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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2880 HESSISCHER LANDTAG 23. 06. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 02.06.2020 Besetzung des hessischen Staatsgerichthofs und Antwort Ministerin der Justiz Vorbemerkung Fragesteller: Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen besteht aus elf Mitgliedern, von denen fünf Richter im Landesdienst sein müssen. Sechs weitere Mitglieder werden vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Als Mitglied kann nur gewählt werden, wer die Wählbarkeit zum Landtag besitzt und das 35. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder, die keine Richter im Landesdienst sind, sollen nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) für das Amt eines Mitglieds des Staatsgerichtshofes „besonders geeignet“ sein. In Mecklenburg-Vorpommern wurde zum Mitglied des dortigen Landesverfassungsgerichts eine Kandidatin gewählt, die Gründungsmitglied der „Antikapitalistischen Linken“ ist, einer Gruppierung, die vom Bundesver- fassungsschutz beobachtet wird. Die „Antikapitalistische Linke“ strebt einen „grundsätzlichen Systemwechsel“ und die „Überwindung der bestehenden kapitalistischen Gesellschaftsordnung durch einen Bruch mit den kapi- talistischen Eigentumsstrukturen“ an. Der Verfassungsschutz zählt die „Antikapitalistische Linke“ zum links- extremen Spektrum, da sie die „Überwindung der bestehenden Gesellschaftsordnung“ anstrebt. Die nunmehr gewählte Richterin bezeichnete als Landtagsabgeordnete 2011 den Bau der Berliner Mauer 1961 als „für die Führungen der Sowjetunion und der DDR ohne vernünftige Alternative“. Während einer Sitzung im Landtag blieb sie bei einem Gedenken an die Mauertoten 2011 demonstrativ sitzen (https://www.zeit.de/politik/deutsch- land/2020-05/mecklenburg-vorpommern-wahl-landesverfassungsrichterin-barbara-borchardt/komplettansicht). Auch wenn bislang kein Mitglied des Staatsgerichtshofs im Verdacht mangelnder Verfassungstreue stand und das Wahlverfahren in Hessen sich von dem in Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet, stellt sich die Frage, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen die Wahl ungeeigneter Personen zum Mitglied des Staatsgerichts- hofs sicher verhindern. Die zitierte Regelung des StGHG stellt eine Soll-Bestimmung dar und ist zudem wenig konkret formuliert. Denkbar wäre z.B., das Gesetz um eine Bestimmung zu ergänzen, die Personen von einer Wahl ausschließt, die Mitglied einer vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation sind oder waren oder die eine solche Organisation unterstützen. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei wie folgt: Frage 1. Hält die Landesregierung die derzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen der Hessischen Verfas- sung und des StGHG für ausreichend, um die Wahl ungeeigneter Personen – v.a. von Personen mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue – zum Mitglied des Staatsgerichtshofs sicher zu ver- hindern? Frage 2. Falls 1. unzutreffend: welche zusätzliche Bestimmung hält die Landesregierung für geeignet, die Wahlungeeigneter Personen zum Mitglied des Staatsgerichtshofs sicher zu verhindern? Frage 3. Falls 1. unzutreffend: gibt es Überlegungen der Landesregierung, einen entsprechenden Gesetzent- wurf in den Hessischen Landtag einzubringen? Die Fragen 1. bis 3. werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung sieht aufgrund der in der Vergangenheit gesammelten positiven Erfahrungen derzeit keinen Grund, die gesetzlichen Regelungen der Verfassung des Landes Hessen oder des Gesetzes über den Staatsgerichtshof im Hinblick auf die Wahl der Mitglieder des Staatsgerichts- hofes des Landes Hessen zu ändern. Wiesbaden, 22. Juni 2020 Eva Kühne-Hörmann Eingegangen am 23. Juni 2020 · Bearbeitet am 23. Juni 2020 · Ausgegeben am 27. Juni 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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