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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2155 HESSISCHER LANDTAG 24. 03. 2020 Kleine Anfrage Torsten Felstehausen (DIE LINKE) vom 30.01.2020 Entsorgung von FCKW-haltigen, umweltschädlichen Kühlgeräten: Entsorgungsanlagen – Teil 2 und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung Fragesteller: Kühlgeräte mit Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) als Kälte- und Treibmittel müssen umweltgerecht ent- sorgt werden. FCKW zerstören die Ozonschicht und haben eine Klimawirksamkeit, die bis 10.200-mal größer ist, als die von CO2. Daher muss die Entsorgung in speziellen Anlagen stattfinden. Aber nicht alle Anlagen verfügen über die erforderliche technische Ausstattung oder über Spezialistinnen und Spezialisten mit entspre- chendem Fachwissen. Oft verhindern auch ökonomische Erwägungen eine fachgerechte und umweltschonende Entsorgung. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche der unter Kleine Anfrage Teil 1 Frage 2 aufgeführten Anlagen außerhalb von Hessen sind bei der Entsorgung der alten Kühlgeräte in der Lage: a) Kältemittel aus dem Kühlsystem entfernen zu können? b) Treibmittel aus dem Isolierschaum entfernen zu können? Über Entsorgungsanlagen außerhalb Hessens liegen keine Informationen vor. Frage 2. Wie viele Entsorgungsnachweise über die entnommene Masse an FCKW/FKW zwischen 2014 bis 2019 liegen den hessischen Behörden vor? Für jede der in Hessen betriebenen Entsorgungsanlagen für Alt-Kühlgeräte liegt ein Entsorgungs- nachweis vor. Darüber hinaus liegen Sammelentsorgungsnachweise für FCKW vor, über die möglicherweise auch FCKW aus den Behandlungsanlagen für Alt-Kühlgeräte entsorgt wurde. Frage 3. Wie viele Verstöße gab es gegen die fachgerechte Entsorgung und wie wurden diese Verstöße geahndet? Antwort bitte nach Jahren gegliedert. Im Rahmen der Überwachung der hessischen Entsorgungsanlagen für Alt-Kühlgeräte wurde in einem Fall eine Grenzwertüberschreitung des FCKW-Gehalts in der Abluft festgestellt. Als Erstmaßnahme wurde daraufhin die Behandlung FCKW-haltiger Kühlgeräte in dieser Anlage eingestellt. Die Einhaltung dieser Maßnahme wurde von der zuständigen Behörde engmaschig überwacht. Die Anlagenbetreiberin beantragte die Genehmigung einer Änderung der Abluftfüh- rung mit dem Ziel der Emissionsminderung. Nach Abschluss der Umbauarbeiten bestätigte eine Emissionsmessung, dass der Grenzwert für FCKW in der Abluft deutlich unterschritten wurde. Bei der behördlichen Erstkontrolle nach der Genehmigung wurden keine Mängel festgestellt. Wiesbaden, 7. März 2020 Priska Hinz Eingegangen am 24. März 2020 · Bearbeitet am 24. März 2020 · Ausgegeben am 27. März 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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