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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/5453 HESSISCHER LANDTAG 06. 08. 2021 Kleine Anfrage Moritz Promny (Freie Demokraten), Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (Freie Demokraten) vom 06.04.2021 Datenschutzkonformer Einsatz von Padlet in hessischen Schulen und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragesteller: Im Februar 2021 verfasste der Hessische Datenschutzbeauftragte eine Stellungnahme über den Einsatz von Padlet an hessischen Schulen. Unter der Überschrift „Kein ausreichender Datenschutz bei der Nutzung von Padlet“ wies der Datenschutzbeauftragte darauf hin, dass sich eine Nutzung auch mit Einwilligung und hinrei- chenden Informationen zur Datenverarbeitung im schulischen Kontext nicht anbiete. Datenschutzprobleme tre- ten insbesondere, so die Einschätzung, bei der Nutzung privater Endgeräte auf. Eine datenschutzrechtlich un- problematische Nutzung sei, wenn überhaupt, nur auf schuleigenen Rechnern möglich. Ferner fordert der Datenschutzbeauftragte die Schulen auf, nach einer Übergangsfrist die Nutzung von Padlet spätestens bis zum Ende dieses Schuljahres einzustellen. Vorbemerkung Kultusminister: Das onlinebasierte digitale Instrument Padlet ist ein Produkt eines US-amerikanischen Anbieters und kann als digitale Pinnwand im Unterricht genutzt werden. Dieses Instrument ermöglicht durch das Ablegen von Texten, Bildern, Videos, Links, Sprachaufnahmen und Zeichnungen sowie das Kommentieren von Materialien kollaboratives Arbeiten und ist einfach zu bedienen. Aus diesen Gründen wird es häufig zur pandemiebedingten Distanzbeschulung zum Beispiel an Grundschulen eingesetzt. Am 1. Februar 2021 hat der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) auf seiner Internetseite veröffentlicht, dass für die Nutzung von Padlet kein ausreichender Datenschutz gegeben sei. Er räumte jedoch ein, dass die Nutzung auf schulischen Rechnern, ohne einen Account auf dem Rechner für die Schülerinnen und Schüler anzulegen, möglich sei, da so ihr Nutzungsverhalten anonym bleibe. Nicht geklärt sei, welche Daten vom Plattformbetreiber erhoben werden, wenn mit einem schulischen Endgerät über den privaten Internetanschluss auf Padlet zugegriffen wird. Der HBDI hat die schulische Nutzung nicht ausdrücklich untersagt, sondern zur Erhöhung des Schutzes von personenbezogenen Daten vorrangig auf dienstlichen Endgeräten derzeit weiterhin ermöglicht. Zudem kann die Nutzung durch Schülerinnen und Schüler nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Schulen wurden über die Staatlichen Schulämter über die Rahmenbedingungen der Nutzung informiert. Die Bereitstellung alternativer digitaler Angebote für die Schulen wird durch das Kultusministerium geprüft. Das Kultusministerium steht hinsichtlich der schulischen Anwendung von Programmen in einem regelmäßigen Austausch mit dem HBDI über eine Vielzahl von datenschutzrelevanten Fragestel- lungen, die sich in Zusammenhang mit der Digitalisierung im Schulsystem stellen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass der HBDI in Ausübung seines Amtes unabhängig handelt und nur dem Gesetz unterworfen ist. Er unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse weder direkter noch indirekter Beeinflussung. Darüber hinaus muss der euro- päische und nationale Rechtsrahmen bei der Umsetzung von digitalen Angeboten an Schulen von der Landesregierung sowie von den Schulträgern berücksichtigt werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Eingegangen am 6. August 2021 · Bearbeitet am 6. August 2021 · Ausgegeben am 11. August 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5453 Frage 1. Wie viele Schulen nutzen nach Informationen der Landesregierung regelmäßig Padlet? (Bitte auf- schlüsseln nach Schulform) Die Schulen entscheiden grundsätzlich im Rahmen ihrer pädagogischen Gestaltungsfreiheit und der technischen Gegebenheiten eigenverantwortlich über den Einsatz digitaler Instrumente. Dem Kultusministerium ist aus zahlreichen Rückmeldungen aus der Schulpraxis bekannt, dass das in der Vorbemerkung genannte Programm an vielen Grundschulen zum Einsatz kommt. Darüber hinaus ist der Landesregierung bekannt, dass einige Schulträger das Programm für ihre Grund- schulen angeschafft haben. Frage 2. Welche datenschutzrechtlichen Bedenken stehen dem Einsatz von Padlet derzeit insbesondere ent- gegen? Die Plattform Padlet wird von einem Unternehmen mit Hauptsitz in den USA betrieben. Der HBDI weist in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2021 darauf hin, dass die Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) nicht für Unternehmen mit Sitz in den USA gilt. Deshalb sei ein Risiko gegeben, dass personenbezogene Daten durch das Unternehmen selbst oder durch Drittan- bieter gespeichert und verarbeitet werden und daher kein angemessenes Schutzniveau für diese Daten gemäß der EU-Vorgaben bestehe. Dies könne neben den geteilten Inhalten die IP-Adressen der Nutzerinnen und Nutzer oder auch Bewegungsprofile sein. Auch die Datenschutzbestimmun- gen des Unternehmens würden keine hinreichenden Informationen enthalten, ob ein ausreichendes Schutzniveau gemäß der EU-Standards gewährleistet werden könne. Frage 3. Hat die Landesregierung im Vorfeld Gespräche über die datenschutzrechtlichen Bedenken mit den Anbietern von Padlet geführt? Frage 4. Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kam sie in diesen Gesprächen? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Da es sich bei dem Instrument nicht um ein durch das Land zur Verfügung gestelltes Angebot handelt, sondern um ein marktgängiges Produkt, über dessen Nutzung Schulen im Rahmen ihrer pädagogischen Gestaltungsfreiheit eigenverantwortlich entscheiden, werden von Landesseite keine Gespräche mit dem Anbieter geführt. Frage 5. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob auch in anderen Bundesländern die Nutzung von Padlet aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken von dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten hin- terfragt wurde? Nach Kenntnis des Kultusministeriums hat die Berliner Datenschutzbeauftragte das Programm als datenschutzwidrig eingestuft. Die Landesregierung verfolgt die Einschätzung der anderen Länder genau. Frage 6. Welche Alternativen mit im Vergleich zu Padlet äquivalenten Funktionen stehen den Schulen auch ohne entsprechende Bedenken zur Verfügung? Es gibt Angebote mit ähnlichen Funktionen auf dem Markt. Alternative Angebote, die den Funk- tionsumfang von Padlet bieten, sind jedoch dem Kultusministerium bisher nicht bekannt. Die Bereitstellung alternativer digitaler Angebote für die Schulen über das hessische Schulportal wird aktuell durch das Kultusministerium geprüft. Wiesbaden, 31. Juli 2021 In Vertretung: Dr. Manuel Lösel",
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