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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/5920 HESSISCHER LANDTAG 05. 07. 2021 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 8. Juni 2021 Überprüfung antisemitischer Handlungen im Zusammenhang mit Einbürgerungen und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Der innenpolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Bundestag kündigte an, die Einbürgerung antijüdisch ge- sinnter Menschen in Deutschland verbieten zu lassen. Dazu solle „im Staatsangehörigkeitsrecht ausdrücklich geregelt werden, dass Einbürgerungen von Personen, die antisemitisch motivierte Handlungen vorgenommen haben, ausgeschlossen sind (…) wer öffentlich gegen Juden hetzt, die Existenz des Staates Israel infrage stellt oder die israelische Fahne verbrennt, der darf nicht deutscher Staatsbürger werden“. Eine entsprechende Ge- setzesänderung wurde kurzfristig eingebracht. – https://www.zeit.de/politik/deutschland/2021-06/deutschland- einbuergerung-antisemiten-middelberg-cdu Das derzeit geltende Staatsangehörigkeitsgesetz fordert für die Einbürgerung nach § 10 StAG das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die Erklärung, dass der Antragsteller keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche de- mokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Für die Einbürgerung nach § 8 StAG wird diese Erklärung nicht gefordert. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Während unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ein An- spruch auf eine Einbürgerung besteht, eröffnet § 8 StAG bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Ermessenseinbürgerung. Die Einbürgerungsbehörde ist beim Vollzug des Staatsangehörigkeitsge- setzes allerdings u.a. an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht des Bundesministeriums des Innern vom 13. Dezember 2000 und in den Bereichen, in denen diese Verwaltungsvorschrift rechtlich überholt ist, an die Vorläufigen Anwendungshinweise Hessens zum Staatsangehörigkeitsrecht (VAH-Hessen) gebunden. Durch diese ermessenslenkenden Verwaltungs- vorschriften bestehen für eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG im Wesentlichen die gleichen Anforderungen wie bei einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG. Bei Einbürgerungen im Ermessenswege nach § 8 StAG hat der Einbürgerungsbewerber daher auch ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung abzugeben (Nr. 8.1.2.5 VAH- Hessen). Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wurde in der Vergangenheit bei der Überprüfung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokrati- schen Grundordnung im Zusammenhang mit einer Einbürgerung nach § 10 StAG überprüft, ob sich der Antragsteller in der Vergangenheit antisemitisch geäußert hat oder im Zusammenhang mit antisemitischmotivierten Handlungen in Erscheinung getreten ist (z.B. Teilnehmer einer israel-kri- tischen Demonstration)? Frage 2. Wurde in der Vergangenheit bei der Überprüfung der Erklärung, dass der Antragsteller keine Be- strebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ge- richtet sind, im Zusammenhang mit einer Einbürgerung nach § 10 StAG, ob sich der Antragsteller in der Vergangenheit antisemitisch geäußert hat oder im Zusammenhang mit antisemitisch moti- vierten Handlungen in Erscheinung getreten ist (z.B. Teilnehmer einer israel-kritischen Demonst- ration)? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Rahmen jeder Einbürgerung wird überprüft, ob dieser ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 StAG entgegensteht. Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend wird allgemein geprüft, ob tatsäch- liche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen im Sinne dieser Vorschrift vorliegen und ob Hinweise bestehen, dass das Loyalitätsbekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlich Eingegangen am 5. Juli 2021 · Ausgegeben am 9. Juli 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5920 demokratischen Grundordnung anzuzweifeln ist. Die Einbürgerungsbehörde veranlasst zu diesem Zweck bei allen Einbürgerungsbewerbern ab vollendetem 16. Lebensjahr eine Auskunft des Lan- desamtes für Verfassungsschutz Hessen (Nr. 6.3.3 Verwaltungsvorschrift über Staatsangehörig- keitsverfahren (VVStAVerf.)) und ab vollendetem 14. Lebensjahr eine Auskunft des Hessischen Landeskriminalamts. Sofern bei den Sicherheitsbehörden entsprechende Erkenntnisse vorliegen, erstatten sie der Einbürgerungsbehörde Bericht. Liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse über den Antragsteller vor, wird außerdem das Hessische Ministerium des Innern und für Sport unterrichtet. Frage 3. Falls erstens und/oder zweitens zutreffend: In welcher Weise wurde dies überprüft? Ergeben sich aus den einzuholenden Auskünften tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Ein- bürgerungsbewerber extremistische Bestrebungen im Sinne des § 11 StAG verfolgt oder unter- stützt, bedarf die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag der Einzelfallzustimmung des Hes- sischen Ministeriums des Innern und für Sport (Nr. 6.6 VVStAVerf.). In den entsprechenden Fällen führt die Einbürgerungsbehörde zudem in der Regel ein Sicherheitsgespräch mit dem Ein- bürgerungsbewerber durch, in dem dieser zu den vorliegenden Erkenntnissen befragt wird. Frage 4. Falls erstens und/oder zweitens zutreffend: Wie viele Anträge auf Einbürgerung wurden in den vergangenen 10 Jahren in Hessen wegen antisemitischer Äußerung oder antisemitisch motivierten Handlungen abgelehnt? Diese Angaben werden statistisch nicht erfasst. Zahlen können mit einem vertretbaren Aufwand daher nicht erhoben werden, da die jährlich eingehenden 15.000 Anträge noch einmal händisch ausgewertet werden müssten. Frage 5. Falls erstens und/oder zweitens unzutreffend: Aus welchen Gründen war dies nicht Gegenstand einer Überprüfung? Entfällt. Frage 6. Wurde in der Vergangenheit bei Einbürgerungen nach § 8 StAG überprüft, ob sich der Antragsteller in der Vergangenheit antisemitisch geäußert hat oder im Zusammenhang mit antisemitisch moti- vierten Handlungen in Erscheinung getreten ist (z.B. Teilnehmer einer israel-kritischen Demonst- ration)? Siehe Antwort zu Frage 1 und 2. Frage 7. Falls sechstens zutreffend: In welcher Weise wurde dies überprüft? Siehe Antwort zu Frage 3. Frage 8. Falls sechstens zutreffend: Wie viele Anträge auf Einbürgerung wurden in den vergangenen 10 Jahren in Hessen wegen antisemitischer Äußerung oder antisemitisch motivierten Handlungen ab- gelehnt? Siehe Antwort zur Frage 4. Frage 9 Falls sechstens unzutreffend: Aus welchen Gründen war dies nicht Gegenstand einer Überprüfung? Entfällt. Wiesbaden, 28. Juni 2021 Peter Beuth",
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