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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/694 HESSISCHER LANDTAG 25. 07. 2019 Kleine Anfrage Angelika Löber (SPD) vom 23.05.2019 Situation der Ausbildung im Fachbereich Heilerziehungspflege in Hessen und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragestellerin: Im Januar 2018 wurde eine neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachschulen für Sozialwesen mit den Fachrichtungen der Sozialpädagogik und der Heilerziehungspflege in Hessen verbindlich eingeführt. In einem Diskussionspapier von Fachschulen für Heilerziehungspflege in Hessen zur Landtagswahl 2018 be- kunden diese ihre Bedenken bezüglich der neuen Verordnung. Sie befürchten unter anderem einen Rückgang der Zahl der Auszubildenden. Vorbemerkung Kultusminister: Fachschulen sind gemäß der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusmi- nisterkonferenz vom 07.11.2002 i. d. F. vom 22.03.2019) Einrichtungen der beruflichen Wei- terbildung. Sie sind der Niveaustufe 6 des deutschen Qualifikationsrahmens zuzuordnen. Die Bildungsgänge der Fachschulen schließen an eine berufliche Erstausbildung und an Berufserfah- rungen an. Sie führen in unterschiedlichen Organisationsformen des Unterrichts (Vollzeit- oder Teilzeitform) zu einem staatlichen postsekundären Berufsabschluss nach Landesrecht. An Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege, bilden sich Menschen weiter, die in der Regel beruflich im Bereich der Inklusion tätig werden wollen. Spätere Ein- satzmöglichkeiten bestehen u. a. in Kindertageseinrichtungen, womit die Absolventinnen und Absolventen der Fachschulen („staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen“ bzw. „staat- lich anerkannte Heilerziehungspfleger“) begehrte Fachkräfte auf dem hessischen Arbeitsmarkt sind. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Wie viele Personen befinden sich zurzeit im Fachbereich Heilerziehungspflege an den Fachschu- len für Sozialwesen in Hessen in einer Ausbildung? (Bitte nach Fachschulen getrennt angeben) Die Zahl der Studierenden der Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungs- pflege, im Schuljahr 2018/2019 ist Anlage 1 zu entnehmen. Frage 2. Wie hat sich die Zahl der Absolventen im Fachbereich Heilerziehungspflege der Fachschulen für Sozialwesen in Hessen zwischen 2016 und 2018 entwickelt? (Bitte für die Jahre und nach Fach- schulen getrennt angeben) Die Entwicklung der Absolventenzahlen (Anerkennungen als „staatlich anerkannte Heilerzie- hungspflegerin“ bzw. als „staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“) seit dem Schuljahr 2015/16 ist Anlage 2 zu entnehmen. Frage 3. Wie möchte sie gewährleisten, dass zukünftig ausreichend Personen eine Ausbildung im Fachbe- reich Heilerziehungspflege an den Fachschulen für Sozialwesen in Hessen anstreben? Aufgabe des Landes Hessen ist es, Möglichkeiten einer fachschulischen Ausbildung für die Bewerberinnen und Bewerber vorzuhalten, die den Beruf „staatlich anerkannte Heilerziehungs- pflegerin“ bzw. „staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ ergreifen wollen. Dies geschieht durch die Bereitstellung öffentlicher fachschulischer Angebote sowie durch die Ersatzschul- Eingegangen am 25. Juli 2019 · Bearbeitet am 25. Juli 2019 · Ausgegeben am 26. Juli 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/694 finanzierung, die eine Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft mit einem entsprechen- den Angebot ermöglicht. Aus Sicht des Hessischen Kultusministeriums bestehen aktuell gute Aufnahmemöglichkeiten für geeignete Bewerberinnen und Bewerber an den Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege. Insoweit sind die Grundvoraussetzungen für eine Berufswahl als „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ bzw. „staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ gegeben. Die Landesregierung setzt sich darüber hinaus intensiv mit dem Thema der Fachkräftegewin- nung und -sicherung auseinander. Siehe hierzu auch die Erläuterungen zu Frage 7 der Kleinen Anfrage 20/412. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geht von dem Recht jedes Deutschen aus, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Eine Verpflichtung, bestimmte Berufe zu ergreifen oder be- stimmte Ausbildungsstätten zu besuchen, kann selbst dann nicht ausgesprochen werden, wenn es sich aus Sicht der Landesregierung um wichtige gesellschaftliche Nachfragebereiche handelt. Frage 4. Warum werden mit der neuen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als Eingangsvoraussetzung für Bewerber mit Mittlerem Bildungsabschluss verlängerte berufliche Vorerfahrungen/Praktika von drei Jahren zur Aufnahme der Ausbildung vorausgesetzt? Der Regelaufnahme an der Fachschule für Sozialwesen ist weiterhin die Aufnahme auf Basis des Abschlusses der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz (Abschluss: „staatlich geprüfte Sozialassistentin“ bzw. „staatlich geprüfter Sozialassistent“). Insoweit spricht die vorliegende Fragestellung nicht den Regelausbildungsverlauf an, sondern eine vom Regelausbildungsverlauf abweichende Aufnahme auf Basis einer Feststellungsprüfung, die eine mit der einschlägigen Erstausbildung gleichwertige berufliche Vorbildung nach Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten voraussetzt. Die vorliegende Fragestellung impliziert, dass verlängerte berufliche Vorerfahrungen für die Aufnahme der Ausbildung gefordert werden. Daher erfolgt an dieser Stelle ein Blick auf die Historie der Anforderungen an die Vorqualifikation: 2003 wurde in der Verordnung über die damalige Fachschule für Sozialwirtschaft, die auch die Fachrichtung Heilerziehungspflege umfasste, die Dauer der notwendigen Berufstätigkeit als Er- satz für eine nicht vorhandene einschlägige Erstausbildung auf drei Jahre festgelegt. In der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen wurden 2013 die Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege zusammengeführt und die Aufnahmevoraussetzungen stark vereinfachend formuliert. Grundsätzlich erfolgte die Aufnahme weiterhin auf Basis des Abschlusses der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz, abweichend auch auf Basis einer Feststellungsprüfung, die eine gleichwertige berufliche Vorbildung nach Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten vorausgesetzt hat. Die Gleichwertigkeit einer beruflichen Vorqualifikation bzw. Berufstätigkeit zu einer tatsächlich absolvierten Ausbildung macht sich z. B. bei dualen Berufen an der Zulassungsmöglichkeit zur Kammerprüfung fest. Zur Prüfung kann nach § 45 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zugelas- sen werden, wer mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit in dem Beruf tätig war, in dem er die Prüfung ablegen möchte (bei einer zweijährigen Erstausbildung demnach drei Jahre). Dies wurde als Richtschnur auch für eine gleiche Wertigkeit im Hinblick auf die Zulassung zur Fachschule für Sozialwesen über den Weg der Feststellungsprüfung betrachtet, da durch die di- rekte Zulassung die zweijährige einschlägige Erstausbildung ersetzt wird. Eine Abweichung in Bezug auf diese Anforderung ist teilweise im Bereich der Schulen in freier Trägerschaft erfolgt. Im Ergebnis des teilweise unterschiedlichen Aufnahmeverhaltens wurden die Zugangsbedingungen mit der Änderungsverordnung von 2018 wieder sehr viel konkreter ge- fasst. Hierbei wurden, auch als Ergebnis des Beteiligungsverfahrens, teilweise erhebliche Zu- gangserleichterungen bei bestimmten Aufnahmekonstellationen umgesetzt. So wurde z.B. in Verbindung mit einer abgeschlossenen in- oder ausländischen Berufsausbil- dung sowie in Verbindung mit einem studienqualifizierenden Abschluss in der Sekundarstufe II die Anforderung an eine einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeit- praktikum auf drei Monate gesenkt (früher: ein Jahr). Für Personen mit mittlerem Abschluss führt der reguläre Weg einer Aufnahme weiterhin über eine einschlägige Erstausbildung, in Hessen im Regelfall an der zweijährigen höheren Berufs- fachschule für Sozialassistenz. Dies stellt, wie bereits dargelegt, den Regelausbildungsverlauf dar.",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/694 3 Aufgenommen werden können in die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerzie- hungspflege, darüber hinaus weiterhin auch Personen, die über keine berufliche Erstausbildung verfügen, sondern ausschließlich berufliche Vorerfahrungen vorweisen können. Auf die laut Verordnung erforderliche – weiterhin dreijährige – Berufstätigkeit können verschiedene An- rechnungen erfolgen, wobei Anrechnungssachverhalte auch kombiniert werden können. Ausdrücklich nicht zulässig ist die in der Fragestellung aufgeführte Variante einer dreijährigen Praktikumsphase. Auf die erforderliche dreijährige Vollzeitberufstätigkeit können einschlägige Vollzeitpraktika in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung bis zu einer maximalen Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden. Additiv existieren Anrechnungsmöglichkeiten für ein freiwilliges soziales Jahr bzw. den Bundesfreiwilligendienst. Frage 5. Wie möchte sie verhindern, dass Bewerber durch die erhöhten Zugangsvoraussetzungen in an- grenzende Bundesländer, wie Nordrhein-Westfalen und Bayern, abwandern? Die Frage impliziert, es gäbe eine (verstärkte) Abwanderung von Bewerberinnen und Bewer- bern für die fachschulische Ausbildung in andere Länder. Das kann nicht bestätigt werden. Die Attraktivität eines fachschulischen Ausbildungsangebots für Bewerberinnen und Bewerber hängt aus Sicht des Kultusministeriums nicht von – möglichst niedrigen – Zugangsvorausset- zungen ab, sondern vielmehr von der inhaltlich überzeugenden Qualität des Ausbildungsange- bots. Ein Zusammenhang zwischen Ausbildungsort und dem Ort der späteren Arbeitsaufnahme exis- tiert nicht notwendigerweise. Auch bei einer Ausbildung in Nordrhein-Westfalen oder Bayern kann der spätere berufliche Tätigkeitsschwerpunkt eines Heilerziehungspflegers oder einer Heil- erziehungspflegerin in Hessen liegen. Ab- und ggf. auch Zuwanderungen für Ausbildung und Beschäftigung stellen zudem keinen durch den Staat zu verhindernden Sachverhalt dar, sondern sind Teil einer allgemeinen (beruflichen) Mobilität und Freizügigkeit innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union. Frage 6. Warum werden mit der neuen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als Eingangsvoraussetzung deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 zur Aufnahme der Ausbildung vorausgesetzt? Die Fragestellung bildet die Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung unvollständig und damit unzutreffend ab. Auch Personen mit B2-Niveau können in die Ausbildung aufgenommen werden. Hierfür ist durch die jeweilige Fachschule ein entsprechender Wahlunterricht zu etablieren, um eine weite- re Förderung und eine Hinführung der Studierenden mindestens zum C1-Niveau zu gewährleis- ten. Wird kein entsprechender Wahlunterricht angeboten, z. B. weil keine entsprechende Grup- penbildung möglich ist, erfolgt die Aufnahme ausschließlich auf C1-Niveau. In Tageseinrichtungen, die Kinder mit Behinderung aufnehmen, können „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen“ oder „staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger“ als Fachkräfte zur Leitung eingesetzt werden. Sprachförderung in der deutschen Sprache ist eine zentrale Aufgabe in den Kindertageseinrichtungen; diese Aufgabe fällt auch Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern zu, wenn sie in der Gruppenleitung tätig werden. Frage 7. Wie möchte die Landesregierung gewährleisten, dass die Fachschulen für Sozialwesen verstärkt ein eigenes Profil nach trägerspezifischen und regionalen Besonderheiten ausprägen können? Fachschulen für Sozialwesen sind entweder Schulen in öffentlicher Trägerschaft oder Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen). Hinsichtlich einer trägerspezifischen bzw. regionalen Ausrichtung ist zwischen den Schulen in öffentlicher Trägerschaft und den Schulen in freier Trägerschaft zu unterscheiden. Nach § 170 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG) sind bei Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden sowie im Lehrstoff zulässig, sofern die Gleichwertigkeit (nicht Gleichartigkeit) gewahrt wird. Die Ersatzschule ist in den Grenzen der Akzessorietät zu öffentlichen Schulen frei darin, wie sie den Lehrstoff über das Schuljahr und die gesamte Schullaufbahn an der Schule verteilt und mit welchem Zeitaufwand sie gleichwerti- ge Lehrziele erreicht. Voraussetzung hierbei ist, dass Schülerinnen und Schüler unter Berück- sichtigung der spezifischen Bildungsinhalte der Ersatzschule ein gleichwertiges Bildungsziel er- reichen und ein Übergang auf öffentliche oder andere private anerkannte Schulen gewährleistet ist.",
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"content": "4 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/694 Daneben gewährleistet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung die von den Fachschulen gefor- derte Ausprägung trägerspezifischer Besonderheiten, z. B. im Hinblick auf die Praxisintegra- tion. Ein über die Regelungen des § 170 HSchG hinausgehendes Regelungserfordernis besteht nach Ansicht der Landesregierung nicht. Frage 8. Inwiefern würde sie eine landesweite Imagekampagne für das Berufsfeld „Heilerziehungspflege“ unterstützen? Eine landesweite gemeinsame Imagekampagne der Träger sowie der Einrichtungen für das Be- rufsbild „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ bzw. „staatlich anerkannter Heilerzie- hungspfleger“ kann jederzeit durch diese gestartet und würde begrüßt werden. Eine Verknüp- fung mit laufenden Kampagnen erscheint durchaus möglich, so z. B. mit der Kampagne „Große Zukunft mit kleinen Helden!“ (https://www.grosse-zukunft-erzieher.de/) die auf die Nachfrage nach pädagogischen Fachkräften insgesamt eingeht. Frage 9. Wie steht sie zur Forderung der Fachschulen, sich für eine bessere Bezahlung der Berufsgruppe der Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger einzusetzen und insbesondere zur Gewährung von Zuschlägen in Ballungsgebieten? Eine adäquate Bezahlung von Fachkräften ist eine der Grundvoraussetzungen, einen Beruf at- traktiv zu gestalten. Tarifliche Regelungen einschließlich der Festlegung von Tariflöhnen (und ggf. Zuschlägen) sind Aufgabe der Tarifvertragsparteien. Dies gilt auch für die Festlegung von Tariflöhnen für die Heilerziehungspflege. Eine Einflussmöglichkeit der Landesregierung auf die Festlegung von Ta- riflöhnen durch die Tarifvertragsparteien besteht nicht; sie ist durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Die Landesregierung wahrt in Tarifvertragsfragen die gebotene neutrale Position. Eine Bewer- tung dahin gehend, ob Forderungen einzelner Berufsgruppen, Interessensgruppen oder Verbän- de nach einer besseren Vergütung in einzelnen Berufen gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt sind, erfolgt daher nicht. Wiesbaden, 19. Juli 2019 In Vertretung: Dr. Manuel Lösel Anlagen",
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"content": "Anlage 1 zu KA 20/694 Studierende der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege, im Schuljahr 2018/2019 Schule Ort Anzahl Adolf-Reichwein-Schule Limburg 54 Akademie für Pflege- und Sozialberufe - Fachschule für Heilerziehungspflege Darmstadt 116 Alice-Eleonoren-Schule Darmstadt 57 Berufliche Schulen Berta Jourdan Frankfurt a. M. 53 Fachschule Campus am Park Herbstein 95 Fachschule für Sozialwesen der DAA Gießen Gießen 119 Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege Geisenheim 71 Hephata Akademie für soziale Berufe Schwalmstadt 58 Konrad-Zuse-Schule Hünfeld 55 Lebenshilfe, Fachschule für Sozialwesen Hochheim am Main 17 Lebenshilfe, Fachschule für Sozialwesen Marburg 77 Max-Eyth-Schule Alsfeld Alsfeld 66 Private Marienschule Limburg 33 Gesamt: 871",
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"content": "Anlage 2 zu KA 20/694 Entwicklung der Absolventenzahlen der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege, seit dem Schuljahr 2015/2016 Schuljahr Schule 2015/2016 2016/2017 2017/2018 Adolf-Reichwein-Schule, Limburg 16 22 16 Akademie für Pflege- und Sozialberufe - Fachschule für Heilerziehungspflege, Darmstadt 14 30 48 Alice-Eleonoren-Schule, Darmstadt 5 31 18 Berufliche Schulen Berta Jourdan, Frankfurt 9 25 19 Fachschule für Heilerziehungspflege der DAA Gießen 37 37 42 Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege, Geisenheim 21 34 17 Hephata Akademie für soziale Berufe, Schwalmstadt 19 19 16 Lebenshilfe, Fachschule für Sozialwesen, Marburg 33 20 21 Max-Eyth-Schule Alsfeld - 21 10 Private Marienschule, Limburg - 9 6 Siegfried-Pickert Fachschule für Sozialwirtschaft, Herbstein 27 27 14 Gesamt: 181 275 227 Den Erhebungen lagen unterschiedliche Stichtage zugrunde.",
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