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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/196 HESSISCHER LANDTAG 02. 04. 2019 Kleine Anfrage Dr. Stefan Naas (Freie Demokraten) vom 20.02.2019 Windvorrangflächen Südhessen und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragesteller: Die Regionalversammlung Südhessen (RVS) hat in ihrer Sitzung im Dezember 2018 entschieden, den Be- schluss über die Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung gem. § 6 Abs. 4 HLPG (2. Offenlage) im Rahmen der Aufstellung des Teilplans Erneuerbare Energien (TPEE), der die Windvorranggebiete für die Planungsregion Südhessen darstellt, zu vertagen. In der Folge hat Regierungspräsidentin Lindscheid den Fraktionen in der Regionalversammlung vorgeschlagen, die seit dem Entwurf 2016 unverändert dargestellten Flächen vorab zu beschließen und die übrigen Flächen entweder als sog. Weißflächen darzustellen, die später im Wege eines Planänderungsverfahrens beplant werden sollen („Weißflächenlösung“), oder lediglich die seit dem Entwurf 2016 veränderten Flächen erneut offenzulegen („3. Teiloffenlage“). Die Vorschläge von Regie- rungspräsidentin Lindscheid waren auch Gegenstand der Darstellung in den Medien („Windräder auf 1,4 % der Fläche“, „FAZ“ vom 8. Februar 2019), wobei zu erkennen war, dass Regierungspräsidentin Lindscheid die Weißflächenlösung favorisiert (erster Absatz im vorgenannten Artikel). Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung von Regierungspräsidentin Lindscheid, dass die Weiß- flächenlösung vorzugswürdig ist? Frage 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Weißflächenlösung rechtskonform und gerichts- fest wäre? Frage 3. Sind der Landesregierung Entscheidungen der Rechtsprechung bekannt, in denen Weißflächenlö- sungen in Verbindung mit einer Ausschlusswirkung beklagt wurden (bitte Angabe des Aktenzei- chen bzw. Fundstellen)? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet: Welche Lösung vorzugswürdig ist, muss die Regionalversammlung Südhessen entscheiden, da sie nach den Bestimmungen des Hessischen Landesplanungsgesetzes zuständig ist. Demgemäß beschließt die Regionalversammlung Südhessen den Sachlichen Teilplan Erneuerba- re Energien des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 auf Grundlage der Vorlage ihrer Geschäftsstelle beim Regierungspräsidium Darmstadt. Der beschlossene Sachliche Teilplan wird der obersten Landesplanungsbehörde, dem Hessi- schen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, zur Prüfung vorgelegt. Diese legt den Plan der Landesregierung zur Genehmigung vor. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Möglichkeit, bei Windenergie- Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung Weißflächen auszuweisen, grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Urteil vom 28.11.2005 – 4 B 66.05). Die Festlegung von Weißflächen wäre demnach auch in Verbindung mit einer Ausschlusswir- kung zulässig. Eingegangen am 2. April 2019 · Bearbeitet am 2. April 2019 · Ausgegeben am 5. April 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/196 Frage 4. Wäre nach der Auffassung der Landesregierung die alternativ vorgeschlagene 3. Teiloffenlage rechtskonform und gerichtsfest? Wenn der Entwurf eines Raumordnungsplans dergestalt geändert wird, dass dies zu einer erst- maligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, ist der geänderte Teil erneut offenzule- gen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes, das 2017 entsprechend geändert wurde. Eine Teiloffenlage wäre demnach zulässig. Wiesbaden, 20. März 2019 Tarek Al-Wazir",
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