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Der Antrag der Eltern wird nach eingehender Prüfung durch den Jugend- oder Sozialhilfeträger bewilligt, und die Teilhabeassistenz wird an Schulen als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler einge- setzt. Diese Person begleitet die Schülerin oder den Schüler beim Schulbesuch und, falls erfor- derlich, auch auf dem Schulweg, um Hilfestellungen zu geben, die behinderungsbedingte Ein- schränkungen ausgleichen. Die Eingliederungshelferinnen und -helfer erbringen Unterstützungs- leistungen, die nicht den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit, für den die Schule verant- wortlich ist, betreffen. Sie begleiten die pädagogische Arbeit der Lehrkräfte und sichern diese ab, beispielsweise durch Unterstützung beim Raumwechsel, Ein- und Auspacken von Schulsachen, Wiederholung von Arbeitsanweisungen. Die Grundschullehrkräfte werden nicht alleine gelassen. Die in der Grundschule tätigen Personen arbeiten in multiprofessionellen Teams zusammen, um auf die Bedarfe der einzelnen Kinder ein- gehen zu können. Es gab und gibt im Hessischen Kultusministerium keine Statistik, die Behinderung (als medizini- sche und sozialrechtliche Kategorie) ausweist. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen besu- chen die allgemeine Schule und werden nicht statistisch erfasst. Ein Datenaustausch findet, allein schon aufgrund von Persönlichkeitsrechten und dem Datenschutz nicht statt. Vielmehr wird für den schulischen Bereich differenzierter die pädagogisch erforderliche Bedarfslage erfasst: Es be- steht Anspruch auf individuelle Förderung beispielsweise bei Vorliegen besonderer Schwierigkei- ten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in acht Förderschwerpunkten. Von daher ist auch eine Verknüpfung von Daten von Kita-Kindern mit Anspruch auf zusätzliche Hilfen und Schulkindern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen nicht möglich, so dass die vorliegenden Fragen teilweise nicht und teilweise nicht im Sinne ihrer ursprünglichen Formulierung beantwortet werden können. Das Hessische Kultusministerium erhebt statistisch die Anzahl von präventiven Maßnahmen und die Daten von Schülerinnen und Schülern, bei denen ein Anspruch auf sonderpädagogische För- derung festgestellt wurde. Hier liegen pädagogische und nicht medizinische Kategorien zugrunde. Auf diese Daten wird ersatzweise zur Beantwortung einzelner Fragen zurückgegriffen. Die Ant- worten beziehen sich auf Angaben aus dem Schuljahr 2018/2019. Das Staatliche Schulamt Gießen folgt bei der Aufnahme in die Grundschule dem Hessischen Schulgesetz (§ 51) und geht von der inklusiven Beschulung als Regelform aus. Die Feststellung eines Förderanspruches vor Eintritt in die Grundschule erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach § 8 der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schüle- rinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) gegeben sind. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1.   Wie viele Kinder in Hessen, die regulär zum Schuljahr 2018/2019 sowie zum Schuljahr 2019/2020 eingeschult wurden, hatten im Jahr vor der Einschulung Anspruch auf zusätzliche Hilfen in der Kindertagesstätte? (Bitte getrennt nach Schuljahren angeben.) Die Betreuung von Kindern mit Behinderung in Tageseinrichtungen wird in Hessen durch die „Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder“ vom 1. August 2014 geregelt. Die Verein- barung ist ein Vertrag zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege. Sie stellt sicher, dass jedem Kind mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt eine wohnortnahe Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht. Um die soziale Integration in die Gruppe und in das Wohnumfeld zu erreichen, wurden somit für Kinder mit und ohne Behinderung in Hessen gemeinsame Lern- und Lebensfelder in wohnortna- hen Tageseinrichtungen geschaffen. Am 1. März 2018 wurden ausweislich der Kinder- und Jugendhilfestatistik 1.185 Nichtschul- kinder mit (mindestens) einer Behinderung im Alter von sechs bis unter sieben Jahren und 116 Nichtschulkinder mit (mindestens) einer Behinderung im Alter von sieben Jahren oder älter in",
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Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache oder Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben oder Schwierigkeiten beim Rechnen begründen für sich genommen keinen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.“ Das Hessische Schulgesetz regelt in § 54 Abs. 1 die Beschulung bei Anspruch auf sonderpädago- gische Förderung wie folgt: „Alle schulpflichtigen Kinder werden in die allgemeine Schule aufgenommen. Bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kann bei der Anmeldung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 durch die Eltern die unmittelbare Aufnahme in der Förderschule beantragt werden. Wenn zum Zeitpunkt der An- meldung unter Berücksichtigung des bisherigen Bildungsverlaufs des Kindes Anspruch auf son- derpädagogische Förderung bestehen kann und keine unmittelbare Aufnahme in die Förderschule beantragt wurde, entscheidet im Rahmen der Abs. 2 bis 4 die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung. Auf Antrag der Eltern ist das Verfahren nach Abs. 2 bis 4 unmittelbar nach der Anmeldung durchzuführen.“ In § 54 Abs. 2 beschreibt das Hessische Schulgesetz, wann ein Förderausschuss einzuberufen ist: „Kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bei einer Schülerin oder einem Schüler in Betracht und reichen allgemeine Maßnahmen der Prävention und der Förderung nicht aus oder sind solche nicht möglich, wird unverzüglich ein Förderausschuss nach Abs. 3 einberufen.“ Frage 8.    Wie stellt sich die Landesregierung die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Grund- schule in Hinblick auf die Weitergabe von Informationen zu den speziellen Bedürfnissen von Kin- dern, die bereits im Kindergarten Anspruch auf zusätzliche Hilfen hatten, vor? In Hessen haben Tageseinrichtungen für Kinder einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungs- auftrag, für dessen Ausgestaltung und Umsetzung die öffentlichen und freien Träger unter Mit- wirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich sind. Hierzu gehört auch die Frage, welche Informationen zu den speziellen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderung von der Kindertages- stätte an die Schulen weitergeleitet werden. Dem Land liegen keine Erkenntnisse über die Weitergabe von Informationen von einzelnen Kin- dertagesstätten an die Schulen vor. Der Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen bildet die Grund- lage der Zusammenarbeit der Grundschule mit der vorschulischen Einrichtung, der Kindertages- stätte. Im Rahmen der sich darauf gründenden engen Vernetzung des Elementar- und Primarbe- reichs ist auch die Zusammenarbeit mit den Eltern zu sehen. Durch den Prozess der Kooperation wird deutlich, dass die verschiedenen Bildungspartner das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die aufeinander aufbauende individuelle Förderung des einzelnen Kindes. In diesem Prozess können die Eltern um Zustimmung zur Weitergabe von Informationen zu den speziellen Bedürfnissen des Kindes gebeten werden, um Kontinuität und Anschlussfähigkeit in den Bildungsprozessen des Kindes zu erreichen. § 15 Abs. 3 Satz 4 VOBGM lautet: „Die Entgegennahme von Informationen über einzelne Kinder setzt voraus, dass eine entsprechende Einwilligung der Eltern gegenüber dem Kindergarten erklärt worden ist.“ Frage 9.    Wie bewertet die Landesregierung die Belastungssituation der Grundschul-lehrkräfte, wenn in ihrer Klasse Kinder, die im Kindergarten bereits zusätzliche Hilfen erhalten haben, ohne Einrichtung eines vorherigen Förderausschusses und somit ohne sonderpädagogische Unterstützung im Unter- richt eingeschult werden? Die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern war schon immer konstitutiver Auf- trag von Schule und eine Verpflichtung für jede Lehrerin und jeden Lehrer. In § 3 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes ist dieser Förderauftrag der Schule ausdrücklich formuliert. Es ist Aufgabe der Grundschullehrkraft, die individuelle Förderung jedes Kindes sicherzustellen. Den Grundschulen stehen unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung, so dass eine spezifische Förderung früh starten kann. So ist jede Schule in Hessen mit einem Beratungs- und Förderzentrum (BFZ) verbunden. Die Lehrkräfte der Regelschule werden durch die BFZ-",
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            "content": "Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 20/1387 Schulanfängerinnen und Schulanfänger¹ an Förderschulen/- zweigen im Schuljahr 2018/2019 Schulform                                                                    Anzahl FS - emotionale und soziale Entwicklung                                              63 FS - geistige Entwicklung                                                         428 FS - Hören                                                                           56 FS - körperliche und motorische Entwicklung                                          73 FS - kranke Schülerinnen und Schüler                                                 56 FS - Lernen                                                                       171 FS - Sehen                                                                           13 FS - Sehen/Blinde                                                                     5 FS - Sprachheilförderung                                                          469 ¹ ohne Vorklassen und Vorlaufkurse (die dem vorschulischen Bereich zuzurechnen sind) Schulanfängerinnen und Schulanfänger¹ in der inklusiven Beschulung im Schuljahr 2018/2019 Förderart                                                                    Anzahl IB FS Blinde                                                                          1 IB FS emotionale und soziale Entwicklung                                             42 IB FS geistige Entwicklung                                                           99 IB FS Hören                                                                          10 IB FS körperliche und motorische Entwicklung                                         63 IB FS kranke Schülerinnen und Schüler                                                 4 IB FS Lernen                                                                         95 IB FS Sehbehinderung                                                                  6 IB FS Sprachheilförderung                                                            67 ¹ ohne Vorklassen und Vorlaufkurse (die dem vorschulischen Bereich zuzurechnen sind)",
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            "content": "Anlage 2 zur Kleine Anfrage 20/1387 Vorbeugende Maßnahmen¹ im Grundschulbereich² im Schuljahr 2018/2019 Förderart                                                                    Anzahl VM FS Blinde                                                                          1 VM FS emotionale und soziale Entwicklung                                       6.274 VM FS geistige Entwicklung                                                           30 VM FS Hören                                                                       322 VM FS körperliche und motorische Entwicklung                                      277 VM FS kranke Schülerinnen und Schüler                                                32 VM FS Lernen                                                                 13.249 VM FS Sehbehinderung                                                              161 VM FS Sprachheilförderung                                                      2.907 ¹ bezogen auf den Stichtag 01.11.2018 ¹ ohne Vorklassen und Vorlaufkurse (die dem vorschulischen Bereich zuzurechnen sind)",
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