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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/1736 HESSISCHER LANDTAG 05. 03. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 17.12.2019 Schulfahrten im Schuljahr 2018/2019 und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragesteller: Durch die aktuelle Klimadiskussion und insbesondere durch die landesweiten „Fridays-for-Future“-Demonst- rationen von Schülern stellt sich die Frage nach dem Umfang von CO2-Emissionen bei Schulfahrten, wobei insbesondere die Auswahl der Zielorte und der Transportmittel verstärkt in den Blick zu nehmen sind. In der Presse wurde wiederholt berichtet, dass Schulfahrten in verschiedenen Bundesländern in nicht unerheblichem Umfang mit dem Flugzeug unternommen wurden und dabei auch weit entfernte Länder bereist wurden, wie etwa im europäischen Ausland, die USA oder China. Auch an Schulen, die als besonders „klimafreundlich“ gelten – z.B. weil sie das „Gütesiegel Klimaschule“ tragen – waren davon betroffen. Die Carl–Schurz–Schule in Frankfurt, die den ersten Preis bei einem bundesweiten Umwelt-Projekt erhalten hatte, geriet kürzlich in die Schlagzeilen, da die Schüler der Abschlussklasse eine Kreuzfahrt nach Kiel und Oslo unternahmen. Reisen mit Kreuzfahrtschiffen gelten als besonders umwelt- und klimaschädlich: https://www.hessenschau.de/gesellschaft/klimawandel-aeh-umwelt-schule-plant-abschlussfahrt-auf-kreuz- fahrtschiff,schueler-aida-kreuzfahrt-100.html Der entsprechende Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 07.12.2009 (I.2-170.000.107-69) zu Schul- wanderungen und Schulfahrten sieht u.a. Studienfahrten mit besonderem unterrichtlichen Bezug, internationale Begegnungsfahrten / Fahrten im Austausch mit Partnerschulen, mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt sowie Unterrichtsgänge und Fahrten in Verbindung mit Unterrichtsinhalten (z.B. Betriebserkun- dungen, Chor-und Orchesterreisen) vor. Dabei werden weder weit entfernte Ziele noch Flug- oder Schiffsreisen ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbemerkung Kultusminister: Die gegenwärtigen Regelungen für Schulwanderfahrten sehen vor, dass Schulen im Rahmen ihres Budgets selbstständig darüber entscheiden, wie sie Klassenfahrten organisieren und zu welchem Zielort diese stattfinden. Die Grundsätze der schulischen Wanderfahrten werden durch die Schul- konferenz gemäß § 129 Ziff. 8 des Hessischen Schulgesetzes festgelegt. Darüber hinaus fördert die Hessische Landesregierung im Rahmen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags ein nachhaltiges Verhalten bei Schülerinnen und Schülern, zum Beispiel durch Maßnahmen der Bil- dung für nachhaltige Entwicklung (BNE). Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Schulfahrten wurden im vergangenen Schuljahr (2018/2019) an hessischen Schulen mit einem Zielort außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt? Eine statistische Erfassung findet bei internationalen Austausch- und Begegnungsfahrten, die aber nur eine kleine Fallgruppe der internationalen Schulfahrten abbilden, statt. Die hessischen Schulen werden jährlich im Oktober aufgefordert, internationale Austausch- und Begegnungsfahrten im Rahmen von Schulpartnerschaften des laufenden Kalenderjahres (mit Ausnahme von Erasmus+ Projekten) in einer landesweiten Datenbank zu erfassen. Die Datenpflege wird dezentral von den einzelnen Schulen und nicht nach Schuljahren, sondern nach Kalenderjahren vorgenommen. Die Datenerfassungen für das Jahr 2019 sind noch nicht abgeschlossen. Im Kalenderjahr 2018 wurden im Rahmen von Schulpartnerschaften 830 Austauschfahrten ins Ausland durchgeführt, an denen rund 15.450 Schülerinnen und Schüler teilnahmen. Eine landesweite Erhebung aller Schulfahrten ins Ausland wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Mit Blick auf die durch die Geschäftsordnung des Hessi- schen Landtags gesetzte Frist wurde auf eine Abfrage an allen Schulen verzichtet. Eingegangen am 5. März 2020 · Bearbeitet am 5. März 2020 · Ausgegeben am 9. März 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1736 Frage 2. Von welchen Schulen wurden die unter 1. aufgeführten Reisen durchgeführt? Schulfahrten mit einem Zielort außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland können grundsätzlich von Schulen aller Schulformen durchgeführt werden. Im Übrigen wird auf die Ant- wort zu Frage 1 verwiesen. Frage 3. Zu welchen Zielorten fanden die unter 1. aufgeführten Reisen statt? Schulfahrten ins Ausland wurden ganz überwiegend innerhalb Europas durchgeführt. Besondere Aufmerksamkeit kommt hierbei den Partnerregionen des Landes zu. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 4. Zu welchem Zweck fanden die unter 1. aufgeführten Reisen statt? Schulfahrten finden ausschließlich im Rahmen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags statt. Andernfalls handelt es sich um private Veranstaltungen, für die kein schulischer Versiche- rungsschutz besteht. Gemäß § 2 Absatz 4 des Hessischen Schulgesetzes sollen die Schulen u.a. die Schülerinnen und Schüler auf ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union vorbereiten. Dies kann beispielsweise über einen interkulturellen Austausch gefördert werden. Fahrten ins Ausland öffnen den Lernenden Einblicke in fremde Kulturen und stärken dabei Respekt sowie Offenheit gegenüber der eigenen Kultur wie auch gegenüber anderen Kulturen. Sie stärken zudem die Spra- chenkompetenz. Austauschfahrten ins europäische Ausland sind deshalb fester Bestandteil des Schulentwicklungsprogramms „Hessische Europaschulen“ des Landes Hessen. Frage 5. Mit welchen Verkehrsmitteln wurden die unter 1. aufgeführten Reisen durchgeführt? Die Art der Verkehrsmittel wird statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 6. Wurde bei den mit Flugzeugen bzw. Schiffen durchgeführten Fahrten mit den Schülern die Prob- lematik dieser Verkehrsmittel erörtert und den Schülern alternative Reiseziele und Verkehrsmittel angeboten? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Frage 7. Plant die Landesregierung, den zitierten Erlass vom 07.12.2009 dahingehend zu überarbeiten, dass Flug- und Schiffsreisen nur noch unter besonderen Voraussetzungen stattfinden dürfen bzw. einer gesonderten Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen? Es ist gegenwärtig nicht beabsichtigt, die Durchführung von Schulfahrten an zusätzliche admi- nistrative Voraussetzungen zu knüpfen. Aufgrund der aktuellen Debatten um den Klima- und Umweltschutz wird in vielen Schulen diskutiert, wohin und mit welchen Verkehrsmitteln Fahrten durchgeführt werden sollten. Das Kultusministerium unterstützt und motiviert die Schulen grund- sätzlich, Diskussionen zum Thema Nachhaltigkeit zu führen. Wiesbaden, 27. Februar 2020 Prof. Dr. R. Alexander Lorz",
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