HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/177791/",
"id": 177791,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/177791-familiennachzug-bei-fluchtlingenasylbewerbern-in-hessen-teil-i/",
"title": "Familiennachzug bei Flüchtlingen/Asylbewerbern in Hessen - Teil I",
"slug": "familiennachzug-bei-fluchtlingenasylbewerbern-in-hessen-teil-i",
"description": "",
"published_at": "2020-04-16T00:00:00+02:00",
"num_pages": 9,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/39/a0/9c/39a09cc870b5447aa51cac041710f28f/21c706038e3d1968ae7c9fc785698f9b323ef520.pdf",
"file_size": 1365983,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/39/a0/9c/39a09cc870b5447aa51cac041710f28f/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/39/a0/9c/39a09cc870b5447aa51cac041710f28f/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"url": "http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/5/02455.pdf",
"title": null,
"author": null,
"_tables": [],
"creator": "Microsoft® Word 2016",
"subject": null,
"producer": "Microsoft® Word 2016",
"publisher": "Hessischer Landtag",
"reference": "20/2455",
"foreign_id": "he-20/2455",
"_format_webp": true,
"publisher_url": "https://hessischer-landtag.de/"
},
"uid": "39a09cc8-70b5-447a-a51c-ac041710f28f",
"data": {
"category": null,
"publisher": "he",
"document_type": "minor_interpellation",
"legislative_term": "20"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=177791",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2022-07-25 08:16:54.506236+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/177791/",
"number": 1,
"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2455 HESSISCHER LANDTAG 16. 04. 2020 Kleine Anfrage Volker Richter (AfD), Dimitri Schulz (AfD), Arno Enners (AfD) und Claudia Papst-Dippel (AfD) vom 20.02.2020 Familiennachzug bei Flüchtlingen/Asylbewerbern in Hessen – Teil I und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: In den letzten Jahren, spätestens aber seit der „Grenzöffnung“ im Jahre 2015, kamen ausländische Personen in einer mittlerweile siebenstelligen Anzahl nach Deutschland und daher auch nach Hessen. Viele dieser Migranten bzw. Flüchtlinge/Asylbewerber haben ein Anrecht auf den sogenannten „Familiennachzug“. In einem Artikel 1 der Jungen Freiheit wurde bekannt, dass alleine in das Land Niedersachsen seit dem Jahr 2016 über 91.000 Personen im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland bzw. Niedersachsen eingereist sind. Anhand dieser Zahlen lässt sich ableiten, dass in den letzten Jahren auch nach Hessen eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Personen im Rahmen des „Familiennachzugs“ eingereist/nachgereist ist. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit dem Hessischen Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Was versteht die Landesregierung rechtlich konkret unter dem Terminus „Familiennachzug“? Der Familiennachzug zu Deutschen und drittstaatsangehörigen Ausländern ist in den Vorschriften der §§ 27 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt. Zusätzlich sind die allgemeinen Ertei- lungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu beachten. Soweit der im Bundesgebiet lebende Stammberechtigte kein deutscher Staatsangehöriger ist (vgl. § 28 AufenthG), sondern drittstaatsangehöriger Ausländer, muss er über ein gesichertes Aufent- haltsrecht bzw. über einen Aufenthaltstitel verfügen, der den Nachzug von Familienangehörigen erlaubt oder einen entsprechenden Rechtsanspruch vermittelt (vgl. insb. §§ 29, 30, 32, 36a Auf- enthG). Der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz umfasst im Wesentlichen die sogenannte Kern- familie. Damit haben grundsätzlich Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und minderjäh- rige, ledige Kinder die Möglichkeit, zu ihren Angehörigen nach Deutschland zu ziehen. Der Nachzug von Elternteilen beschränkt sich auf Fälle, in denen der Stammberechtigte minderjährig ist, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder über einen asylrechtlichen Schutzstatus verfügt, wenn sich nicht bereits ein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet befindet (vgl. § 36 Abs. 1 AufenthG). Zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte kann der Nachzug auch sonstigen Familienangehörigen, die nicht zur Kernfamilie gehören, gestattet werden (vgl. § 36 Abs. 2 Auf- enthG). Voraussetzung des Familiennachzugs ist für gewöhnlich ein nationales Visum, das von den deut- schen Auslandsvertretungen zu diesem Zweck ausgestellt wird (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 AufenthG). Auch die Einreise von Familienangehörigen einer unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigten Per- son, die nicht selbst Unionsbürger sind, bedarf eines Visums (vgl. § 2 Abs. 4 S. 2 Freizügigkeits- gesetz/EU). Ansonsten richtet sich das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen von Unionsbür- gern allein nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (vgl. insb. § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU). Das Auf- enthaltsgesetz findet nur dann Anwendung, wenn dieses für Freizügigkeitsberechtigte günstigere Regelungen beinhaltet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 11 Freizügigkeitsgesetz/EU). 1 https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2019/familiennachzug-91-000-migranten-kommen-nach-nie- dersachen/ Eingegangen am 16. April 2020 · Ausgegeben am 21. April 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/39/a0/9c/39a09cc870b5447aa51cac041710f28f/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/177791/",
"number": 2,
"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2455 Zu Asylbewerbern und zu ausreisepflichtigen Ausländern, die einen Duldungsstatus innehaben, lässt das Aufenthaltsrecht keinen Familiennachzug zu. Allerdings kann zur Herstellung der Fami- lieneinheit von Asylsuchenden im europäischen Rahmen eine Zusammenführung von Familien- angehörigen vollzogen werden. So besteht für Asylsuchende im laufenden Antragsverfahren die Möglichkeit einer Familienzu- sammenführung nach der EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO re- gelt, welcher Staat in Europa für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig sein soll. Nach Maßgabe der Verordnung muss eine schutzsuchende Person grundsätzlich in dem Staat ihren Asylantrag stellen, in dem sie erstmalig den Dublin-Raum, also das Gebiet eines der Mitglied- staaten der Dublin-III-VO, betreten hat. Auch im Rahmen des Dublin-Verfahrens müssen die Mitgliedstaaten aber den Schutz der familiären Einheit wahren. Aufgrund dessen finden sich auch in der Dublin-III-VO besondere Regelungen, die gewährleisten, dass Asylsuchende zur Durch- führung ihres Asylverfahrens mit ihren Familienangehörigen zusammengeführt werden. Falls eine im Asylverfahren befindliche Person ein Familienmitglied hat, dem in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz (Flüchtlingsschutz i.S.d. § 3 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG] oder subsidiärer Schutz i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG) gewährt wurde, so ist dieser andere Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO). Auch wenn sich das Familienmitglied eines Asylantragstellers noch im laufenden Asylverfahren in einem anderen Mit- gliedstaat befindet, wird eben dieser Staat für das Asylverfahren der betroffenen Person zuständig (vgl. Art. 10 Dublin-III-VO). Voraussetzung in beiden Fallkonstellationen ist lediglich, dass die betreffenden Personen den entsprechenden Wunsch auf Familienzusammenführung äußern. Zu beachten ist dabei allerdings, dass nur die Familienangehörigen einen Rechtsanspruch auf Zusammenführung haben, die Mitglieder der sogenannten Kernfamilie sind, vgl. Art. 2g Dublin- III-VO. Neben den Normen, die einen Anspruch auf Zusammenführung vorsehen, enthält die Dublin-Verordnung auch Ermessensregelungen. So sollen Familienmitglieder auch über die Kern- familie hinaus zusammengeführt werden, wenn sie voneinander abhängig sind (vgl. Art. 16 Dub- lin-III-VO). Zudem kann ein Mitgliedstaat zur Wahrung der Familieneinheit sein Selbsteintritts- recht ausüben und die Zuständigkeit für Angehörige übernehmen (vgl. Art. 17 Dublin-III-VO). Darüber hinaus können über das sogenannte Relocation-Verfahren Asylsuchende aus Mitglied- staaten der Europäischen Union mit besonders stark beanspruchten Asylsystemen ggf. unter Be- rücksichtigung familiärer Bindungen in andere Mitgliedstaaten umverteilt werden, um dort das Asylverfahren zu durchlaufen. Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Art. 78 Abs. 3, kann der Rat der Europäischen Union auf Vor- schlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, ent- sprechende Beschlüsse fassen. Die bisherigen Verfahren beruhten auf den EU-Beschlüssen 2015/1523 vom 14.09.2015 und 2015/1601 vom 22.09.2015. Diese Beschlüsse sind zwischen- zeitlich ausgelaufen. Darin war vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Familienangehörige, die unter diesen Beschluss fallen, in das Hoheitsgebiet desselben Mitglied- staats umgesiedelt werden. Besondere Umverteilungsverfahren werden nach Einzelfallentscheidung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMIBH) per Erlass angewiesen und bisher auf Grundlage von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO durchgeführt. Dabei sind Aspekte der Familienzusammenführung berücksichtigungsfähig. Frage 2. Welche Behörde(n) ist (sind) für den „Familiennachzug“ bei Flüchtlingen/Asylbewerbern, welche in Hessen wohnhaft sind, zuständig? Die Bezeichnung „Flüchtlinge“ ist in der Fragestellung nicht klar umrissen. Der Begriff bezieht sich gemäß Definition im engeren Sinne lediglich auf Personen, denen in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt wird. In der Annahme, dass auch Personen gemeint sind, die eine Asylberechtigung (Art. 16 GG) oder subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) erhalten oder aufgrund eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) in Deutschland bleiben dürfen, wird die Frage wie folgt beantwortet: Je nach Fallgestaltung sind die deutschen Auslandsvertretungen, die kommunalen Ausländerbe- hörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das Bundesverwaltungsamt (BVA) oder in herausgehobenen Einzelfällen das BMIBH für den Familiennachzug zuständig bzw. am Einreiseverfahren zwecks Familienzusammenführung beteiligt. Zudem richten die Auslandvertretungen über das BVA zur Klärung von Sicherheitsbedenken im Visumverfahren bei Angehörigen bestimmter, durch Verwaltungsvorschrift des Bundes definier- ter Herkunftsstaaten automatisierte Erkenntnisanfragen an die Sicherheitsbehörden und Nachrich- tendienste des Bundes (vgl. § 73 Abs. 1, 4 AufenthG). In diesem sogenannten Visa-Konsultati- onsverfahren werden die antragstellende Person sowie der in Deutschland lebende Stammberech- tigte überprüft. Bei Personen aus den übrigen Herkunftsstaaten, die nicht der Konsultationspflicht",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/39/a0/9c/39a09cc870b5447aa51cac041710f28f/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/177791/",
"number": 3,
"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2455 3 unterliegen, erfolgt ein automatisierter Datenabgleich zur antragstellenden Person und zum Stammberechtigten über § 72a AufenthG mit der Antiterrordatei. Im Visumverfahren beteiligt die Auslandsvertretung die für den Wohnort des Stammberechtigten zuständige Ausländerbehörde und bittet um ein Votum (vgl. § 31 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung – AufenthV), sofern der Visumantrag nicht bereits aus offensichtlichen Rechtsgründen abzulehnen ist. Im Fall des privilegierten Familiennachzugs (vgl. § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG) zu syrischen Staatsangehörigen, denen der Asyl- oder Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport am 15.07.2015 eine Globalzustimmung nach § 32 AufenthV erteilt und die Ausländerbehörden damit vom Beteiligungserfordernis entbunden. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten weist die Besonderheit auf, dass die Aus- wahlentscheidung der monatlich bis zu 1.000 nachzugsberechtigten Personen durch das BVA nach Gewichtung humanitärer Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung von positiven/negativen Integrationsaspekten, die sich während des vorausgegangenen Aufenthalts des Stammberechtigten ergeben haben, getroffen wird (vgl. § 36a Abs. 2 AufenthG). Die Entscheidung über die Ausstellung eines Visums zum Familiennachzug trifft letztlich die jeweilige Auslandsvertretung (vgl. § 71 Abs. 2 AufenthG). Über eine Aufnahme nach der Dublin-III-VO außerhalb des Visumverfahrens befinden das BAMF sowie im Rahmen der bisherigen Einzelaufnahmen in besonderen Umverteilungsverfahren das BMIBH. Frage 3. Wie viele Fälle an „Familiennachzug“ gab es seit dem Jahr 2010 bis heute (bitte aufschlüsseln nach: Jahr; Anzahl der gestellten Anträge; Anzahl der Anträge, über welche bisher nicht entschieden wurde; Anzahl der stattgegebenen Anträge, Anzahl der tatsächlich eingereisten/nachgezogenen Per- sonen; geordnet nach Gesamtzahl für Hessen und Zahlen nach jeweiligem Regierungspräsidium)? Seit Beginn des Jahres 2017 werden bei den Ausländerbehörden Zahlen zum Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz zu in Hessen lebenden Schutzberechtigten erhoben. Die statistische Erfassung setzt bei den Ausländerbehörden aber erst mit Erteilung der Aufenthalts- erlaubnis an den nachziehenden Angehörigen ein, zumal den Ausländerbehörden Daten zu den aus- gestellten Visa in Nachzugsfällen und in der Folgezeit zu nach Hessen tatsächlich eingereisten Per- sonen nicht in statistisch aufbereiteter Form übermittelt werden; Gleiches gilt für Daten zur An- tragsbearbeitung bei den Auslandsvertretungen. Auch das Auswärtige Amt bzw. die deutschen Aus- landsvertretungen erfassen nicht, in welches Bundesland ein Familiennachzug stattfinden soll. Das Ausländerzentralregister (AZR) scheidet als Quelle der Datenerhebung aus, da bis Ende 2018 keine Zuordnung des Familiennachzugs zum Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten in der Da- tenbank vorgenommen werden konnte, soweit es sich um einen Ausländer handelte. Auch enthält das AZR hinsichtlich bestehender Aufenthaltstitel von jeher keine Angaben über die Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel in bestimmten Zeiträumen. Das AZR bildet nur den zu einem be- stimmten Stichtag vorhandenen Bestand an Aufenthaltstiteln ab. Insofern war eine Datenerhebung über die Ausländerbehörden erforderlich, um einen Überblick über die Entwicklung der erteilten Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des Familiennachzugs zu erhalten (siehe hierzu die Anlagen 1 und 2). Eine nachträgliche Erhebung sämtlicher Daten im Sinne der Fragestellung durch die Ausländerbehörden ab dem Jahr 2010 wäre mit einem unver- tretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine Sichtung des gesamten in Betracht kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Auch eine Aufschlüsselung nach Regierungspräsidien war in der Kürze der Zeit nicht umzusetzen, sodass ausschließlich Gesamt- zahlen für Hessen angegeben werden können. Die Datenerfassung sah bis April 2018 vor, dass die erteilten Aufenthaltstitel des Familiennach- zugs zu Asylberechtigten nach Art. 16 GG und anerkannten Flüchtlingen nach § 3 Abs. 1 AsylG zusammen in einer Tabellenspalte ausgewiesen werden, da diese Schutzberechtigten über einen gleichwertigen Status hinsichtlich der Rechtsfolgen nach dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Des Weiteren wurden die Nachzugsfälle zu Personen berücksichtigt, denen ein sonstiges humanitäres Aufenthaltsrecht nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wurde (vgl. § 29 Abs. 2 bis 4 AufenthG). Ansonsten erfolgte bei den Familiennachzüglern eine Differenzierung nach Erwach- senen und Kindern. Auf die Anlage 1 wird verwiesen. Einer Bitte des BMIBH an die Länder folgend wurde die Datenerhebung ab Mai 2018 geändert. Um eine bundesweit einheitliche und vergleichbare Datengrundlage des Familiennachzugs zu er- halten, werden seither die Nachzugsfälle zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen sepa- rat ermittelt. Hingegen entfällt die Erfassung des Nachzugs zu Personen mit sonstigem humani- tärem Aufenthaltsrecht nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes und die Trennung nach Erwach- senen und Kindern. Auf Anlage 2 wird verwiesen.",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/39/a0/9c/39a09cc870b5447aa51cac041710f28f/page-p3-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/177791/",
"number": 4,
"content": "4 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2455 Frage 4. Wie hoch sind oder schätzt die Landesregierung die seit 2010 entstandenen Kosten im Rahmen des „Familiennachzugs“? Frage 6. Wie hoch schätzt die Landesregierung die noch anfallenden Kosten für „Familiennachzug“ bis zum Jahre 2024? Die Fragen 4 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Familiennachzug hat grundsätzlich Auswirkungen in finanzieller Hinsicht auf das Sozialleis- tungssystem SGB XII. Vorrangig dürften die Familien aber in den SGB-II-Bezug fallen und erst nachrangig beim SGB XII zum Tragen kommen. Mangels entsprechender Statistik zur Beschäfti- gungssituation der nachgezogenen Personen kann keine valide Kalkulation über die konkreten finanziellen Auswirkungen und Belastungen der Kommunen durch Leistungen der Sozialhilfe, wie z.B. Hilfen zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege, Hilfen zur Gesundheit, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe, Kosten der Unterkunft (Miete und Hei- zung, Warmwasser), erfolgen. Frage 5. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Anzahl der noch zu erwarteten Anträge auf „Familien- nachzug“ bis zum Jahre 2024? Eine seriöse Prognose zur künftigen Entwicklung des Familiennachzugs ist nicht möglich und wäre rein spekulativ. Es liegen keine nachhaltig belegbaren Zahlen dazu vor, wie viele nachzugs- berechtigte Familienangehörige künftig zu in Deutschland lebenden Stammberechtigten nachzie- hen wollen und werden. Auch im Asylverfahren wird nicht erhoben, ob ein Asylsuchender Fa- milienangehörige im Herkunfts- oder Transitland oder in einem anderem EU-Mitgliedsstaat hat und ob diese die Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllen. Wiesbaden, 2. April 2020 Peter Beuth Anlagen",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/39/a0/9c/39a09cc870b5447aa51cac041710f28f/page-p4-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/177791/",
"number": 5,
"content": "Anlage 1 Statistische Erfassung des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten Hessen 2017 Nachzug zu Asylberechtigten subsidiär Ausländern i. S. d. Art. 16 GG Schutzberechtigte mit sonstigem und Flüchtlingen n humanitärem Herkunftstaaten i. S. d. § 3 Abs. 1 i.S.d. § 4 Abs. 1 Aufenthaltsrecht AsylG AsylG nach Abschnitt 5 AufenthG Kinder Erwachsene Kinder Erwachsene Kinder Erwachsene Ägypten 1 1 4 Äthiopien 11 2 1 1 Afghanistan 35 23 11 2 22 10 Armenien 1 2 1 Australien (Kontinent) 1 Bangladesch 2 1 1 Bosnien-Herzegowina 1 Eritrea 97 39 4 1 3 2 Georgien 1 1 Indien 6 5 5 2 Irak 148 76 1 3 Iran 25 26 2 1 3 Jemen 1 1 Kosovo 1 Libanon 1 3 Libyen 3 1 2 Marokko 1 Mazedonien 1 Nigeria 1 1 Pakistan 97 56 3 2 2 4 Russische Föderation 1 1 Serbien 1 3 3 Somalia 69 20 23 12 8 6 Syrien 1458 856 57 17 8 6 Türkei 18 12 Tunesien 1 Ukraine 1 1 Sonstige afrikanische Staaten 6 2 6 2 Sonstige asiatische Staaten 32 31 1 1 2 Sonstige europäische Staaten 1 Zwischensummen 2011 1161 105 35 72 47 Gesamt 3172 140 119",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/39/a0/9c/39a09cc870b5447aa51cac041710f28f/page-p5-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/177791/",
"number": 6,
"content": "Statistische Erfassung des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten Hessen Januar – April 2018 Nachzug zu Asylberechtigten subsidiär Ausländern mit i. S. d. Art. 16 GG Schutzberechtigten sonstigem und Flüchtlingen i.S.d. § 4 Abs. 1 humanitärem Herkunftstaaten i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Aufenthaltsrecht AsylG nach Abschnitt 5 AufenthG Kinder Erwachsene Kinder Erwachsene Kinder Erwachsene Ägypten 1 Äthiopien 15 6 Afghanistan 37 16 9 4 20 3 Armenien 2 Australien (Kontinent) 2 1 Eritrea 37 17 3 2 Ghana 1 Irak 52 43 4 Iran 11 12 Kosovo 2 Libanon 4 2 Marokko 1 Pakistan 20 8 1 1 Serbien 1 Somalia 34 8 3 3 2 1 Syrien 407 212 18 2 2 Türkei 9 4 Tunesien 1 Ukraine 2 1 Sonstige afrikanische Staaten 1 2 Sonstige asiatische Staaten 5 9 1 1 2 Zwischensummen: 634 340 38 9 31 11 Gesamt 974 47 42 2/2",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/39/a0/9c/39a09cc870b5447aa51cac041710f28f/page-p6-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/177791/",
"number": 7,
"content": "Anlage 2 Statistische Erfassung des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten Hessen Mai – Dezember 2018 Nachzug zu Asylberechtigten Flüchtlingen subsidiär Schutz- i. S. d. i. S. d. berechtigten Herkunftsstaaten Art. 16 GG § 3 Abs.1 AsylG i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG Äthiopien 3 27 2 Afghanistan 5 77 10 Armenien 1 Aserbaidschan 3 Eritrea 9 56 7 Irak 4 118 3 Iran 3 70 Jamaika 1 Kenia 1 Myanmar 3 Nepal 1 Nigeria 1 Pakistan 25 53 Philippinen 3 Russische Föderation 1 Somalia 4 63 32 Sri Lanka 1 1 Staatenlos 22 2 Sudan 1 Syrien 54 946 39 Türkei 9 68 2 Ungeklärt 14 Gesamt 120 1528 97 1/3",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/39/a0/9c/39a09cc870b5447aa51cac041710f28f/page-p7-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/177791/",
"number": 8,
"content": "Statistische Erfassung des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten Hessen 2019 Nachzug zu Asylberechtigten Flüchtlingen subsidiär Schutz- i. S. d. i. S. d. berechtigten Herkunftstaaten Art. 16 GG § 3 Abs.1 AsylG i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG Äthiopien 3 44 9 Afghanistan 13 105 9 Burundi 3 Eritrea 1 83 4 Guinea 2 Irak 13 73 34 Iran 11 47 Jemen 1 2 Jordanien 1 1 Kongo 1 Kuwait 1 Libanon 1 5 Marokko 1 Myanmar 7 Pakistan 19 133 Palästin. Gebiete 3 3 Philippinen 3 Russische Föderation 1 Somalia 10 65 24 Sri Lanka 1 1 1 Staatenlos 20 1 Sudan 1 17 4 Syrien 106 1060 340 Türkei 10 68 Ungeklärt 26 9 Gesamt 193 1762 446 2/3",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/39/a0/9c/39a09cc870b5447aa51cac041710f28f/page-p8-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/177791/",
"number": 9,
"content": "Statistische Erfassung des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten Hessen Januar 2020 Nachzug zu Asylberechtigten Flüchtlingen subsidiär Schutz- i. S. d. i. S. d. berechtigten i. S. d. Herkunftstaaten Art. 16 GG § 3 Abs.1 AsylG § 4 Abs. 1 AsylG Äthiopien 7 Afghanistan 2 22 1 Eritrea 9 Irak 12 4 Iran 2 5 Kirgistan 1 Pakistan 14 Somalia 12 Syrien 27 52 21 Türkei 4 Ungeklärt 4 USA 1 Gesamt 31 143 26 3/3",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/39/a0/9c/39a09cc870b5447aa51cac041710f28f/page-p9-{size}.png"
}
]
}