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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/532 HESSISCHER LANDTAG 29. 05. 2019 Kleine Anfrage Yanki Pürsün (Freie Demokraten) vom 23.04.2019 Nutzungsgebühren für Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Die Landkreise und kreisfreien Städte Hessens sind berechtigt, per Satzung Gebühren für die Unterbringung von anerkannten Flüchtlingen zu erheben, wenn diese weiterhin in der Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind. Vorbemerkung Minister für Soziales und Integration: Das Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz-LAG) verpflichtet die Landkreise und Gemeinden, die aufzu- nehmenden Personen in Unterkünften unterzubringen, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten. Die Aufsicht über die Kreise und kreis- freien Städte wird konsequent und in kollegialem Umgang mit den Gebietskörperschaften ausge- führt. Es existiert jedoch kein gesetzgeberischer Auftrag, Statistiken über bestimmte Sachver- halte im Rahmen dieser Aufsicht vorzuhalten. Die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LAG den Gebietskör- perschaften eingeräumte Satzungsermächtigung enthält keine rechtliche Verpflichtung der Auf- sicht, Zahlen und Daten über die erlassenen Satzungen zu sammeln und deren praktische An- wendung zu erforschen. Die Landesregierung reagiert dessen ungeachtet bei aufsichtsrechtlichen Anlässen nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele anerkannte Flüchtlinge leben weiterhin in Gemeinschaftsunterkünften der hessischen Landkreise und kreisfreien Städte? Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 2. Wie viele anerkannte Flüchtlinge leben in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten weiterhin in Gemeinschaftsunterkünften? Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 3. Welche Landkreise/Kreisfreien Städte haben eine Satzung über die Gebührenerhebung für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG) erlassen? Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 4. In welcher Höhe erheben die Landkreise/Kreisfreien Städte Gebühren für die Unterbringung von Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft a) für Einzelpersonen, b) für Familien/Bedarfsgemeinschaften? Die Landkreise/Kreisfreien Städte können Gebühren für die Unterbringung von Personen in einer Unterkunft entweder nach der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung oder nach eigener Satzung geltend machen. Eingegangen am 29. Mai 2019 · Bearbeitet am 29. Mai 2019 · Ausgegeben am 3. Juni 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/532 Gemäß § 5 der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung (GVBl. I 2009 S. 769, v. 30.12.2009, zuletzt geändert am 13.12.2017, GVBl. S. 470) können folgende Gebühren geltend gemacht werden: Die Gebühr beträgt monatlich für die vorläufige Unterbringung in einer Unterkunft nach § 3 des Landesaufnahmegesetzes für Einzelpersonenhaushalte 194 €, Zweipersonenhaushalte 255 €, Dreipersonenhaushalte 322 €, Vierpersonenhaushalte 377 €, Fünfpersonenhaushalte 427 €, Haushalte mit mehr als fünf Personen 471 €. Hinsichtlich der Gebührenregelungen in einzelnen Satzungen der Gebietskörperschaften liegen der Landesregierung keine Daten vor; insofern wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Allgemein kann mitgeteilt werden, dass die Ermittlung der Gebühren in den jeweiligen Satzun- gen sich insbesondere nach dem Kommunalabgabengesetz richtet. Die Gebühren ergeben sich aus den tatsächlichen Kosten, die dem Träger der Gemeinschaftsunterkunft für diese entstehen und dürfen die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten. Frage 5. In welchen Landkreisen/Kreisfreien Städten enthält die Gebührensatzung Härtefallklauseln? Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LAG dürfen die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung ver- bundenen Kosten nicht überschreiten. In § 4 Abs. 3 Satz 4 LAG ist klargestellt, dass eine rück- wirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer auf- genommenen Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Sozialleis- tungsträger besteht. Zudem regelt § 6 Satz 1 der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenver- ordnung eine Gebührenermäßigung dergestalt, dass der Gebührenschuldner nicht infolge der Gebühr zum Sozialfall wird. Die Landesregierung geht davon aus, dass Satzungen der Gebiets- körperschaften zu diesem Thema jeweils eine entsprechende Regelung enthalten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 6. Worauf beziehen sich die einzelnen Härtefallklauseln nach 5.? Hier wird auf die Antwort auf Frage 5 verwiesen. Frage 7. Wie beurteilt die Landesregierung die einzelnen Regelungen im Hinblick auf Anreize für Selbst- zahler zur Arbeitsaufnahme? Die Landesregierung geht davon aus, dass ungeachtet der Höhe der Gebühren für die Unter- bringung, eine Motivation zur Arbeitsaufnahme besteht. Grundsätzlich gilt nach Überzeugung der Landesregierung, dass die zu uns Geflüchteten in der Lage sein möchten, sich mit eigener Arbeit eine eigene Wohnung zu finanzieren sowie sich eine Zukunft aufzubauen. Im Übrigen verweisen wir auf die Vorbemerkung. Wiesbaden, 22. Mai 2019 Kai Klose",
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