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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/5727 HESSISCHER LANDTAG 23. 07. 2021 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 11.05.2021 „Scheinvaterschaften“ in Hessen und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Die Presse berichtete kürzlich über Missbrauchsfälle bei der Anerkennung von Vaterschaften. Dabei erkennen mittellose deutsche Männer gegen Zahlung – meist zwischen € 3.000 und 5.000 – die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen Frau an, obwohl diese nicht besteht. Durch die Anerkennung erhalten die Kinder die deut- sche Staatsangehörigkeit und die Mütter ein Dauerbleiberecht und Anspruch auf staatliche Transferleistungen. Die die Vaterschaft anerkennenden Männer sind zwar unterhaltspflichtig, können dieser Verpflichtung jedoch in der Regel nicht nachkommen, da sie selbst von Transferleistungen leben. In verschiedenen Standesämtern sind zahlreiche entsprechende Fälle bekannt. So wird über Fälle in Berlin berichtet, in denen Männer die Va- terschaft für jeweils etwa 20 Kinder von fast ebenso vielen Frauen anerkannt hatten. Ermöglicht wird der Missbrauch durch das modernisierte Kindschaftsrecht von 1997, das die Anerkennung bewusst voraussetzungsarm gestaltete. Nach geltender Rechtslage kann die die Anerkennung der Vaterschaft beurkundende Stelle frei gewählt werden, wobei auch Notare befugt sind, Anerkennungen zu beurkunden. Die bisherigen Versuche, die offensichtliche Gesetzeslücke zu schließen, scheiterten. Zuletzt hatte die Regierung von NRW einen Gesetzesantrag im Bundesrat vorgestellt, den sie jedoch zurückzog, nachdem sich keine Zu- stimmung der übrigen Länder abzeichnete. Im Juni 2021 wollen die Justizminister von Bund und Ländern das Thema erneut beraten ( https://zeitung.faz.net/webreader-v3/index.html#/466913/8) Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit der Ministerin der Justiz wie folgt: Frage 1. Wie viele Kinder ausländischer Mütter erhielten in den Jahren 2018 bis 2020 in Hessen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staatsangehörigen? Zu den Fällen einer Vaterschaftsanerkennung vor den Standesämtern nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) gibt es keine Geschäftsstatistik. Zahlen können daher nicht mit einem vertretbaren Aufwand erhoben werden. Frage 2. Welche Tatsachen müssen vorliegen, damit die gem. § 1600 Abs. 5 BGB anfechtungsberechtigten Behörden die Annahme rechtfertigen können, dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen? Frage 3. Auf welchem Wege erlangt die gem. § 1600 Abs. 5 BGB anfechtungsberechtigte Behörde Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen (z.B. unsicherer Aufenthaltsstatus der Mutter, fehlende persönliche Beziehung, Hartz- IV-Bezug des Vaters)? Die Fragen 2 und 3 sind nicht bezogen auf die derzeit gültige Rechtslage und werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: § 1597a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) soll im Zusammenspiel mit § 85a des Aufenthalts- gesetzes (AufenthG) die Beurkundung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen, d.h. solcher Anerkennungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, um die rechtlichen Voraussetzun- gen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt von ausländischen Personen oder den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes zu schaffen (vgl. § 1597a Absatz 1 BGB), präventiv verhindern helfen. Beide Regelungen stehen in der Nachfolge zur vormals praktizierten repressiven behördlichen Anfechtung von Vaterschaftsanerkennungen gemäß § 1600 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 3 BGB a.F., welche einem ähnlichen Zweck diente, aber vom Bundesverfas- sungsgericht wegen Verstoßes gegen Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 und 2 des Grund- gesetzes (GG) für verfassungswidrig erklärt wurde (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013). Eingegangen am 23. Juli 2021 · Bearbeitet am 23. Juli 2021 · Ausgegeben am 28. Juli 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5727 Die Vorschriften des § 1597a BGB und des § 85a AufenthG sehen hierfür eine Kombination aus einem familienrechtlichen und einem verwaltungsrechtlichen Verfahren vor, die sich wie folgt darstellen: Sofern die zur Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung berufene Stelle (Notarinnen und No- tare, Amtsgericht, Standesbeamtinnen und Standesbeamte, Urkundsperson beim Jugendamt, Ge- richt, bei dem eine Abstammungssache anhängig ist oder - im Ausland - deutsche Konsularbe- amte) konkrete Anhaltspunkte für die Absicht einer missbräuchlichen Anerkennung hat, muss sie die Beurkundung nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter aussetzen und der zuständi- gen Ausländerbehörde hierüber Mitteilung machen. Regelbeispiele für solche konkreten Anhalts- punkte („insbesondere“) finden sich aktuell in § 1597a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1-5 BGB. Aufgrund einer solchen Meldung hat die zuständige Ausländerbehörde sodann nach § 85a Absatz 1 AufenthG zu prüfen, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt, wozu in § 85a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wiederum Vermutungstatbestände (die jedoch nicht deckungsgleich mit denjenigen des § 1597a Absatz 2 Satz 2 BGB sind) normiert werden. Soweit die Ausländerbehörde die Frage eines Missbrauchs bejaht, stellt sie dies durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest, was nach § 1597a Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 BGB dazu führt, dass eine Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung (endgültig) nicht mehr wirksam vorgenommen werden kann. Frage 4. In wie vielen der unter erstens aufgeführten Fällen hat die gem. § 1600 Abs. 5 BGB anfechtungs- berechtigte Behörde in den Fällen des § 1592 Nr. 2 BGB die Vaterschaft angefochten? Die Fragestellung ist nicht bezogen auf die derzeit gültige Rechtslage. Eine Gesamtstatistik wird aber auch zur derzeitigen Fassung des § 1597a des BGB und § 85a AufenthG nicht geführt. Zahlen können nicht mit einem vertretbaren Aufwand nacherhoben werden. Frage 5. In wie vielen der unter viertens aufgeführten Fälle war diese Anfechtung erfolgreich? Es wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Frage 6. Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt, in denen in Hessen Männer die Vaterschaft mehrerer bzw. vieler Kinder unterschiedlicher ausländischer Mütter mit ungesichertem Aufent- haltsstatus anerkannt haben? Es wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Frage 7. Welche Pläne verfolgt die Landesregierung bei den anstehenden Beratungen der Justizminister, um den Missbrauch des Kindschaftsrechts – d.h. Anerkennung der Vaterschaft mit dem Ziel, Dritten ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen – zu erschweren bzw. unmöglich zu machen? Die Ministerin der Justiz hat sich bei den Beratungen im Rahmen der 92. Konferenz der Justiz- ministerinnen und Justizminister für eine Reform der bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen eingesetzt. Gleiches galt für den Minister des Innern und für Sport anlässlich der 214. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder. Frage 8. Hält die Landesregierung den Vorschlag eines ehemaligen Richters am Bundesverwaltungsgericht für zielführend, die Anerkennung der Vaterschaft grundsätzlich der Ausländerbehörde vorab zur Zustimmung vorzulegen, soweit ein Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt? In der Fachliteratur wurde gesetzgeberischer Handlungsbedarf ausgemacht, um die Missbrauchs- abwehr bei der Vaterschaftsanerkennung weiter zu verbessern - so u.a. vom Richter am BVerwG a. D. Professor Dr. Harald D. (s. NVwZ 2020, 106). Das Land Nordrhein-Westfalen hat zu diesem Zweck einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht hat (Drucksache 586/20). Der Gesetzentwurf will die Aufdeckung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile für die Mutter, das Kind oder den Anerkennenden wei- ter erleichtern. Es soll unter anderem sichergestellt werden, dass sich Mutter und anerkennungs- williger Vater der Prüfung nicht entziehen, indem sie einfach nicht mitwirken. Am 6. November 2020 wurde der Gesetzesantrag kurzfristig von der Tagesordnung des Bundesrates abgesetzt. Mit der Thematik haben sich unterdessen – wie beschrieben – die Justiz- wie auch die Innenminister- konferenz befasst.",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5727 3 Frage 9. Hält die Landesregierung die Möglichkeit, der zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen, in bestimmten Fällen einen DNA-Abgleich zum Nachweis bzw. Ausschluss einer Vaterschaft anzu- ordnen, für zielführend? Bei der Vaterschaft kraft Anerkennung, § 1592 Nr. 2 BGB, findet keine Kontrolle der genetischen Abstammung statt. Der in der Vorbemerkung erwähnte Gesetzesantrag des Land Nordrhein-West- falen weist auch nicht in diese Richtung. Die Landesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit, entsprechende Befugnisse zu schaffen. Wiesbaden, 13. Juli 2021 Peter Beuth",
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