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Wie bei der Darstellung zur Frage 6 ersichtlich, etablieren sich schritt- weise in den Landkreisen sektorenübergreifende Gesundheitszentren als neue Versorgungsform. Frage 9.    Wie verlaufen bei den Maßnahmen und Modellprojekten jeweils die vertikale und horizontale In- tegration über Organisationen und Sektoren hinweg? Wie werden konkret ambulante und stationäre Versorgung als auch die Gesundheitsförderung und Prävention, Rehabilitation, Pflege, Arzneimittelversorgung, soziale und kommunale Angebote so- wie die Palliativversorgung miteinander verknüpft? Frage 10. Wie will die Landesregierung das Ziel einer solchen Vernetzung erreichen, um zum einen die ge- sundheitliche Versorgung der Patientinnen und Patienten insgesamt zu verbessern und gleichzeitig dem stetigen Kostendruck im Gesundheitswesen durch eine möglichst kosteneffektive Versorgung zu begegnen? Frage 11. Welche weiteren Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung in der laufenden Legislatur umzu- setzen, um eine verbesserte sektorenübergreifende Versorgung in ganz Hessen flächendeckend zu erreichen? Die Fragen 9 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Das Land Hessen hat auf der Basis von § 90a SGB V ein Gremium zur Diskussion sektorenüber- greifender Versorgungsfragen etabliert, das Gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V. Da in dem Gemeinsamen Landesgremium Vertreter der Vertrags(zahn)ärzteschaft (= Kas- sen(zahn)ärztliche Hessen), der Krankenhäuser (= Hessische Krankenhausgesellschaft), der Kos- tenträger (= GKV), alle Heilberufskammern, die kommunalen Spitzenverbände und Patientinnen und Patientenvertretungen eingebunden sind, gelingt es hier, die für die Sicherstellung einer flä- chendeckenden, bedarfsgerechten medizinischen Versorgung notwendigen Beteiligten in einen gemeinsamen Diskussionsprozess zur Erörterung insbesondere von sektorenübergreifenden Fra- gestellungen mit ihrer jeweiligen Expertise einzubinden. Lokale Gesundheitszentren als neue, sektorenübergreifende Versorgungsform bieten nach der De- finition des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen die Möglichkeit, sämtliche für eine Primär- und Langzeitversorgung von insbesondere chronisch Er- krankten benötigten Leistungen zu bündeln. Welche Leistungserbringer letztendlich bereit sind, Teil eines solchen Gesundheitszentrums zu werden, hängt von der unternehmerischen Entschei- dung jedes Einzelnen ab. Das Land setzt hierbei finanzielle Anreize z.B. durch die Übernahme von Kosten der Praxis-Ausstattung oder -Renovierungen. Frage 12. Wie ist die Zeitschiene der Landesregierung zur Umsetzung einer verbesserten sektorenübergrei- fenden Versorgung? Da der Begriff der sektorenübergreifenden Versorgung nur eine Überschrift für eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Fragestellungen der medizinischen Versorgung darstellt, kann es hier keine Zeitschiene zur Umsetzung einer verbesserten sektorenübergreifenden Versorgung geben. Frage 13. Inwiefern werden die Modellprojekte und Maßnahmen wissenschaftlich begleitet? Wann sind Evaluationen geplant und wann ist mit ersten Ergebnissen zu rechnen? Sämtliche Maßnahmen und Projekte, die vom Land gefördert werden, werden evaluiert. Das Vorliegen von Evaluationsergebnissen ist projektbezogen und damit zeitlich sehr unterschiedlich. Frage 14. Welche finanziellen Fördermöglichkeiten, insbesondere Mittel aus dem Krankenhaus-Struk- turfonds, stehen zur Verfügung, um einen Umbau der vorhandenen Strukturen in eine sektoren- übergreifende Versorgung zu forcieren? Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 b der Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbe- reich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung - KHSFV) wird ein Vorhaben nach § 12a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert, wenn ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Kranken- hauses, insbesondere ein Standort, eine unselbstständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses umgewandelt wird in eine nicht akutstatio-",
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