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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2637 HESSISCHER LANDTAG 29. 06. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 22.04.2020 Corona-Pandemie – Entschädigungen für Betriebsschließungen und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Im Rahmen der Eindämmung der Corona-Pandemie wurden von verschiedenen Behörden zahlreiche Anord- nungen getroffen, die direkt oder indirekt zu wirtschaftlichen Verlusten geführt haben, z.B. bei der Schließung von Betrieben. Grundlage der behördlichen Anordnungen ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). Dieses Gesetz ermächtigt die zuständi- gen Behörden zu weitreichenden Maßnahmen, die für erforderlich gehalten werden, um Gefahren durch Aus- breitung von Infektionen abzuwehren. Die Frage einer Entschädigung durch behördlich angeordnete Maßnahmen ist im Gesetz jedoch nur unzu- reichend geregelt. § 56 IfSG sieht eine Entschädigung nur für Personen vor, denen als Ausscheider, Anste- ckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern eine Tätigkeit untersagt wurde oder die aufgrund geschlossener Schulen oder Kitas Kinder anderweitig betreuen müssen. Eine Entschädigung für Inhaber von Unternehmen, die wegen der Gefahr der Ausbreitung von Krankheitserregern geschlossen wurden, sieht das Gesetz jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Die genannte Regelung erscheint insoweit lückenhaft und möglicherweise auch verfassungswidrig. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Sieht die Landesregierung im IfSG eine Regelungslücke hinsichtlich der Entschädigung von Perso- nen und Unternehmen, die von den Bestimmungen des § 56 IfSG nicht erfasst werden? Frage 2. Falls 1. zutreffend: welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um diese Regelungslücke zu schließen? Frage 3. Gibt es Überlegungen der Landesregierung, unabhängig von der derzeitigen Rechtslage die Ent- schädigung von Unternehmen, deren Schließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie be- hördlich angeordnet wurde, zu regeln – ggf. in Kooperation mit der Bundesregierung, den Regie- rungen anderer Bundesländer bzw. den Kommunen? Frage 4. Falls 3. zutreffend: welche konkreten Maßnahmen sieht die Landesregierung hierzu vor? Frage 5. Falls 3. zutreffend: wer soll nach Auffassung der Landesregierung die unter 3. genannten Entschä- digungszahlungen leisten? Die Fragen 1, 2, 3, 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Infektionsschutzgesetz ist eine einfachgesetzliche Ausformung des gewohnheitsrechtlich an- erkannten Aufopferungsanspruchs. Die Regelungen in §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz werden allgemein als abschließend betrachtet, da sie als Spezialgesetz dem nur gewohnheitsrechtlich an- erkannten Aufopferungsanspruch vorgehen. Da es sich beim Infektionsschutzgesetz um ein Bundesgesetz handelt, ist es dem Landesgesetzge- ber verwehrt, tätig zu werden. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen, um die wirtschaft- lichen Folgen der Corona-Pandemie für die deutsche Wirtschaft zu kompensieren. Wiesbaden, 18. Juni 2020 Kai Klose Eingegangen am 29. Juni 2020 · Bearbeitet am 29. Juni 2020 · Ausgegeben am 2. Juli 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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