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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/466 HESSISCHER LANDTAG 28. 05. 2019 Kleine Anfrage Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (Freie Demokraten) vom 03.04.2019 Einsatzfahrzeuge der Ordnungspolizei in Hessen und Antwort Minister des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie unterscheiden sich die Einsatzfahrzeuge der Ordnungspolizei von den Fahrzeugen der Poli- zeibehörden in Hessen? Frage 2. Welchen Schriftzug tragen die Einsatzfahrzeuge der Ordnungspolizei und der Polizeibehörden in Hessen? Frage 3. Sind die Einsatzfahrzeuge der Ordnungspolizei in Hessen mit sichtbaren Sondersignalanlagen ausgestattet? Frage 4. Wenn ja: In welchen Gemeinden Hessens sind die Einsatzfahrzeuge der Ordnungspolizei mit Sondersignalen ausgestattet? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhanges wie folgt gemeinsam beantwortet: Über den Fuhrpark der hessischen Ordnungsbehörden liegen keine detaillierten Informationen vor. Eine wesentliche Unterscheidung bei uniformierten Fahrzeugen besteht im Schriftzug: Die Fahrzeuge der Polizeibehörden sind mit dem Schriftzug Polizei, Notruf 110 und einem Polizei- stern Hessen ausgestattet. Bei den Fahrzeugen der Ordnungsbehörden ist dies nicht einheitlich. Hier existieren unterschiedliche Schriftzüge (zum Beispiel: Ordnungspolizei, Stadtpolizei, Kommunalpolizei oder Ordnungsamt). Die Vorschrift des § 52 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt, dass Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei dienen, mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein dürfen. Nach § 55 Absatz 3 StVZO müssen Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Fol- ge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte haben gemäß § 99 Absatz 2 Satz 1 des Hessi- schen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) im Rahmen ihrer Aufga- ben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Hilfspolizeibe- amtinnen und Hilfspolizeibeamte der Kommunen, die z.B. mit der Verkehrsregelung beauftragt worden sind, sind demgemäß „Polizei“ im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO. Die von ihnen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwendeten Kraftfahrzeuge sind so- mit auch Kraftfahrzeuge der Polizei im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO und dürfen mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein. Die Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicher- heit und Ordnung (VVHSOG) beinhaltet zu § 99 HSOG in Nr. 99.1.3 folgende Regelungen: Kraftfahrzeuge, die von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten ausschließlich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 99 Absatz 1 Satz 1 benutzt werden, dürfen mit Kennleuch- ten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn sowie fluoreszierenden oder retroreflektierenden Fo- lien ausgerüstet werden; sie dürfen nicht als Werbeträger genutzt werden. Blaues Blinklicht und Einsatzhorn darf nur von solchen Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten verwendet werden, die an der Polizeiakademie Hessen erfolgreich eine entsprechende Ausbildung absol- viert haben. Das Regierungspräsidium kann Ausnahmen zulassen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben worden sind oder erworben werden können. Die Berech- tigung ist in der Bestellungsverfügung festzuhalten. Eingegangen am 28. Mai 2019 · Bearbeitet am 28. Mai 2019 · Ausgegeben am 31. Mai 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/466 Darüber hinaus können gemäß § 70 StVZO Ausnahmen genehmigt werden. Frage 5. Wenn Einsatzfahrzeuge der Ordnungspolizei Bad Vilbel mit Sondersignalen ausgestattet sind: Hat der Wetteraukreis als zuständige Genehmigungsbehörde für das Ordnungsamt in Bad Vilbel die Nutzung von Sondersignalen an Einsatzfahrzeugen genehmigt? Eine gesonderte Genehmigung nach § 70 StVZO von blauem Blinklicht und Einsatzhorn sowie retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang der StVZO genannten Bestimmungen ent- sprechen, ist nicht erforderlich für alle Kraftfahrzeuge, die von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten ausschließlich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 99 Absatz 1 Satz 1 HSOG geführt werden. Frage 6. Sieht die Landesregierung eine Notwendigkeit, Einsatzfahrzeuge der Ordnungspolizei in Hessen mit Sondersignalen auszustatten? Wie in der Antwort zu den Fragen 1 bis 4 ausgeführt, haben Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfs- polizeibeamte nach § 99 Absatz 2 Satz 1 HSOG im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Viele sind nach § 99 Absatz 2 Satz 2 HSOG zur An- wendung unmittelbaren Zwangs durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen ermächtigt. Kraftfahrzeuge, die von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte ausschließ- lich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 99 Absatz 1 Satz 1 HSOG benutzt werden, können mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgestattet werden. Es handelt sich bei blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausweislich § 38 StVO um eine techni- sche Ausstattung. Diese Ausstattungen werden gemäß § 38 Absatz 1 StVO verwendet, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Gemäß § 38 Absatz 1 StVO wird blaues Blinklicht auch zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet. Hierbei handelt es sich um Rechtsgüter, deren effektiver Schutz eine entsprechende technische Ausstat- tung – auch der Ordnungspolizei – gebietet. Frage 7. Wie beurteilt die Landesregierung die rechtliche Zulässigkeit von Sondersignalen bei Einsatzfahr- zeugen der Ordnungspolizei? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen. Frage 8. Welche Rechtsgrundlage legt die Landesregierung dem Einsatz von Sondersignalen bei Einsatz- fahrzeugen der Ordnungspolizei in Hessen zugrunde? Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 38 StVO. Frage 9. Beabsichtigt die Landesregierung zukünftig Maßnahmen zu ergreifen, welche eine Unterschei- dung von Fahrzeugen der Ordnungspolizei und der Polizeibehörden in Hessen erleichtern? Derartige Maßnahmen sind nicht beabsichtigt. Wiesbaden, 15. Mai 2019 Peter Beuth",
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