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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/509 HESSISCHER LANDTAG 22. 07. 2019 Kleine Anfrage Jan Schalauske (DIE LINKE) vom 15.04.2019 Beitragsminderung und Ratenpausen bei der Hessenkasse und Antwort Minister der Finanzen Vorbemerkung Fragesteller: Im Rahmen der Hessenkasse besteht gemäß § 2 Abs. 5 die Möglichkeit, dass Kommunen die an der Hessen- kasse teilnehmen in einzelnen Jahren einen abweichenden Beitrag zur Hessenkasse leisten. Diese Regelung wurde im parlamentarischen Verfahren im Rahmen eines Änderungsantrages in den Gesetzentwurf aufge- nommen (Drucksache 19/6264) in der Begründung heißt es zu dem betreffenden Punkt: „Die Kommunen haben im Rahmen der Gespräche zur HESSENKASSE und in der Anhörung eine Flexibili- sierung der jährlichen Beitragsleistung gewünscht. Die Ermöglichung von Ratenpausen und Sondertilgungen kommt dem nach. Durch die Anpassung der Regelungen zur Beitragsdauer wird einerseits die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall den Zeitraum der Beitragszahlung im Fall von Ratenpausen zu verlängern oder in der Folge von Sondertilgungen zu verkürzen. Andererseits wird sichergestellt, dass auch in Fällen mit 30-jähriger Beitragsdauer Ratenpausen bei unveränderter Höhe des Gesamtbeitrags gewährt werden können. Die Festset- zung von Jahresbeitrag, Gesamtbeitrag und Beitragsdauer neben der Festsetzung des Höchstbetrags der Kas- senkreditentschuldung und der Höhe der Zinsdiensthilfen dient der Rechtssicherheit.“ Vorbemerkung Minister der Finanzen: Mit der HESSENKASSE hat das Land ein bundesweit einmaliges Programm zur Entschuldung der hessischen Kommunen von Kassenkrediten und zur Förderung kommunaler Investitionen vorgelegt. Zum 17. Dezember 2018 hat das Entschuldungsprogramm der HESSENKASSE ins- gesamt rund 4,9 Mrd. € kommunaler Kassenkredite von 179 Kommunen übernommen, die als Beitrag zur Refinanzierung der Kassenkreditentschuldung jährlich einen einheitlichen Finanzie- rungsanteil von 25 € je Einwohner zahlen. Nachdem die Kommunen im Rahmen der Gespräche zur HESSENKASSE und in der Anhörung allerdings oftmals den Wunsch nach einer Flexibilisierungsmöglichkeit der jährlichen Beitrags- leistung geäußert haben, ist der Hessische Landtag diesem Anliegen mit einem Änderungsantrag zum Hessenkassegesetz (HessenkasseG) nachgekommen. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Hessen- kasseG kann den am Entschuldungsprogramm der HESSENKASSE teilnehmenden Kommunen bei unveränderter Beitragsdauer in einzelnen Jahren ein abweichender Jahresbeitrag sowie eine Änderung der Beitragsdauer bewilligt werden. Aktuell nehmen fünf Kommunen diese Möglich- keit im Sinne einer Ratenpause wahr (siehe dazu auch Antwort zu Frage 2.). Vereinzelte Anfragen von Kommunen haben gezeigt, dass es sinnvoll erscheint, zum Umgang mit Anträgen auf Ratenpausen und Sondertilgung ein Fachkonzept zu erarbeiten, um diese sach- gerecht, rechtssicher und verbindlich bearbeiten zu können. Vor diesem Hintergrund wurde im Februar 2019 mit dem beiliegenden Fachkonzept (siehe Anlage) ein Verfahren zum Umgang mit Ratenpausen und Sondertilgungen im Entschuldungsprogramm der HESSENKASSE erstellt. Das Konzept ist unter Mitwirkung des Ministeriums des Inneren und für Sport (HMdIS) entwi- ckelt und am 13. Februar 2019 den Kommunalen Spitzenverbänden vorgestellt worden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie ist das formale Verfahren zur Beantragung von verringerten Beitragszahlungen bzw. Raten- pausen im gemäß § 2 Abs. 5 HessenkasseG gestaltet? Die Antwort ergibt sich aus dem beiliegenden Konzept zum Umgang mit Ratenpausen im Ent- schuldungsprogramm der HESSENKASSE (s. Anlage). Eingegangen am 22. Juli 2019 · Bearbeitet am 22. Juli 2019 · Ausgegeben am 24. Juli 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/509 Frage 2. Wie oft ist die Regelung des § 2 Abs. 5 HessenkasseG seit Inkrafttreten des Gesetzes a) von Kommunen erwogen (soweit dies der Landesregierung bekannt ist), b) von Kommunen beantragt, angewendet worden? Bei vier Kommunen sind Ratenpausen in den jeweiligen HESSENKASSE-Bescheiden berück- sichtigt, da die Ratenpausen bereits im Bewilligungsverfahren gewährt wurden. In diesen Fällen wurde die Ratenpause unter Beteiligung des HMdIS und der Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen der dem Antragsverfahren vorangegangenen Gespräche festgelegt und von den Kom- munen zusammen mit dem Beitritt zur HESSENKASSE beantragt. Diesen Kommunen ist ge- meinsam, dass sie Schutzschirmkommunen mit langen Abbaupfaden sind und deshalb im Zeit- raum der gewährten Ratenpausen noch keinen ausgeglichenen Haushalt aufweisen müssen. Bei den Kommunen handelt es sich um Bad Karlshafen, Rüsselsheim, Bad Sooden-Allendorf und Offenbach am Main. Im April 2019 wurde dem Antrag der Gemeinde Bad Emstal auf Ratenpause im Jahr 2019 zuge- stimmt. Auch bei Bad Emstal handelt es sich um eine Schutzschirmkommune. Aktuell liegt ein Antrag des Landkreises Darmstadt-Dieburg vor, der noch in Bearbeitung ist. Eine Anfrage zu den Voraussetzungen der Beantragung einer Ratenpause wurde von der Stadt Kirchhain gestellt und gemäß dem Konzept zum Umgang mit Ratenpausen und Sondertilgungen im Entschuldungsprogramm der HESSENKASSE entsprechend beantwortet. Ein Antrag der Stadt ist bisher nicht eingegangen. Darüber hinaus wurden bereits die Anträge der Gemeinde Hosenfeld und des Landkreises Gie- ßen auf eine Sondertilgung im Entschuldungsprogramm der HESSENKASSE bewilligt. Eine weitere Kommune hat ihr Interesse signalisiert, ein Antrag liegt allerdings noch nicht vor. Frage 3. Nach welchen Kriterien werden verringerte Beitragszahlungen bzw. Ratenpausen § 2 Abs. 5 Hes- senkasseG gewährt? Frage 4. Werden Ratenpausen und geringere Beitragszahlungen ggf. auch dann verwehrt, wenn dies zu neuerlicher Verschuldung der betreffenden Kommune mit Kassenkrediten führt? Frage 5. Werden Ratenpausen und geringere Beitragszahlungen ggf. auch dann verwehrt, wenn dies dazu führt, dass die betreffende Kommune ihren Haushalt nicht ausgleichen kann? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3. bis 5. gemeinsam beantwortet: Die Regelungen hierzu ergeben sich aus dem Konzept zum Umgang mit Ratenpausen im Ent- schuldungsprogramm der HESSENKASSE, das als Anlage beigefügt ist. Wiesbaden, 17. Juli 2019 Dr. Thomas Schäfer Anlagen",
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"content": "Anlagen KA 20/509 Hessisches Ministerium der Finanzen Wiesbaden, den Februar 2019 Referat IV 3 jjjkjjdddddj Fachkonzept zum Umgang mit Ratenpausen und Sondertilgungen im Entschuldungsprogramm der HESSENKASSE 1. Allgemeines Nachdem die Kommunen im Rahmen der Gespräche zur HESSENKASSE und in der Anhö- rung oftmals den Wunsch nach einer Flexibilisierungmöglichkeit der jährlichen Beitragsleis- tung geäußert haben, ist der Hessische Landtag diesem Anliegen mit einem Änderungsan- trag zum Hessenkassegesetz (HessenkasseG) nachgekommen. 1 § 2 Abs. 5 Satz 2 HessenkasseG ermöglicht nun bei Gewährung von Ratenpausen oder Sondertilgungen „in einzelnen Jahren“ eine Anpassung der Beitragsdauer unter Beibehal- tung des festgesetzten Gesamtbeitrags. Dadurch wird einerseits die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall den Zeitraum der Beitragszah- lung im Fall von Ratenpausen zu verlängern oder in der Folge von Sondertilgungen zu ver- kürzen. Andererseits wird sichergestellt, dass auch in Fällen mit 30-jähriger Beitragsdauer Ratenpausen bei unveränderter Höhe des Gesamtbeitrags gewährt werden können. Bereits im Bewilligungsverfahren wurden vier Schutzschirmkommunen Ratenpausen bewil- ligt. In diesen Fällen wurde die Ratenpause unter Beteiligung des Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) und der Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen der dem Antragsverfahren vorangegangenen Gesprächen festgelegt und von den Kommunen zu- sammen mit dem Beitritt zur HESSENKASSE beantragt. Dementsprechend sind die Raten- pausen auch in den jeweiligen Bescheiden bereits berücksichtigt. Diesen Kommunen ist ge- meinsam, dass sie Schutzschirmkommunen mit langen Abbaupfaden sind und deshalb ak- tuell noch keinen ausgeglichenen Haushalt aufweisen müssen. Zumeist ist ein vorzeitiger Haushaltsausgleich nicht absehbar und die Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit bewegt sich zwischen „erheblich einge- schränkt“ und „aktuell nicht gegeben“. Darüber hinaus zahlen diese vier Kommunen den Eigenbeitrag über die Höchstdauer von 30 Jahren. Die Gewährung einer Ratenpause beim Beitrag zur HESSENKASSE durch die Bewilligungs- stelle (HMdF im Einvernehmen mit dem HMdIuS) ist auch vor dem Hintergrund der übrigen neuen Pflichten der Kommunen (Erwirtschaftung der Tilgungsbeträge (§ 92 Abs. 5 Zi. 2 Hes- sische Gemeindeordnung (HGO)) und Bildung einer Liquiditätsreserve (§ 106 Abs. 1 HGO)) zu sehen. Sollte eine Kommune nicht in der Lage sein, diese Verpflichtungen zu erfüllen, kann in Abstimmung mit dem HMdIuS jahresbezogen eine Ausnahme bei der Bildung der Liquiditätsreserve erwogen werden. Eine Ratenpause kommt nur unter besonderen außer- gewöhnlichen Umständen ausnahmsweise in Betracht; insbesondere wenn die Kommune 1 Drucksache 19/6264 vom 12. April 2018",
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"content": "Anlagen KA 20/509 jahresbezogen den Hessenkassenbeitrag trotz Ausnutzung aller Einsparungsmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Erträge nicht leisten kann. Besteht ausreichende Liquidität im Kern- haushalt oder bei den Mehrheitsbeteiligungen ist diese vorrangig heranzuziehen. Eine Be- willigung nur aus Wirtschaftlichkeitsgründen ist nicht möglich. Die Gewährung einer Ratenpause ist demnach die „ultima ratio“. 2. Antrag der Kommune auf Ratenpause Schriftliche Beantragung einer Ratenpause gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 HessenkasseG unter Darlegung, dass es der Kommune nicht möglich ist, den Ergebnis- und Finanzhaushalt in Planung und Rechnung nach § 92 Abs. 4 bis 6 HGO auszugleichen und damit die ordentliche Tilgung und den Beitrag zum Sondervermögen Hessenkasse grundsätzlich aus Mitteln der laufenden Verwaltungstätigkeit zu erwirtschaften. 3. Beschluss der Vertretungskörperschaft Wie beim Antragsverfahren auf Kassenkreditentschuldung durch die HESSENKASSE ist von der Kommune gem. § 2 Abs. 4 HessenkasseG ein entsprechender Beschluss der Ver- tretungskörperschaft zu fassen und vorzulegen. 4. Nachweis der finanziellen Situation durch Vorlage folgender Dokumente: Aktueller gültiger Haushaltsplan und Entwurf des Haushaltsplanes für das Antrags- jahr Mittelfristige Finanzplanung Letzter Jahresabschluss (Ergebnis Finanzhaushalt) bzw. vorläufiges Rechnungser- gebnis Aktuelle Finanzrechnung, Vorausberechnung zum Stichtag der Abführung des Hes- senkassenbeitrages, Hochrechnung für das gesamte Haushaltsjahr Ggfs. Haushaltssicherungskonzept 5. Beratung durch die Stabstelle zur Beratung von Nichtschutzschirmkommunen Die Kommune sollte regelmäßig vor der Antragstellung die Stabstelle zur Beratung von Nichtschutzschirmkommunen für ein Beratungsgespräch genutzt haben. Die dort abgege- bene Konsolidierungsempfehlung fließt in die Entscheidung der Bewilligungsstelle ein. 6. Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde Im Rahmen des Entscheidungsprozesses ist die Einschätzung der zuständigen Aufsichts- behörde (Landrat und Regierungspräsidium) einzuholen, 2 Nach dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode künftig: Beratungszentrum für alle Kommunen – „Partner der Kommunen“",
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"content": "Anlagen KA 20/509 ob die Leistung des Eigenbeitrags für die Kommune auch mittelfristig nicht ohne den Aufbau weiterer Kassenkredite d.h. nicht aus den Einnahmen der laufenden Verwal- tungstätigkeit möglich ist und wie die Finanzsituation der Kommune insgesamt zu beurteilen ist. Der Antrag, die einzureichenden Unterlagen und die Bewertung der Aufsichtsbehörde sol- len in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Kommune, Kommunalaufsicht unter Hinzu- ziehung von HMdF und HMdIuS erörtert werden. Dabei ist zwischen der Beantragung einer Ratenpause a) vor Rechtskraft der jährlichen Haushaltssatzung und b) im laufenden Haushaltsjahr zu unterscheiden. Zu a) Beantragung einer Ratenpause vor Rechtskraft der jährlichen Haushaltssatzung Für die Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde sind die sogenannten Kash -Indikatoren (Kennzahlenbasiertes Auswertungssystem Hessen) maßgeblich, 3 nach denen die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Kommune im Rahmen des Fi- nanzstatusberichts beurteilt wird. Darüber hinaus ist es ausschlaggebend, dass die Kommune bereits die Mindestan- forderungen einer Konsolidierung (Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B erheblich über den Landesdurchschnitt + 20 Prozent, Kostendeckung in den klassi- schen Gebührenhaushalten) erfüllt. Liegt bereits ein Haushaltssicherungskonzept vor, so ist dieses durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Zu b) Beantragung einer Ratenpause bei Vorhandensein einer für das laufende Haushalts- jahr rechtskräftigen Haushaltssatzung In diesem Fall ist eine individuelle Betrachtung angebracht. Diese sollte in Abstim- mung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen, da die Aufsichtsbehörde mit der Bewertung der negativen Einnahmewirkung spätestens im nächsten Haushalts- genehmigungsverfahren betraut sein wird. Grundsätzlich ist die Entscheidung über eine mögliche Ratenpause analog zum Vorgehen beim Antragsverfahren zur Teilnahme an der HESSENKASSE im Einvernehmen mit dem HMdIS und der zuständigen Aufsichtsbehörde zu treffen. Allerdings sollte die Beurteilung auch immer im Hinblick auf die bereits bewilligten Ratenpausen erfolgen. Eine losgelöste Betrachtung kann im Sinne der Gleichbehandlung auch gegenüber allen anderen Kommu- nen, die zur Finanzierung des Sondervermögens HESSENKASSE beitragen, nicht zielfüh- rend sein. 7. Sondertilgung 3 Kash - Kennzahlenbasiertes Auswertungssystem Hessen",
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"content": "Anlagen KA 20/509 Voraussetzung für die Bewilligung einer Sondertilgung ist analog zum Vorgehen bei Raten- pausen ein schriftlicher Antrag der Kommune und ein Beschluss der Vertretungskörper- schaft. Darüber hinaus ist von der Kommune ein entsprechender Auszug aus dem Haus- haltsplan der Kommune vorzulegen. Dem Antrag wird stattgegeben, sofern § 3 Abs. 3 GemHVO bzw. § 92 Abs. 5 Nr. 2 n.F. HGO (Finanzierung der Tilgungen) eingehalten wird und ein sukzessiver Aufbau des Liquiditäts- puffers ab 2019 erfolgt.",
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