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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2397 HESSISCHER LANDTAG 18. 05. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 12.02.2020 Durchführung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Mit dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wurde das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) geändert bzw. ergänzt. Der Gesetzgeber hat mit diesem Gesetz darauf reagiert, dass die bisherigen Maßnahmen zur Stärkung der Impfbereitschaft nicht in ausreichendem Maße greifen und dadurch eine erheb- liche Anzahl von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nicht durch eine Impfung geschützt ist. Die Masern können somit weiter zirkulieren und es kommt immer wieder zu Ausbrüchen. Die Bundesrepublik wurde im Jahr 2017 durch die WHO wiederum als ein Land mit einheimischer Masernverbreitung eingestuft. Allein bis Ende Mai 2019 wurden dem Robert-Koch-Institut bereits 420 Masernfälle in Deutschland für das Jahr 2019 gemeldet. Es liegt daher eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit vor, der mit weiterführenden Maßnahmen zu begegnen ist. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personen- gruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Der Fokus liegt hierbei insbesondere auf Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit ande- ren Personen in Kontakt kommen. Durch eine deutliche Steigerung der Impfquoten in Deutschland kann mit- telfristig auch die Elimination der Masern in Deutschland und das von der WHO vorgegebene globale Ziel der Masernelimination erreicht werden. Die Neufassung des Gesetzes regelt, dass Personen, die in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen – Kinder- tageseinrichtungen und Kinderhorte, nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege sowie Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen – betreut werden, einen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müs- sen. Die genannten Personen – bzw. deren Betreuer – haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit den Nachweis einer Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis bzw. eine ärztliche Bescheinigung, dass eine Impfung aufgrund einer medi- zinischen Kontraindikation nicht möglich ist, vorzulegen. Die Leitung der jeweiligen Einrichtung darf eine Person, die keinen Nachweis nach Satz 1 erbringt und keiner gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 zur Be- treuung aufnehmen, wobei die zuständige Behörde allgemeine Ausnahmen zulassen kann. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie soll sich die Leitung einer Einrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 bei einer schulpflichtigen Person verhalten, die keinen Nachweis nach Satz 1 erbringt, insbesondere auch im Hinblick auf die Regelungen der §§ 73 ff IfSG? Da schulpflichtige Personen auf Grund der Schulpflicht in jedem Fall aufgenommen werden müs- sen, hat die Leitung der Schule die Aufgabe darauf hinzuwirken, dass die Personensorgeberech- tigten noch fehlende Nachweise vorlegen. Gelingt dies nicht, hat die Schulleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt kann die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person bzw. die Perso- nensorgeberechtigten zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Ma- sernimpfschutzes aufzufordern. Wird dem nicht nachgekommen, kann ein Bußgeld und ggfs. Zwangsgeld durch das zuständige Gesundheitsamt verhängt werden. Frage 2. Welche allgemeinen Ausnahmen kann die zuständige Behörde von der Regelung des § 20 Abs. 9 (neu) IfSG zulassen? Die oberste Landesgesundheitsbehörde, also das Hessische Ministerium für Soziales und Integra- tion, kann allgemeine Ausnahmen vom gesetzlichen Aufnahme- und Tätigkeitsverbot zulassen, Eingegangen am 18. Mai 2020 · Bearbeitet am 18. Mai 2020 · Ausgegeben am 22. Mai 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2397 wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite (www.pei.de/lieferengpaesse) einen Lie- ferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat. Weitere Ausnahmen bestehen nicht. Frage 3. Wovon sind die unter 2. aufgeführten allgemeinen Ausnahmen abhängig? Da die einzige mögliche Ausnahme gegeben ist, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Inter- netseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inver- kehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat, sind Ausnah- meregelungen nur möglich bei Vorliegen entsprechender Lieferengpässe. Frage 4. Wie kann ein Schulleiter einen fremdsprachigen Impfausweis (etwa in arabischer oder türkischer Sprache) entnehmen, dass der im Gesetz geforderte Impfschutz auch tatsächlich besteht? Dokumente in einer anderen Sprache müssen nicht anerkannt werden. In allen Zweifelsfällen ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Damit ein fremdsprachiges Dokument anerkannt wird, muss die Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vorliegen. Wiesbaden, 12. Mai 2020 Kai Klose",
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