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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/5596 HESSISCHER LANDTAG 15. 06. 2021 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 26.04.2021 Änderungen des Kommunalwahlrechts bzw. der Hessischen Gemeindeordnung und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Die letzte Kommunalwahl hat die Mängel des derzeitigen Wahlsystems deutlich werden lassen. Der Wegfall der Fünfprozenthürde hat in vielen kommunalen Parlamenten zu einer Zersplitterung geführt, die eine Mehr- heits- damit die Bildung einer stabilen Regierung deutlich erschwert. So gehören z.B. in Frankfurt die 93 neu gewählten Stadtverordneten 16 verschiedenen Parteien und Grupperungen an. Drei dieser Gruppierungen haben zwei, sechs weitere jeweils ein Mandat. Dabei kann – wie in Frankfurt tatsächlich erfolgt – ein einzelner dieser Mandatsträger über die Möglichkeit einer Koalitionsbildung entscheiden. Systemfremd erscheint dabei auch die Institution des Oberbürgermeisters, der zwar – im Gegensatz zu den Beigeordneten – direkt gewählten wird, aber keine dieser Direktwahl entsprechende Stellung besitzt, sondern im Kollegialorgan Magistrat nur „primus inter pares“ ist. Die Problematik wird dann besonders deutlich, wenn der Oberbürgermeister einer Partei angehört, die selbst nicht an der Regierung beteiligt ist (wie z.B. ebenfalls in Frankfurt 2012 bis 2016). Der derzeitige Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt hatte bereits vor der Wahl angekündigt, dass er wichtige Dezernate an ehrenamtliche Beigeordnete vergeben würde, falls seine Partei an einer zukünftigen Regierung nicht beteiligt sein sollte. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Hält die Landesregierung die derzeitigen Regelungen der Kommunalwahl für sinnvoll und zielfüh- rend? Ja. Frage 2. Falls erstens unzutreffend: Welche Bestimmungen hält die Landesregierung für ergänzungs- bzw. änderungsbedürftig? Siehe bitte Antwort auf Frage 1. Frage 3. Hält die Landesregierung die Einführung einer prozentualen Hürde – z.B. eine 3 %-Hürde – für geboten? Nein. Frage 4. Hält die Landesregierung die Kompetenzen der direkt gewählten Oberbürgermeister bzw. Landräte für angemessen im Hinblick auf die Direktwahl durch die wahlberechtigen Bürger? Ja. Frage 5. Falls viertens unzutreffend: Welche Änderungen hinsichtlich der Kompetenzzuweisung hält die Landesregierung für geboten? Siehe bitte Antwort auf Frage 4. Frage 6. Hält die Landesregierung Änderungen oder Ergänzungen in der HGO für geboten, um der Proble- matik zu begegnen, wenn ein Oberbürgermeister einer Partei angehört, die selbst nicht an der Re- gierung beteiligt ist? Nein. Eingegangen am 15. Juni 2021 · Bearbeitet am 15. Juni 2021 · Ausgegeben am 18. Juni 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5596 Frage 7. Falls sechstens zutreffend: Welche konkreten Änderungen plant die Landesregierung? Siehe bitte Antwort auf Frage 6. Frage 8. Plant die Landesregierung Änderungen des Kommunalwahlrechts bzw. der HGO im Hinblick auf die nächsten Kommunalwahlen im Jahr 2026? Wie nach jeder Wahl sind auch nach der Kommunalwahl am 14. März 2021 die Kommunen gebeten worden, über den Ablauf und etwaige Besonderheiten und Anregungen auch zur Ände- rung rechtlicher Rahmenbedingungen zu berichten. Dies wird zusammengetragen, genauso wie die Erfahrungsberichte zur Bundestagswahl. Wahlrechtliche Änderungen sollten naturgemäß ak- tuell sein, Änderungen im Bundestags- und Europawahlrecht, wahlrechtliche Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte, technische Entwicklungen und neue politische Überle- gungen einbeziehen. Aus diesem Grund kann über den künftigen kommunalwahlrechtlichen Än- derungsbedarf heute noch keine Aussage getroffen werden. Wiesbaden, 6. Juni 2021 Peter Beuth",
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