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Die Betriebsdauer war auf mehrere Monate angelegt, wo- bei es immer das Ziel der Landesregierung war, die Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus in die Regelversorgung durch die Ärztinnen und Ärzte, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte etc. zu überführen, sobald ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht. Die Gebietskörperschaften wurden angehalten, die Verträge mit den Betreibern derart zu verlängern und zu gestalten, dass auch kurzfristige (monatliche) Kündigungen möglich sind. Unter Berücksichtigung der nach dem Stand des Aufbaus der Impfzentren monatlich für Hessen zugeteilten ungefähr 1 Mio. Impfdosen, ergab sich rechnerisch die Möglichkeit, monatlich ca. 16 % der hessischen Bevölkerung mit einer Impfdosis (unabhängig von Erst- oder Zweitimpfung) zu impfen. Zur Ermittlung der notwendigen, von den Gebietskörperschaften zu errichtenden Impfkapazitäten, war ein Schlüssel von 5 zu impfenden Personen pro 1.000 Einwohner und Tag (fünf Promille der Bevölkerung) als Grundlage anzusetzen, mindestens jedoch 1.000 Personen pro Tag. Die tatsächlich vorzuhaltenden Kapazitäten waren an die Anzahl der verfügbaren Impf- dosen sowie die Impfresonanz der Bevölkerung anzupassen. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben Impfzentren in diesem Umfang errichtet. Die zu- ständigen Gesundheitsämter waren für die Prüfung, ob diese Kapazitäten in der jeweiligen Ein- richtung bereitgestellt werden kann, verantwortlich. Frage 3.   Auf welche Weise überprüft die Landesregierung, ob die von den Betreibern der Impfzentren an- gegebenen Kosten für Anmietung von Räumen, Errichtung der Infrastruktur, Rekrutierung von Personal (Ärzte, medizinisches Hilfspersonal, Verwaltungspersonal, Security etc.) im Hinblick auf die übernommene Verpflichtung angemessen und in der jeweils angegebenen Höhe auch tatsächlich entstanden sind? Frage 4.   Auf welche Weise überprüft die Landesregierung die jeweils zwischen Kreisen und kreisfreien Städten und den Betreibern der Impfzentren ausgehandelten Verträge im Hinblick auf die unter drittens genannten Vorgaben, Nachweispflicht, Kontrollmöglichkeiten etc.? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 gemeinsam beantwortet. Die Landkreise und kreisfreien Städte (Gebietskörperschaften) errichten und betreiben die Impf- zentren auf der Grundlage des Einsatzbefehls des Landes vom 23. November 2020. Ob sie sich bei diesen Aufgaben eines Dienstleisters bedienen, liegt in der Entscheidungshoheit der Gebiets- körperschaften. Das Land trägt die notwendigen Kosten, die den Gebietskörperschaften – unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – im Rahmen der Maßnahmen aus dem Ein- satzbefehl entstehen. Die Gebietskörperschaften rechnen ihre Errichtungskosten einmalig sowie die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Impfzentren (inkl. mobiler Teams) stehenden Kosten monatlich mit dem Land ab. Das RP Gießen ist mit der Abwicklung und Prüfung der Kostenab- rechnungen der Gebietskörperschaften betraut. Frage 5.   Welche Kosten sind dem Land Hessen zum Stichtag (31. Mai 2021, 30. Juni 2021 oder ein anderes Datum) für die im Land Hessen bestehenden Impfzentren insgesamt entstanden? Das Land Hessen kann eine abschließende Kostenerhebung für die 28 Impfzentren darstellen, wenn sie außer Betrieb gestellt sind und eine haushälterische Abschlussbilanz möglich ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte (Gebietskörperschaften) als Verantwortungsträger betrei- ben die Impfzentren auf Grundlage der vom Land festgelegten Rahmenbedingungen in eigener Entscheidungshoheit. Belastbare Aussagen über die exakten Kosten sind deshalb bei laufendem Betrieb, insbesondere durch die unterschiedlichen Organisationsstrukturen mit ihren regional be- gründeten Besonderheiten und vielfältigen Facetten, aktuell nicht möglich. Dazu zählen beispiels- weise die stark differierenden Personalkonzepte und die vielen unterschiedlichen Objektressour- cen, die zum Teil durch sehr spezifische Ausstattungsbedingungen geprägt sind. Das Land rechnet nach vorläufiger Grobkostenschätzung für Aufbau und Betrieb der Impfzentren mit Durchschnittskosten von rund 1,8 Mio. € pro Impfzentrum im Monat. Nicht eingerechnet sind hierbei Kosten der Impfverbrauchsmaterialien sowie Einmalkosten des Landes für Hotline, IT-Ausstattung etc.",
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