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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/5650 HESSISCHER LANDTAG 23. 06. 2021 Kleine Anfrage Tobias Eckert (SPD) vom 03.05.2021 Umsetzung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Dehrner Teilortsumgehung (L 3063) im Bereich der Stadt Runkel und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragesteller: In der Ausgabe der „Nassauischen Neuen Presse“ vom 15.04.2021 wird darüber berichtet, dass auf der Dehrner Teilortsumgehung (L 3063) im Bereich der Stadt Runkel die Kommune als zuständige Straßenverkehrsbehörde eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 80 angeordnet hat, doch die für das Aufstellen der entsprechenden Schilder zuständige Straßenbaubehörde Hessen Mobil sich weigere dies umzusetzen. Hintergrund der gewünschten Geschwindigkeitsbeschränkung ist, dass für den Ortsbeirat sowie die Runkeler Stadtverwaltung außer Frage steht, dass viele Autofahrer auf der Straße zu schnell unterwegs sind. Vorbemerkung Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: Der Bürgermeister der Stadt Runkel als zuständige Straßenverkehrsbehörde hat am 31.03.2021 eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Verkehrssicherheitsgründen von 80 km/h auf der Teil- ortsumgehung Dehrn L 3063 angeordnet und u. a. damit begründet, dass es aufgrund unangemes- sener Geschwindigkeiten häufig zu gefährlichen Situationen komme. Mit Schreiben vom 14.04.2021 bat Hessen Mobil als Straßenbaulastträger wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Anordnung die Untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Limburg- Weilburg (im Folgenden: „Fachaufsichtsbehörde“) um eine fachaufsichtsrechtliche Überprüfung dieser Entscheidung. Die Fachaufsichtsbehörde kam hiernach zu dem Ergebnis, dass die aufge- zeigten rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h nicht erfüllt sind. Die dargestellte Grundannahme, dass „… außer Frage steht, dass viele Autofahrer auf der Straße zu schnell unterwegs sind“ konnte polizeilich nicht bestätigt werden. Dem örtlich zuständigen Polizeipräsidium Westhessen ist - abgesehen von einer Anfrage der Stadt Runkel selbst - keine Beschwerdelage in dem Bereich der Dehrner Teilortsumgehung auf der L 3063 bekannt. Durch- geführte kommunale Geschwindigkeitsmessungen hatten keine wesentlichen Geschwindigkeits- überschreitungen zum Ergebnis. Weiterhin liegt dort auch keine Unfallhäufungsstelle vor, die die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigt. Zudem wurde die Teilortsumge- hung so geplant und gebaut, dass ausreichend Sichtweiten in beide Fahrtrichtungen vorhanden sind. Zur Erörterung des Sachverhalts wurde auf Anregung durch Hessen Mobil von der Fachaufsichts- behörde ein gemeinsamer Ortstermin für Mittwoch, den 12.05.2021 anberaumt. Zu diesem Ter- min wurden auch Vertreter des Regionalen Verkehrsdienstes der Polizei Limburg sowie der Stra- ßenverkehrsbehörde beim Bürgermeister der Stadt Runkel eingeladen. Im Ergebnis haben die an dem Ortstermin teilnehmenden behördlichen Vertreter vereinbart, dass die Einhaltung der auf der Dehrner Teilortsumgehungen geltenden zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für die Dauer eines halben Jahres verstärkt durch Verkehrskontrollen in Form von Geschwindigkeits- messungen überwacht werden soll. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Eingegangen am 23. Juni 2021 · Bearbeitet am 23. Juni 2021 · Ausgegeben am 24. Juni 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5650 Frage 1. Ist es rechtlich möglich, auf der erwähnten Landesstraße ein Tempolimit von 80 km/h einzuführen? Im betreffenden Bereich der L 3063 darf der Bürgermeister der Stadt Runkel als zuständige Stra- ßenverkehrsbehörde aus Verkehrssicherheitsgründen ein Tempolimit von 80 km/h anordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nach Abschnitt I zu Zeichen 274 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Stra- ßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindig- keitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Geschwin- digkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unan- gemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden. Frage 2. Wer ist für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Landesstraßen zuständig, die Hessische Landesregierung oder Hessische Behörden (z.B. Hessen Mobil), der örtliche Landrat oder der örtliche Bürgermeister? Die Zuständigkeit für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Landesstraßen in Hessen ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten (VRZustVO). Hiernach werden folgende Straßenverkehrsbehörden bestimmt: a) In kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungs- behörde, b) in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürger- meisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde, c) in kreisangehörigen Gemeinden, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ord- nungsbehörde; dies gilt nicht für die Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen an Landesstraßen in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnern. In diesem Fall ist die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde zuständig. Für die Anordnung der hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf der L 3063 ist der Bürgermeister der Stadt Runkel zuständig. Frage 3. Befürwortet die Landesregierung eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h an dieser Stelle? Falls nein, warum nicht? Die Landesregierung befürwortet die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h im betreffenden Bereich der L 3063, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Straßen- verkehrs-Ordnung erfüllt sind. Frage 4. Welche weiteren Maßnahmen könnten auf dieser Landesstraße ergriffen werden, um das ge- wünschte Ziel der Stadtverwaltung sowie des Ortsbeirates zu erreichen? Aufgrund des von Hessen Mobil angeregten Ortstermins am 12.05.2021 wird die Einhaltung der auf der Dehrner Teilortsumgehungen geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für die Dauer eines halben Jahres verstärkt durch Verkehrskontrollen in Form von Geschwindig- keitsmessungen überwacht. Frage 5. In vielen Hessischen Kommunen gibt es vor Ort den Wunsch aufgrund besonderer örtlicher Not- wendigkeiten eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu erreichen. Welche Maßnahmen ergreift die Lan- desregierung um sicherzustellen, dass den Wünschender örtlichen Entscheidungsträger im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen wird? Die Rechtmäßigkeit der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen richtet sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung. Hierbei handelt es sich um einen bundesrechtlich vorgegebenen Rah- men. Die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden können diesen Rechtsrahmen nach eige- nem Ermessen ausschöpfen. Die Landesregierung unterstützt und berät die Kommunen bei den Möglichkeiten der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen unter Einhaltung des bun- desrechtlich festgelegten Rechtsrahmens. Wiesbaden, 16. Juni 2021 Tarek Al-Wazir",
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