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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/5718 HESSISCHER LANDTAG 15. 06. 2021 Kleine Anfrage Bernd-Erich Vohl (AfD) und Erich Heidkamp (AfD) vom 10.05.2021 Nachfrage zur Kleinen Anfrage Nebentätigkeiten von Staatssekretären und Mitgliedern der Landesregierung – Drucks. 20/3612 und Antwort Chef der Staatskanzlei Vorbemerkung Fragesteller: Die Nichtbeachtung der Landesregierung zur transparenten und umfassenden Offenlegung der Nebentätigkeiten vor dem Jahr 2015 sowie der tatsächlichen Einzelabführungen widerspricht der parlamentarischen Kontroll- funktion und den Auskunftsrechten des Landtags gemäß der Hessischen Verfassung. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Warum wird der genaue Zeitpunkt des Nebentätigkeitsbeginns nicht genannt, obwohl dies unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich garantierten Informationsanspruchs des Landtags und der damit einhergehenden parlamentarischen Kontrollfunktion gegenüber der Landesregierung ge- boten wäre? In den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage – Drucks. 20/3612 - wurde explizit im Klammerzusatz eine „tabellarische Übersicht“ erbeten nach: „Name, Jahr, Institution, Gremium und Funktion.“ Daher erfolgte jeweils für alle ab dem Jahr 2015 begonnenen Nebentätigkeiten die Zeitangabe zu Beginn und ggf. Ende der Tätigkeit in Jahren. Wie bereits in der seinerzeitigen Antwort ausgeführt, bestand lange Zeit keine Regelung zur Ver- öffentlichung von Nebentätigkeiten der Regierungsmitglieder. Am 6. Juli 2015 wurde die Trans- parenzregelung für Nebentätigkeiten der Mitglieder der Landesregierung sowie der Staatssekre- tärinnen und Staatssekretäre durch das Hessische Kabinett beschlossen mit der Maßgabe, die In- formation zur Institution, Funktion sowie über die Höhe der jeweiligen Einkünfte bzw. Entschä- digungen bekannt zu geben. Daher wurde das Jahr 2015 zum Bezugspunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage gemacht. Für davorliegende Zeiträume bestand keine Angabepflicht. Frage 2. Wie kommt die Landesregierung zu dem Abwägungsergebnis, dass das informationelle Selbstbe- stimmungsrecht der Betroffenen den Informationsanspruch des Landtags grundsätzlich überwiegt, obwohl beide Rechtspositionen Verfassungsrang haben und demnach im Rahmen der praktischen Konkordanz abgewogen werden müssen. Eine solche grundsätzliche Aussage wurde durch die Landesregierung nicht getroffen. Frage 3. Auf Grund welcher gesetzlichen Vorschriften sieht die Landesregierung eine Abführungsverpflich- tung als ausgeschlossen an? Eine solche Vorschrift stellt § 26 des Gesetzes über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und Sparkassenwesens und über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten dar. Danach wird eine Anwendung von § 2 der Nebentätigkeitsverord- nung für Organmitglieder der Bank und der Anstalten ausgeschlossen. Frage 4. Welche personenbezogenen Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind (§ 30 Absatz 2 S. 1 HDSIG), dürfen nach Ansicht der Landesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfra- gen verwendet werden? Eingegangen am 15. Juni 2021 · Bearbeitet am 15. Juni 2021 · Ausgegeben am 17. Juni 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5718 Frage 5. Nach welchen Maßstäben beurteilt die Landesregierung die Unzumutbarkeit der Datenübermitt- lung? Frage 6. Wann erachtet die Landesregierung die Datenübermittlung als nicht streng persönlich, mithin als zumutbar für die Betroffenen, vor allem im Hinblick auf die öffentlichen Positionen von Staatssek- retären und Mitgliedern der Landesregierung? Frage 7. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass sie ihrer parlamentarischen Auskunftspflicht nachzukommen hat und dass sie Formen der Informationsübermittlung zu suchen hat, die geeignet sind, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteres- sen der Regierung zu befriedigen, insbesondere auch trotz erheblicher Beeinträchtigung der Belange der betroffenen Person nach § 5 Nr. 5 Anlage 4 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 bis 7 gemeinsam beantwortet. § 30 Abs. 2 Satz 1 HDSIG bestimmt, dass die Landesregierung personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind, zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen sowie zur Vorlage von Unterlagen und Berichten im Rahmen der Geschäftsordnung des Landtags in dem dafür erforderlichen Umfang verwenden darf. Damit enthält die Regelung eine Ausnahme von dem ansonsten im Datenschutzrecht geltenden strikten Zweckbindungsgrundsatz. Das Gesetz er- laubt es der Landesregierung, ursprünglich für Verwaltungszwecke gespeicherte Daten dem Land- tag für die Ausübung seiner Kontrollaufgaben zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen gelten ledig- lich dann, wenn die Übermittlung der Daten wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist oder wenn gesetzliche Übermittlungsverbote bestehen (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 HDSIG). Hieraus folgt, dass – soweit kein Ausnahmetatbestand einschlägig ist und begrenzt durch den erforderlichen Umfang grundsätzlich alle personenbezogenen Daten zur Beantwortung parlamen- tarischer Anfragen verwendet werden dürfen. Es obliegt letztlich dem Hessischen Landtag sicher- zustellen, dass die übermittelten Daten in einer Weise Verwendung finden, die sowohl dem in- formationellen Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen als auch der Kontrollaufgabe des Parlaments angemessen Rechnung trägt (zur Angabe personenbezogener Daten in parlamen- tarischen Initiativen vgl. auch die Regelungen in § 30 Abs. 3 HDSIG und § 5 der Anlage 4 zur Geschäftsordnung des Hessischen Landtags). Die Unzumutbarkeit der Datenübermittlung in den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 2 HDSIG beurteilt die Landesregierung nach denselben Maßstäben, die üblicherweise bei der Beurteilung der Unzu- mutbarkeit oder Unangemessenheit einer Maßnahme zugrunde gelegt werden. Eine Maßnahme ist immer dann unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn die damit verbundenen Belastun- gen außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck stehen (vgl. etwa Sachs in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rdnr. 154). Eine Datenübermittlung ist daher immer dann unzumutbar, wenn die damit für die Betroffenen wegen des streng persönlichen Charakters der Daten verbundene Belastung außer Verhältnis zu dem Zweck der Datenübermittlung steht. Wie sich aus der Antwort auf die Kleine Anfrage zu Nebentätigkeiten von Staatssekretären und Mitgliedern der Landesregierung (Drucks. 20/3612) ergibt, erachtet die Landesregierung bei- spielsweise die Angabe der Entgelte und geldwerten Vorteile aus den Nebentätigkeiten der Staats- sekretärinnen und Staatssekretäre sowie der Mitglieder der Landesregierung im Hinblick auf de- ren öffentliche Positionen nicht als streng persönliche Daten. Mit dieser Angabe und ihrer Aus- sage, dass die Abführungspflicht nach der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung in allen obersten Landesbehörden strikt angewendet wird, ist die Landesregierung ihrer parlamentarischen Aus- kunftspflicht nachgekommen. Wiesbaden, 15. Juni 2021 Axel Wintermeyer",
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