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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 3/1423 3. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 491 des Abgeordneten Christoph Schulze Fraktion der SPD Drucksache 3/1178 Wortlaut der Kleinen Anfrage 491: Planfeststellungsverfahren Zurzeit wird betreffs des Flughafens Schönefeld ein Planfest- stellungsverfahren durchgeführt. Ein Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensge- setz. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz müssen die Planfest- stellungsunterlagen für die Bürgerinnen und Bürger zur Einsicht in den Gemeinden ausgelegt werden. Das Vorhaben BBI und das dies betreffene Planfeststellungsverfahren ist zweifellos ein priva- tes Vorhaben einer privaten Gesellschaft, auch wenn diese sich im Besitz der öffentlichen Hand befindet. Nun ist jedoch festzu- stellen, dass die Planfeststellungsbehörde die Unterlagen kei- neswegs in den Gemeinden auslegt, sondern in den Ämtern. Die Ämter laut Amtsordnung kommen im Verwaltungsverfahrensgesetz meines Wissens nicht vor. Die Ämter sind keine kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften, sondern lediglich eine öffent- liche Körperschaft, die als Dienstleistungseinrichtung unter politischer Kontrolle Aufgaben der Gemeinden in deren Auftrag durchführt, sofern diese Aufgaben dem Amt nicht per Gesetz über- tragen sind. Das Amt kann nur Aufgaben der Gemeinden übernehmen, die nach § 5 Abs. 4 AO auf das Amt übertragen worden sind. Nun ist nicht bekannt, dass auch nur eine der vom Flughafen betrof- fenen Gemeinden die Aufgabe der Auslegung der Planfeststellungs- unterlagen auf ihr Amt übertragen hat. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Entspricht es den Tatsachen, dass im Verwaltungsverfahrens- gesetz die Auslegung von Planfeststellungsunterlagen den Gemeinden zugewiesen ist? 2. Ist der Landesregierung bekannt, dass Gemeinden diese Auf- gabe auf das Amt übertragen haben? Datum des Eingangs: 30.06.2000 / Ausgegeben: 05.07.2000",
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"content": "3. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat die Planfeststel- lungsbehörde entschieden und angeordnet, dass die Planfest- stellungsunterlagen nur in den Ämtern ausgelegt werden und nicht in den Gemeinden? 4. Sieht die Landesregierung hier einen förmlichen Anfech- tungsgrund für die Wirksamkeit des Planfeststellungsver- fahrens? Namens ns der Landesregierung beantwortet der Minister für Stadt- - entwicklung, Wohnen und Verkehr die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Ja, der auch in der spezialgesetzlichen Regelung des Luftver- kehrsgesetzes verwendete Begriff \"Gemeinde\" ist aber unter Be- rücksichtigung der länderspezifischen Vorschriften auszulegen. Zu Frage 2: Eine Übertragung der Aufgabe von den amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt ist unzulässig, weil es sich um keine Selbstverwal- tungsaufgabe handelt, die ggf. nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Amtsord- nung auf das Amt hätte übertragen werden können. Zu Frage 3: Eine Anordnung der Planfeststellungsbehörde erfolgt nicht. Viel- mehr hat die Anhörungsbehörde die Orte der Auslegung in Abstim- mung mit den Ämtern und den Gemeinden bestimmt. Die Unterlagen werden auch in einer Reihe von amtsangehörigen Gemeinden ausge- legt. Zu Frage 4: Nein.",
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