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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/287 HESSISCHER LANDTAG 23. 04. 2019 Kleine Anfrage Heinz Lotz (SPD) vom 05.03.2019 Gestellung von Motorsägen für die Waldarbeiter von Hessen Forst und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Allgemeine Hintergrundinformation zum Einsatz von Motorsägen in der Forstwirtschaft Rückblick: Das Stellen des Werkzeuges für die Holzernte durch die Forstwirtinnen und Forstwirte (früher Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter) ist historisch gewachsen. Handelte es sich zunächst um Handsägen, so sind es seit den sechziger Jahren Motorsägen. Hintergrund hierfür war die früher übliche Bezahlung der nicht dauerhaft im Wald beschäftigten Waldarbeiter. Regelmäßig übten die Waldarbeiter im Sommer eine selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit aus und waren nur in den Wintermonaten im Wald tätig. Üblicherweise wurde mit den Arbeitern zu Beginn ihrer winterlichen Tätigkeit im Wald ein Entgelt für die Ernte einer bestimmten Menge Holz verein- bart, welche dann autonom die Holzernte durchführten. Regelmäßig wurde die Arbeiter nach ihren spezifischen Fertigkeiten und Kenntnissen eingesetzt. Jüngere Vergangenheit: Aus den nicht dauerhaft beschäftigten Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern wurde mit Einfüh- ren einer qualifizierten Ausbildung zur staatlich geprüften Forstwirtin oder zum staatlich geprüf- ten Forstwirt zunehmend ein auf Dauer ausgelegtes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Die Gestel- lung der Säge durch die Forstwirtinnen und Forstwirte wurde beibehalten, da jede oder jeder eine andere Präferenz für die Produkte der unterschiedlichen Motorsägenhersteller hat. Eine ge- pflegte und voll einsatzfähige Motorsäge ist ein wichtiger Bestandteil in der Arbeitssicherheit für die gefährliche Waldarbeit. Vertraut die Fachfrau oder der Fachmann doch regelmäßig eher der selbst gepflegten Säge als einer nicht bekannten Maschine. Dieser Einsatz der privaten Sägen wird durch die Arbeitgeber mit einer spezifischen Motorsä- genentschädigung ausgeglichen. Die Höhe der Motorsägenentschädigung richtet sich nach der Masse des Holzes, dass von dem/r jeweiligen Forstwirt/-in eingeschlagen wird. Werkzeuge zur Vermessung des Holzes oder zu den anderen Arbeiten werden durch die Arbeit- geber gestellt. Lediglich die Motorsäge mit den Betriebsstoffen wird heute noch durch die Forstwirtinnen und Forstwirte gestellt. Im ländlichen Raum besteht z. T. bei den Beschäftigten der Bedarf an einer eigenen Motorsäge für private Arbeiten und zur Brennholzwerbung oder auch im landwirtschaftlichen Betrieb. Da- raus können Synergieeffekte gewonnen werden. Das Stellen von Fachwerkzeugen durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ist in anderen Fachberufen z.T. ebenfalls üblich. So nutzen beispielsweise Friseurinnen oder Friseure ihre eigenen Scheren, Köchinnen und Köche ihre Messer, Orchesterspielerinnen und Orchesterspie- ler ihre eigenen Musikinstrumente. Aktuelle Entwicklungen: Forstbetriebe mit einer geringen Zahl an Forstwirtinnen und Forstwirten stellen seit einiger Zeit ihren Beschäftigten die Motorsägen. Ein wesentlicher Grund hierfür ist der Wandel in der Waldarbeit; ein Großteil der Holzerntearbeiten wird heute durch hochmechanisierte Holzernte- systeme (Harvester) vollzogen. Die in diesem Fall nur noch begrenzten Arbeitsumfänge in der Holzernte für die eigenen Beschäftigten lassen eine sinnvolle Auslastung der privaten Motorsä- gen nicht mehr zu. Die gezahlten Entschädigungssätze unterstellen einen regelmäßigen Einsatz Eingegangen am 23. April 2019 · Bearbeitet am 23. April 2019 · Ausgegeben am 25. April 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/287 der Sägen, damit durch die Abschreibung gewährleistet ist, dass nach ca. drei Jahren eine neue Maschine beschafft werden kann. Von den flächenmäßig bedeutenden Forstverwaltungen stellt bisher lediglich der bayerische Staatsforstbetrieb die Motorsägen. In einigen Ländern wie Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz, Sachsen und Thüringen laufen Pilotverfahren zur Erprobung der Gestellung der Motorsä- gen und der Betriebsstoffe. Tarifverhandlungen 2019: Die Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt hat u. a. für die diesjährige Entgeltrunde die Ge- stellung der Motorsägen in Hessen gefordert. Die Tarifverhandlungen wurden am 29.03.2019 ab- geschlossen. Bezüglich der Gestellung für Motorsägen und Betriebsstoffen lautet der Text des Eini- gungspapieres: „Im Jahr 2019 legt das Land Hessen ein Pilotprojekt zur Gestellung der Motorsäge und der Be- triebsstoffe in ca. 3 Forstämtern mit verschiedenen Verfahren fest; hierbei sollen Methodik und Rahmenbedingungen einer Motorsägen- und Betriebsstoffgestellung durch den Arbeitgeber einge- hend evaluiert und die damit verbundenen tatsächlich anfallenden Kosten ermittelt werden. Bei der Konzeptionierung des Projektes wird die IG BAU beteiligt. Das sich anschließende Pilotprojekt soll in den Jahren 2020 und 2021 in der Praxis durchge- führt werden. Nach dem ersten Jahr erfolgt eine gemeinsame Zwischenevaluation und ggf. Nachsteuerung. Im 1. Halbjahr 2022 werden die Ergebnisse des Pilotprojekts seitens des Landes Hessen abschließend bewertet. Bei positiver Bewertung durch das Land Hessen wird von diesem eine Befragung aller Forstwirtinnen und Forstwirte, die gem. § 23 Abs. 8 TV-Forst Hessen Mo- torsägen zur Verfügung stellen müssen, durchgeführt, ob eine flächendeckende Gestellung der Motorsägen und Betriebsstoffe zu den vom Land festgelegten Rahmenbedingungen, die u. a. aus den Erfahrungen des Pilotprojektes gewonnen wurden, mehrheitlich gewünscht ist. Sollte sich bei der Mitarbeiterbefragung eine Mehrheit für eine flächendeckende Gestellung der Motorsägen und Betriebsstoffe aussprechen, wird das Land Hessen – vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers – zeitnah eine flächendeckende Gestellung der Motorsägen und Betriebs- stoffe auf den Weg bringen. Unabhängig davon werden die Gespräche zur Weiterentwicklung der Erfolgskomponente mit dem Ziel einer verbesserten Arbeitsproduktivität fortgesetzt.“ Diese Vorbemerkung vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele staatliche Waldarbeiter arbeiten derzeit in der Holzernte? Derzeit arbeiten 449 voll einsatzfähige TV-Forst Hessen-Beschäftigte in der Holzernte. Frage 2. Wie viele dieser Waldarbeiter bekommen von HessenForst eine betriebseigene Motorsäge ge- stellt? Eine Gestellung der Motorsäge erfolgt grundsätzlich nicht. Gem. § 23 Abs. 8 TV-Forst Hessen hat in diesem Fall der/die Beschäftigte bei Holzerntearbeiten und, soweit erforderlich, bei sons- tigen Betriebsarbeiten die Motorsäge zu stellen. Im Rahmen der Ausbildung im „Ausbildungsberuf Forstwirtin/Forstwirt“ werden die notwendi- gen Arbeitsmittel inkl. Motorsäge zur Verfügung gestellt (durchschnittlich 20 bis 25 Auszubil- dende pro Jahr). Frage 3. Wie hoch ist die Entschädigung für die Gestellung der privaten Motorsäge? Die Höhe der Motorsägenentschädigung (MSE) ergibt sich grundsätzlich aus § 23 Abs. 8 TV- Forst Hessen und wird jährlich im Einvernehmen mit den Tarifpartnern vom HMUKLV an die Kostenstrukturen angepasst und festgesetzt. Die Beträge der MSE basieren jeweils auf aktuellen Preisanfragen (u.a. Motorsägenpreise, Kraftstoffpreise). Die MSE umfasst u.a. mittlere Be- schaffungskosten für die Motorsäge, Kosten für Schneidegarnitur, Instandhaltung, Sonderkraft- stoffe, Bio-Sägekettenhaftöl, Transport usw.. Derzeit beträgt die Entschädigung 7,56 € je Motorsägen-Gesamtlaufstunde (14,27 € je Motor- sägen-Lastlaufstunde). In Summe betrug die Motorsägenentschädigung im Bereich des Landesbetriebes 2016 in Summe 1.120.820,94 €, 2017 in Summe 964.196,94 € und 2018 in Summe 1.020.894,49 €. Frage 4. Wie hoch sind die einmaligen Anschaffungskosten bei der Gestellung von Motorsägen für alle Arbeiter von HessenForst die im Bereich Holzeinschlag arbeiten? Die einmaligen Beschaffungskosten nur für Motorsägen würden derzeit rd. 1.127.708 € betra- gen.",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/287 3 Folgende Grob-Kalkulation kann hierbei zu Grunde gelegt werden: Mittlere Beschaffungskosten für eine Motor- 1.255,80 € säge gem. aktueller tariflicher Motorsägen- entschädigung pro Stück Anzahl voll einsatzfähige TV-Forst Beschäftig- 449 Stück* 1.255,80 €/Stück = 563.854,20 € te (aktuell 449 ) 20 % Rabatt 80% * 563.854,20 € = 451.083,36 € (112.770,84 €): Faktor durchschnittlich „2,5 benötigte Motor- 2,5 * 451.083,36 € = 1.127.708,40 € sägen“ Frage 5. Wie hoch sind die jährlichen Kosten bei Berücksichtigung des Wegfalls des „Motorsägengeldes“? Diesbezüglich sind treffsichere Aussagen derzeit leider nicht möglich. Neben den unter Frage 4 genannten reinen „Erstbeschaffungskosten“ sind eine Reihe diverser logistischer und sonstiger Kostenfaktoren zu berücksichtigen, über die keine Erfahrungswerte vorliegen und die nur z.T. aus der Herleitung der jetzigen Motorsägenentschädigung entnommen werden können. Hierbei handelt es sich z. B. um folgende Faktoren/Fragestellungen: Kosten für Transport, Lagerung, Instandhaltung pp., Kosten für regelmäßige Ersatzbeschaffungen, Kosten für Beschaffung, Lagerung und Transport von Betriebsstoffen, Kosten/Aufwand für das Führen von Tanktagebüchern, Ggf. Regressfragen bei Verlust, Beschädigung der Motorsäge, Einrichtung und Betrieb von „Gefahrstoffdepots“, Anrechnung von Reparatur-/Instandhaltungs-/Wegezeiten auf die Arbeitszeit, Entschädigungszahlungen für Transport/Lagerung der Motorsäge/Betriebsstoffe durch Forstwirtinnen und Forstwirte, Personal-/Verwaltungsaufwand bei Gestellung der Motorsäge durch den Arbeitgeber. Frage 6. Hat HessenForst auch andere Varianten geprüft, um den Waldarbeitern das Arbeitsmittel „Motor- säge“ zur Verfügung stellen zu können? Nach Auffassung des Landesbetriebs sind die TV-Forst Hessen-Beschäftigten mehrheitlich mit der derzeitigen Praxis einverstanden. Diese Wahrnehmung basiert u. a. auf Eindrücken und Aussagen im Rahmen von sog. „Austauschforen“ mit den Beschäftigten. Folgende Rückmeldung aus diesen Austauschforen bestätigen den Eindruck: private Nutzung der Sägen ist möglich, Entschädigungszahlungen für den Einsatz der privaten Motorsäge sind adäquat, Option der Gewährung zinsfreier Vorschüsse durch den Arbeitgeber für Erstbeschaffung von Motorsägen in Höhe von bis zu 3.500 € schafft Sicherheit für Sondersituationen. Im Rahmen der jüngsten Tarifverhandlungen mit der IG BAU wurde die Forderung nach Ge- stellung der Motorsägen und Betriebsmittel durch den Arbeitgeber eingehend und umfassend thematisiert und sich auf das in den Vorbemerkungen dargestellte Vorgehen geeinigt. Wiesbaden, 15. April 2019 Priska Hinz",
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