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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 1/2413 1. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 526 des Abgeordneten Detlef Kirchhoff Fraktion der CDU Drucksache 1/2269 Kurzbezeichnung des Wortlautes der Kleinen Anfrage: Klärschlamm Dannenwalde Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 526: Laut Bericht der \"Bild-Zeitung\" vom 01.09.1993 soll in Dannenwalde Klärschlamm angeliefert worden sein, bei dem die Grenzwerte an Zink und Quecksilber um 300 % und an Blei um das Achtfache überschritten wurden. Des weiteren sollen Zink, Cad- mium und Arsen durch das Institut für Umweltanalytik Berlin nachgewiesen worden sein. 1. Entspricht die Meldung den Tatsachen, wenn ja, wer hat diese Transporte in das Land Brandenburg genehmigt? 2. Hat das Land Brandenburg Kenntnis vom Einsatz dieses Klärschlammes als Dünger und welche Untersuchungsergebnisse zu den Inhaltsstoffen liegen dem Land Brandenburg vor? 3. Welche Maßnahmen wird das Land unverzüglich einleiten, um eine größere Umweltbelastung des Standortes abzuwenden? 4. Ist dem Land Brandenburg der Verursacher bekannt, wenn ja, welche Maßnahmen werden gegen diesen eingeleitet? 5. Welche Kontrollmechanismen gibt es seitens des Landes Brandenburg, illegale Transporte von schadstoffbelasteten Stoffen in das bzw. durch das Land Brandenburg zu unterbinden? Datum des Originals: 12.10.1993 / Ausgegeben: 26.10.1993 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Umwelt,",
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"content": "Naturschutz und Raumordnung die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Meldung der \"Bild-Zeitung\" vom 01.09.1993 entspricht nicht den Tatsachen. Es gab Klärschlammlieferungen nach Dannenwalde, Kreis Kyritz, diese entsprachen alle den gesetzlichen Bestimmungen. Die erforderlichen Lieferscheine mit den Untersuchungsergebnissen wurden ordnungsgemäß dem Landkreis Kyritz vorgelegt. Zu Frage 2: Sowohl die Kreisverwaltung Kyritz (zuständige Behörde) als auch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und das Landesumweltamt Brandenburg haben Kenntnis von diesem Vorgang. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen einen Untersuchung liegen noch das von der Kreisverwaltung Kyritz veranlaßte Analysenergebnis der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) Potsdam sowie die zusätzlich vom Labor des Landesumweltamtes ermittelten Werte vor. Alle Ergebnisse bestätigten die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte. Zu Frage 3: Da der Klärschlamm die Werte der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 einhält, waren keine besonderen Maßnahmen einzuleiten, der o. g. Klärschlamm kann landwirtschaftlich verwertet werden. Zu Frage 4: Das klärschlammabgebende Klärwerk sowie die Transportfirma sind bekannt. Maßnahmen sind nicht erforderlich, da die Schlämme die Grenzwerte der gültigen AbfKlärV einhalten. Zu Frage 5: Die Abgabe von Klärschlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen und dessen Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist in der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl., Teil I, S. 912 ff.) geregelt. Hierin wird bestimmt, welche Abwasserbehandlungsanlagen Klärschlamm für diesen Zweck abgeben dürfen, ebenso werden die Behandlung dieser Schlämme, die erforderlichen Untersuchungen sowie die einzuhaltenden Qualitätsmerkmale von Klärschlamm und Boden und die Zuständigkeiten vorgeschrieben bzw. geregelt. Zuständige Behörde i. S. der AbfKlärV ist für das Aufbringen von Klärschlamm gemäß § 33 Abs. 1 Landesabfallvorschaltgesetz - LAbfVG -, die untere Abfallwirtschaftsbehörde (Landkreise und kreisfreie Städte), in deren Amtsbereich die Aufbringungsflächen liegen. Diesen obliegt es, die strikte Einhaltung der AbfKlärV in ihrem Amtsbereich zu überwachen und Verstöße hiergegen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Verstöße gegen Strafvorschriften werden der Staatsanwaltschaft übergeben.",
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"content": "Mit dem Ziel eines effizienteren Vollzuges der AbfKlärV wurde auf Initiative Brandenburgs von der 10. Umweltministerkonferenz der neuen Länder am 16./17.09.1993 beschlossen, in der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall die Grundlagen und Verfahren für einen länderübergreifenden Informationsaustausch zu rechtswidrigen Vorfällen bei der Klärschlammentsorgung bzw. - verwertung zu erarbeiten.",
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