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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2647 HESSISCHER LANDTAG 04. 06. 2020 Kleine Anfrage Marius Weiß (SPD) vom 23.04.2020 Biosphärenregion Wiesbaden-Rheingau-Main-Taunus – Teil II und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung Fragesteller: Im Zuge der Diskussion um die Einrichtung einer Biosphärenregion im Bereich des Rheingau-Taunus-Kreises, des Main-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden, wurden zuletzt intensive Debatten über die Vor- und Nachteile einer solchen Biosphärenregion in den betroffenen Gebieten geführt. Dabei werden insbesondere von den Gegnern einer solchen Region immer wieder Argumente angeführt, die sich auf den ersten Blick nicht belegen lassen. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie beurteilt die Landesregierung das häufig aufgeworfene Argument, durch die Biosphärenregion würde eine weitere Verwaltungsstruktur etabliert, die zusätzlichen (bürokratischen und finanziellen) Aufwand für die beteiligten Kommunen und Körperschaften bedeutet? Die UNESCO sieht als Rahmenbedingung einer Biosphärenregion vor, dass eine Verwaltungs- stelle eingerichtet werden soll. Die Verwaltungsstelle soll als eine koordinierende Dienstleisterin für alle Akteurinnen und Akteure der Region und als Unterstützerin, Initiatorin und Beraterin für Projekte und deren Finanzierung zur Verfügung stehen. Dieser Stelle kämen keine hoheitlichen Aufgaben zu und sie würde auch nicht Trägerin öffentlicher Belange. Es soll somit keine neue Verwaltungsstruktur entstehen, sondern eine Geschäftsstelle, die die Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten und Projekten unterstützt. Die Vernetzung und Zusammenarbeit der Kommunen würde von der Landesregierung als ein Mehrwert für die Region angesehen. Frage 2. Wie steht die Landesregierung zu der ebenfalls häufig angesprochenen Befürchtung, dass die Ein- richtung einer Biosphärenregion eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und Selbstbe- stimmung von ortsansässigen Landwirten und Winzern bedeutet? Frage 3. Wie beurteilt die Landesregierung Aussagen, die zum Inhalt haben, dass die mit einer Biosphären- region einhergehenden Bestimmungen und Verordnungen eine potenzielle Existenzgefährdung für Betriebe mit landwirtschaftlichem und weinbaulichem Schwerpunkt darstellen? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach dem Kriterium der UNESCO ist die Förderung einer nachhaltigen Wirtschaftsweise in der Region vorgesehen. Die regionalen Akteure können dabei selbst entscheiden, ob sie diese Förde- rungsmöglichkeit in Anspruch nehmen möchten. Sowohl die landwirtschaftlichen als auch zum Weinbau genutzten Flächen befinden sich in der Entwicklungszone, die mit 80 % den Großteil der Biosphärenregion ausmacht. Hier findet die kommunale und wirtschaftliche Entwicklung statt und es werden auf freiwilliger Basis Modelle für die nachhaltige und umweltgerechte Entwicklung unterstützt. Es würde somit keine zusätzliche Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und Selbstbestimmung im Rahmen der Biosphärenregion geben. Nachhaltiges Engagement stellt keine Verpflichtung dar. Frage 4. Wie steht die Landesregierung zur häufig geäußerten Befürchtung, dass die wirtschaftliche Nutz- barkeit von Waldgebieten und Jagdpachten gefährdet wird? Die Biosphäre wird diesbezüglich keine zusätzlichen Einschränkungen mit sich bringen. Mit der FSC-Zertifizierung des Staatswaldes und einiger Kommunalwälder in der Region sowie den Vor- Eingegangen am 4. Juni 2020 · Bearbeitet am 4. Juni 2020 · Ausgegeben am 5. Juni 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2647 schriften der EU-rechtlich geschützten Natura 2000 Gebieten, den Naturschutz- und Landschafts- schutzgebieten sind die Anforderungen der UNESCO und des Bundesnaturschutzgesetzes heute schon materiell erfüllbar und erfordern keine zusätzlichen rechtlichen Einschränkungen. Gerade diese bereits geschaffenen Voraussetzungen schon vor Antragstellung sind einzigartig für eine konfliktarme Umsetzung. Für die Auswahl der Kernzonenflächen einer möglichen Biosphärenregion wurden vorzugsweise Staatswaldflächen in Betracht gezogen. Dazu gehören in erster Linie die Kernflächen Naturschutz des Staatswalds und die Naturschutzgebiete mit Prozessschutz. Die Landesregierung hält dort die Jagdausübung als eine Form von Wildtiermanagement für unverzichtbar und notwendig. Die nachhaltige Waldbewirtschaftung ist wie bisher in der Pflege- und Entwicklungszone weiter- zuführen. Dazu gehört auch die in den jeweiligen Forsteinrichtungswerken der Waldeigentümer geplante Verjüngung der Waldbestände. In der Pflege- und Entwicklungszone ist die Jagd, wie auch schon heute hessenweit praktiziert, an den Zielen der naturnahen Waldbewirtschaftung aus- zurichten. Die Regelungen zum Wildschaden in der Landwirtschaft werden durch die Ausweisung einer Biosphärenregion nicht berührt. Frage 5. Wie steht die Landesregierung zu der Aussage der Gegner einer Biosphärenregion, dass bei der Schaffung einer solchen die Ausweisung von neuen Bau- und Gewerbegebieten durch die Kommu- nen nicht mehr möglich ist? Es wird keine Instanz der Biosphärenregion geben, die die kommunale Planungshoheit ein- schränkt. Die Kommunen bleiben in der Lage, die kommunale Weiterentwicklung in Form von Siedlungs- und Gewerbegebieten voranzutreiben. Frage 6. Wie positioniert sich die Landesregierung zu dem Argument, dass Wohn-, Gebäude- und Grund- eigentümern durch die Einstufung als Schutzgebiet Einschränkungen entstehen? Bedenken hinsichtlich zusätzlicher Einschränkungen in einer möglichen Biosphärenregion Rhein- gau-Taunus, Wiesbaden, Main-Taunus sind unbegründet. Grundsätzlich gilt: die UNESCO- Auszeichnung Biosphärenregion ist ein Prädikat, das für besondere ökologische, ökonomische und soziale Qualitäten vergeben wird, deshalb auf Freiwilligkeit setzt und keine rechtliche Hand- habe auf Eigentumsverhältnisse und unternehmerisches sowie privates und kommunales Handeln hat. Im Gebiet der möglichen Biosphärenregion wird es keine neuen Beschränkungen geben. Alte Beschränkungen stammen aus anderen Rechtskreisen, im Falle der FFH-Gebiete aus dem euro- päischen Naturschutzrecht. Diese Beschränkungen werden bleiben, unabhängig davon ob das Ge- biet als Biosphärenregion ausgewiesen wird oder nicht. Frage 7. Wie schätzt die Landesregierung die Aussage der Gegner ein, dass es über den § 25 des Bundes- naturschutzgesetzes (BNatSchG) der Regierung bei Einrichtung einer Biosphärenregion jederzeit möglich sei, die Kommunen über Verordnungen zu gewissen Maßnahmen zu zwingen, ohne dass diesen ein Mitspracherecht eingeräumt wird, und so aus der versprochenen Freiwilligkeit eine Ver- bindlichkeit wird? § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes formuliert bestimmte Mindestqualitätskriterien an eine Bio- sphärenregion, die alle im Rahmen der Umsetzung anderer Rechtskreise bereits als erfüllt be- trachtet werden können. Für die Landesregierung gibt es daher keinen Anlass, von den Kommu- nen in einer Biosphärenregion zusätzliche Maßnahmen einzufordern. Frage 8. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussagen von Biosphärengegnern, dass eine solche Region negative Auswirkungen auf die Freizeitaktivitäten von z.B. Radfahrern, Hundebesitzern und Wan- derern haben wird? Das Angebot an Freizeitaktivitäten soll im Rahmen der Biosphärenregion weiter ausgebaut wer- den. Ziel ist es, die Attraktivität der Region durch neue Freizeitangebote, die dem sanften Tou- rismus zuzuordnen sind, weiter zu steigern. Es soll keine zusätzlichen Einschränkungen geben. Im Rahmen der Umsetzung einer Biosphärenregion ist vorgesehen, dass sich insbesondere der in den Kernzonen liegende Wald ohne menschliche Eingriffe entwickeln soll, um so eine wissen- schaftliche Langzeitbeobachtung zu ermöglichen. Wege, die durch diese Wälder führen, dürfen weiterhin betreten werden. Frage 9. Ist der Vorwurf zutreffend, dass die Erstellung der Machbarkeitsstudie von Anfang an nicht ergeb- nisoffen gewesen ist? Dieser Vorwurf trifft nicht zu.",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2647 3 Der offene Beteiligungsprozess zur Erstellung der Studie kann auf der Internetseite www.mach- barkeitsstudie-biosphärenregion.de nachvollzogen werden. Hier sind alle Informationen, Proto- kolle und Präsentationen zu finden. Frage 10. Für wie auskömmlich hält die Landesregierung das von ihr in Aussicht gestellte Fördergeld, wel- ches laut Aussage der Umweltdezernentin des Rheingau-Taunus-Kreises Heidrun Orth-Krollmann (CDU) „gerade einmal ausreicht, um einen Waldparkplatz zu schottern“? Die Aussage der Umweltdezernentin des Rheingau-Taunus-Kreises ist für die Landregierung nicht nachvollziehbar. Wiesbaden, 20. Mai 2020 Priska Hinz",
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