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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/733 HESSISCHER LANDTAG 12. 09. 2019 Kleine Anfrage Rolf Kahnt (AfD), Arno Enners (AfD), Claudia Papst-Dippel (AfD) und Volker Richter (AfD) vom 03.06.2019 Mehrehen und Kinderehen und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Nach § 1303 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum 21. Juli 2017 gelten- den Fassung sollte eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Auf An- trag eines minderjährigen Verlobten konnte das Familiengericht jedoch eine Befreiung vom Al- terserfordernis erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hatte und sein künftiger Ehegatte volljährig war (§ 1303 Abs. 2 a.F. BGB). Bei wirksam im Ausland geschlos- senen Ehen mit einem minderjährigen Ehegatten musste nach Art. 6 EGBGB stets geprüft wer- den, ob die betroffene ausländische Rechtsnorm im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (sog. ordre public). Durch das am 22. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2017 S. 2429) wurde § 1303 BGB dahingehend geändert, dass eine Ehe nicht mehr vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden darf (§ 1303 Satz 1 BGB). Damit wur- de das Ehemündigkeitsalter mit dem Volljährigkeitsalter harmonisiert und die bisher mögliche Befreiungsmöglichkeit des Familiengerichts abgeschafft. Ehen, die unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsvorschriften geschlossen wurden, sind unwirksam, wenn ein Ehegatte im Zeit- punkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; diese Ehen entfalten keine Rechtswirkung (§ 1303 Satz 2 BGB). Sofern der Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, ist die Ehe aufhebbar, wobei die Aufhebung den Regelfall darstellen soll (§§ 1314 Abs. 1 Nr. 1, 1315 Abs. 1 BGB). Auch den im Ausland geschlossenen Ehen mit einem minderjährigen Ehegatten wurde grundsätzlich die Geltung im deutschen Recht versagt. Nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ist eine Ehe, bei der die Ehemündigkeit ausländischem Recht unterliegt, unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Hatte der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet, ist die Ehe aufhebbar (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB). Ausnahmen bzw. Übergangsvorschriften von diesen Grundsätzen sind in Art. 229 § 44 EGBGB geregelt. Die Gesetzesänderungen erfolgten im Inte- resse des Minderjährigenschutzes, da eine zu frühe Eheschließung das Wohl der Minderjährigen und ihre Entwicklungschancen beeinträchtigen kann (vgl. Begründung des Entwurfs eines Ge- setzes zur Bekämpfung von Kinderehen, Bundestagsdrucksache 18/12086, S. 15f.). Aufenthaltsrechtlich sind in der Regel sowohl der Ehegattennachzug zu Deutschen als auch der Ehegattennachzug zu Ausländern davon abhängig, dass beide Ehegatten ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Diese Regelung soll insbesondere Zwangsverheiratungen von jungen Frauen entgegenwirken und allgemein die Integrationsfähig- keit fördern (z.B. durch Abschluss der Schulbildung im Heimatstaat). Demzufolge können nach Ortsrecht im Ausland wirksame und nach deutschem Recht anerkennungsfähige Eheschließun- gen minderjähriger Ausländer regelmäßig erst nach Erreichen des Mindestalters zu einem Ehe- gattennachzug nach Deutschland führen. Die Voraussetzung eines Mindestalters für beide Ehegatten gilt nicht, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem er die Rechtsstellung eines lang- fristig Aufenthaltsberechtigten inne hat (§ 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 3 f AufenthG). Eingegangen am 12. September 2019 · Bearbeitet am 12. September 2019 · Ausgegeben am 20. September 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/733 Darüber hinaus kann zur Vermeidung einer besonderen Härte vom Mindestaltererfordernis von 18 Jahren abgesehen werden (§ 30 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland muss dabei das geeignete und notwendige Mittel sein, um die besondere Härte zu vermeiden. Die vorgetragenen „besonderen“ Umstände müssen im Einzelfall nach Art und Schwere so deutlich von den sonstigen Fällen des Ehegattennachzugs abweichen, dass das Fest- halten am Mindestaltererfordernis unverhältnismäßig wäre. Eine besondere Härte könnte bei- spielsweise in Betracht kommen, wenn die Ehefrau schwanger oder aus der Ehe bereits ein Kind hervorgegangen ist. Unter anderem zum Thema Ehegattennachzug bei Mehrehen hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bereits mit Erlass vom 16. April 2018 an die hessischen Ausländerbehör- den klargestellt, dass ein Nachzugsanspruch des Zweitehegatten in Hessen grundsätzlich ausge- schlossen ist, wenn im Bundesgebiet bereits eine Ehe geführt wird. Ein Nachzug zur Führung einer Doppelehe im Bundesgebiet kommt deshalb in Hessen grundsätzlich nicht in Betracht. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. In wie vielen Fällen wurde in Hessen seit dem Jahr 2010 im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 4 AufenthG verweigert? Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Herkunftsland. Frage 2. In wie vielen Fällen wurde in Hessen seit dem Jahr 2010 Frauen, denen die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 4 AufenthG verweigert wurde, zu einem späteren Zeitpunkt ein anderer Schutz- status verliehen? Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Herkunftsland und Aufenthaltstitel. Frage 3. Wie viele polygame Ehen unter Ausländern, in einer oder mehrerer Bedarfsgemeinschaften le- bend, sind in Hessen seit dem Jahr 2010 bekannt? Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Herkunftsland und Aufenthaltstitel. Frage 9. Wie viele der minderjährigen verheirateten Migrantinnen haben in Hessen seit dem Jahr 2010 je- weils im Alter zwischen 14 und 16 Jahren selbst Kinder zur Welt gebracht? Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Alter und Herkunftsland. Entsprechende statistische Daten liegen zu den Fragen 1 bis 3 und 9 nicht vor. Eine nachträgli- che Erhebung durch Sichtung des gesamten in Betracht kommenden Aktenbestandes der Aus- länderbehörden wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Frage 4. Wie viele ausländische Kinder im jeweiligen Jahr unter 14 Jahren Alter waren den Behörden in Hessen seit dem Jahr 2010 als verheiratet bekannt? Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Herkunftsland sowie weiblich und männlich. Frage 5. Wie vielen ausländische Kinder im jeweiligen Jahr im Alter zwischen 14 und 16 Jahren waren den Behörden in Hessen seit dem Jahr 2010 als verheiratet bekannt? Bitte aufschlüsseln nach Jah- ren, Herkunftsland sowie weiblich und männlich. Frage 6. Wie viele ausländische Jugendliche im jeweiligen Alter zwischen 16 und 18 Jahren waren den Behörden in Hessen seit dem Jahr 2010 als verheiratet bekannt? Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Herkunftsland sowie weiblich und männlich. Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet, wobei nur die Zahlen aus dem aktuellen Datenbestand ermittelbar sind und eine rückwirkende Erhe- bung der Daten ab dem Jahr 2010 nicht möglich ist. Folglich enthält die nachfolgende Tabelle die Zahlen aus dem aktuellen Datenbestand: verheiratete Personen verheiratete Personen verheiratete Personen zwischen zwischen Länder unter 14 Jahren 14 und 15 Jahren 16 und 17 Jahren m w m w m w Afghanistan 2 7 2 6 Äthiopien 1 1 Bosnien-Herzegowina 2 Bulgarien 1 9 Eritrea 1 1 1 Griechenland 2 6 Irak 2 3 Iran 1 Kamerun 1 Kosovo 1 Marokko 1 2 8 Mazedonien 1",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/733 3 Moldau 1 Pakistan 2 2 Polen 1 Rumänien 3 Serbien 1 Somalia 2 2 1 Syrien 3 3 14 22 Türkei 1 2 Staatenlos 2 Staatsangehörigkeit 1 ungeklärt Insgesamt 0 7 6 31 8 73 Frage 7. In wie vielen Fällen wurden die, unter den Fragen 4 bis 6 erfragten minderjährigen Ausländer, seit dem Jahr 2010 sowie nach Neufassung des § 1303 BGB im Juli 2017 dem Schutz der Jugend- ämter überstellt? Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Alter, Herkunftsland sowie weiblich und männ- lich. Die angefragten Daten werden nicht automatisch von den Jugendämtern in den einschlägigen Fachverfahren erfasst, da sie nicht statusrelevant sind. Folglich liegen sie auch nicht in dieser Form vor. Frage 8. In wie vielen Fällen wurden unter den Fragen 4 bis 6 in Hessen bekannt gewordene Ehen seit dem Jahr 2010 gemäß § 1314 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgehoben? Im Zeitraum 2010 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen am 22. Juli 2017 wurden keine Ehen auf der Grundlage von § 1314 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgehoben; seit der Gesetzesänderung erfolgte in zwei Fällen eine Aufhebung. Wiesbaden, 31. August 2019 Peter Beuth",
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