. Frage 2: Ausgleichsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten. Erfolgt ein dauerhafter Erhalt nicht, ist der Eingriff nicht ausgeglichen. Bei Pflanzungen im Verhältnis 1:1 käme es dadurch sogar zu einem dauerhaft sinkenden Alleebaumbestand, selbst wenn sämtliche Pflanzungen immer im Verhältnis 1:1 nach gepflanzt würden. Aus welchen Mitteln erfolgt die Nachpflanzung       je   nach     Straßenklassifikation  nach     Ablauf   der    üblichen Gewährleistungsfrist bei Pflanzmaßnahmen? Zu Frage 2: Die rechtliche Verpflichtung für Ersatzpflanzungen bleibt für alle Straßenkategorien weiterhin bestehen. Es liegt dann beim Eingriffsverursacher, entsprechend Mittel bereitzustellen. Die Nachpflanzung erfolgt für Bundes- und Landesstraßen aus den jeweiligen Unterhaltungstiteln für Bundes- und Landesstraßen. Frage 3: Sind fachliche Standards wie z. B. die ZTV Baumpflege verbindlich bei Vergabe von Aufträgen an private Baumpflegeunternehmen bzw. Mitarbeiter der Landesforst? Wenn ja, wie wird die Einhaltung kontrolliert? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 3: Die aktuellen fachlichen Standards sind generell Bestandteil von Verträgen mit Fachfirmen. Die Mitarbeiter des Landesbetriebs Forst (LFB) werden entsprechend angeleitet und geschult. Die Einhaltung für Landes- und Bundesstraßen wird durch die Bauüberwachung bzw. den Bereich der Straßenunterhaltung der jeweiligen Niederlassung des Landesbetriebs Straßenwesen (LS) kontrolliert. Frage 4: Wie stellt das Land die Umsetzung festgesetzter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf Pflanzung, Ausfall beim Anwachsen und Unfällen sowie Kronen- Erziehungsschnitt (z. B. durch Vor-Ort-Kontrollen der Unteren Naturschutzbehörden) sicher? Zu Frage 4: Entsprechend § 18 Abs. 3 BbgNatSchG überwacht die Planfeststellungsbehörde für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen die umgesetzten Ausgleichs- und",
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