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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/613 HESSISCHER LANDTAG 24. 06. 2019 Kleine Anfrage Christiane Böhm (DIE LINKE) vom 13.05.2019 Verfügbare Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Hessen und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragestellerin: In der Antwort zur Kleinen Anfrage der LINKE-Abgeordneten Marjana Schott zum Thema Schwanger- schaftsabbruch (Drucks. 19/6572) vom 30. Juli 2018 werden zusammenfassend für die Fragen 1 und 2 eine Reihe von ambulanten und stationären Einrichtungen benannt, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Ich habe von mehreren Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Hessen die Rückmeldung erhalten, dass ih- nen die für ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet ausgewiesenen Zahlen als überhöht und nicht zutreffend er- scheinen und dass ihnen insbesondere entsprechende ambulante Angebote von gynäkologischen Praxen nicht bekannt sind. Auch ein aktuell erschienener Artikel auf dem Online-Portal move36 stellt, abweichend zur Aussage der Kleinen Anfrage, fest: \"Gleichzeitig gibt es immer weniger Ärzte, die einen Abbruch vorneh- men. In Fulda keinen einzigen.\" Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Auf welcher Datengrundlage wurden die zu den Fragen 1 und 2 der Drucks. 19/6572 ausgewie- senen Zahlen erhoben? Frage 2. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass mehrere hessische Schwangerschaftskonfliktberatungs- stellen angeben, dass ihnen die Zahlen als nicht zutreffend und überhöht erscheinen? Frage 4. Wie erfahren ungewollt Schwangere von Möglichkeiten einen Schwangerschaftsabbruch bei den in Drucks. 19/6572 aufgeführten Einrichtungen vorzunehmen, wenn den Konfliktberatungsstellen die entsprechenden Angebote nicht bekannt sind? Die Fragen 1, 2 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs wie folgt gemeinsam beant- wortet. Nach § 15 SchKG ist das Statistische Bundesamt zuständig für das Führen einer Bundes- statistik. Die erhobenen Daten sind in § 16 SchKG genannt. Danach wird nur die bundesweite Gesamtzahl der Einrichtungen erhoben, die nach § 18 Abs. 1 SchKG Auskunft erteilen, nicht dagegen eine Aufschlüsselung nach Ländern. Es fehlt daher an einer Rechtsgrundlage für eine offizielle Statistik auf Länderebene. Die Landesregierung hatte sich im Bundesratsverfahren zum Gesetz für bessere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch (BR-Drucks. 71/19) für eine solche Regelung eingesetzt, der Bundesgesetzgeber hat dies aber abgelehnt. Um im Rahmen des Möglichen Transparenz für die Abgeordneten des Hessischen Landtags herzustellen, wurde auf eine Liste zurückgegriffen, die aufgrund der Zuständigkeit des Landes für die Kostenerstattung nach § 22 SchKG vorliegt. Mangels Rechtsgrundlage wird es auch wei- terhin zu abweichenden Listen kommen. Eine weitere Informationsquelle in Form einer Liste wird zur Verfügung stehen, sobald die Liste bei der Bundesärztekammer von Ärztinnen, Ärzten sowie Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Vo- raussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen, veröffentlicht ist (§ 13 Abs. 3 SchKG). Frage 3. Auf welche stationären Einrichtungen bezieht sich die Antwort zu den Fragen 1 und 2 der Drucks. 19/6572 konkret? (bitte namentlich aufführen) Ohne Einwilligung der jeweiligen Einrichtung ist eine konkrete Nennung datenschutzrechtlich nicht zulässig. Eingegangen am 24. Juni 2019 · Ausgegeben am 3. Juli 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/613 Frage 5. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass es trotz der von ihr angegebenen hohen Dichte an ver- fügbaren Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen nach Aussagen der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen erforderlich ist, dass Einrichtungen, die Schwanger- schaftsabbrüche vornehmen, zur Sicherung des Angebots mit Vertragsärzten, die teils extra aus den Niederlanden anreisen, zusammenarbeiten müssen, um den betroffenen Schwangeren einen fristgerechten Abbruch zu ermöglichen? Eine solche Aussage wurde bisher gegenüber der Hessischen Landesregierung nicht getätigt. Frage 6. Wie viele der Ärztinnen und Ärzte nach den Antworten zu den Fragen 1 und 2 der Drucks. 19/6572 erreichen in den nächsten fünf bzw. zehn Jahren die Altersgrenze für ihren Ruhestand? Frage 7. Welche medizinischen Verfahren zum Schwangerschaftsabbruch werden von den in Drucks. 19/6572 genannten ambulanten und stationären Einrichtungen jeweils angewendet? Frage 8. Welche personellen und zeitlichen Einschränkungen bezüglich des Angebots der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen gelten jeweils für die in Drucks. 19/6572 genannten ambulanten und stationären Einrichtungen? Frage 9. Wie verteilen sich die in Hessen vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche auf die einzelnen in Drucks. 19/6572 aufgeführten ambulanten und stationären Einrichtungen? Zu den Fragen 6 bis 9 liegen der Hessischen Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Wiesbaden, 12. Juni 2019 Kai Klose",
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