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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/352 HESSISCHER LANDTAG 09. 05. 2019 Kleine Anfrage Heidemarie Scheuch-Paschkewitz (DIE LINKE) und Saadet Sönmez (DIE LINKE) vom 15.03.2019 Verlust des Freizügigkeitsrechts bei Unionsbürgerinnen und -bürgern – Teil I und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Das Recht von Unionsbürgerinnen und -bürgern, sich innerhalb der EU-Staaten frei zu bewegen und in jedem Mitgliedsstaat wohnen und arbeiten zu dürfen, ist für die Bürgerinnen und Bürger eine der größten Errungen- schaften des europäischen Einigungsprozesses. In Hessen leben fast 500.000 EU-Bürgerinnen und Bürger. Doch nicht alle können sich das beschriebene Freizügigkeitsrecht zu Nutze machen. Insbesondere EU- Bürgerinnen und Bürger, die sich in einer sozialen Notsituation befinden, wohnungslos sind und/oder auf So- zialhilfe angewiesen sind, profitieren nicht vom „solidarischen Europa“, da sie nach Freizügigkeitsgesetz/EU das Freizügigkeitsrecht verlieren können, was zur Abschiebung in den Herkunftsstaat und zu einem Wieder- einreiseverbot führen kann. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. In wie vielen Fällen hat das Land Hessen im Zeitraum 2015 bis 2018 auf der Grundlage der §§ 2 Absatz 7; 5 Absatz 4; 6 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU das Nichtvorliegen des Freizügig- keitsrechts bei Unionsbürgerinnen und -bürger festgestellt? Für die Beantwortung wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Unterstützung gebeten. Laut Ausländerzentralregister wurden in Hessen im Zeitraum von 2015 bis 2018 bei insgesamt 1.031 Unionsbürgerinnen oder -bürgern das Nichtvorliegen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Frage 2. Welchen Rechtsgrundlagen wurden diesen Entscheidungen zugrunde gelegt? Für die Beantwortung wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Unterstützung gebeten. Die statistische Verteilung auf die Rechtsgrundlagen (§§ 2 Absatz 7; 5 Absatz 4; 6 Ab- satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU) kann der Anlage 1 entnommen werden. Frage 3. Aus welchen Herkunftsländern kamen die Unionsbürgerinnen und -bürger? Für die Beantwortung wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Unterstützung gebeten. Laut Ausländerzentralregister kommen die Unionsbürgerinnen und -bürger aus insge- samt 24 Herkunftsländern. Nähere Angaben zu den Herkunftsländern können der Anlage 2 ent- nommen werden. Frage 4. Welche Aufenthaltsdauer hatten die Betroffenen in Deutschland? Für die Beantwortung wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Unterstützung gebeten. Die benötigten Daten konnte das Bundesamt nicht zur Verfügung stellen. Eigene statis- tische Auswertungen liegen nicht vor. Wiesbaden, 26. April 2019 Peter Beuth Anlagen Eingegangen am 9. Mai 2019 · Bearbeitet am 9. Mai 2019 · Ausgegeben am 13. Mai 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "Drs. 20/352 Anlage 1 Anzahl EU-Bürger, bei denen in den Jahren 2015-2018 die folgenden Sachverhalte lt. FreizügG festgestellt wurden Hier: Bundesland Hessen Anzahl Personen Summe § 5 Abs. 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) unanfechtbar 202 § 5 Abs. 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) sofort vollziehbar 101 § 5 Abs. 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) noch nicht vollziehbar 199 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) unanfechtbar - befristet 439 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) unanfechtbar - unbefristet 3 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) sofort vollziehbar - befristet 47 § 2 Abs. 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt, unanfechtbar 2 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) noch nicht vollziehbar - befristet 11 § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) noch nicht vollziehbar - 2 unbefristet § 2 Abs. 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt, sofort 1 vollziehbar § 2 Abs. 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt, noch nicht 1 vollziehbar § 2 Abs. 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) 17 unanfechtbar - befristet § 2 Abs. 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) 4 sofort vollziehbar - befristet § 2 Abs. 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) 2 noch nicht vollziehbar - befristet Summe 1.031 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Stand 31.03.2019",
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"content": "Drs. 20/352 Anlage 2 Anzahl EU-Bürger nach Staatsangehörigkeit Hier: Bundesland Hessen Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Belgien 8 Bulgarien 161 Dänemark u. Färöer 1 Estland 3 Frankreich 11 Griechenland 25 Großbritannien mit Nordirland 14 Irland 1 Italien 70 Kroatien 23 Lettland 19 Litauen 76 Luxemburg 1 Niederlande 25 Österreich 2 Polen 114 Portugal 8 Rumänien 356 Schweden 1 Slowakische Republik 17 Slowenien 5 Spanien 64 Tschechische Republik 12 Ungarn 14 Gesamt - Summe 1.031 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Stand 31.03.2019",
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