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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2924 HESSISCHER LANDTAG 09. 07. 2020 Kleine Anfrage Marius Weiß (SPD) vom 04.06.2020 Regelung zur PPK-Mitbenutzung im VerpackG und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung Fragesteller: Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 VerpackG kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der Abstim- mung von den Systemen die Mitbenutzung seiner PPK-Sammelstruktur gegen ein angemessenes Entgelt ver- langen. Wie das für die Mitbenutzung zu entrichtende Entgelt der Systeme an den öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträger zu berechnen ist, normieren § 22 Abs. 4 Satz 4 und 5 VerpackG: Ansatzfähig ist nur der Anteil der Kosten, der dem Anteil der PPK-Verpackungsabfälle an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht. Der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ent- weder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden. Der Anspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Mitbenutzung der Sammeleinrichtung gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts besteht nur „im Rahmen der Abstimmung“. Das heißt, die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger und Systembetreiber haben sich im Rahmen einer Abstimmungsvereinbarung über die Modalitäten der Mitbenutzung und die Höhe des zu entrichtenden Entgelts zu einigen. Derzeit kommt es zwischen den Beteiligten häufig zu Auseinandersetzungen. Der Hauptstreitpunkt ist dabei, ob für die Be- rechnung des zu zahlenden Entgelts der Volumen-oder Masseanteil der PPK-Verpackungsabfälle an der Ge- samtmenge zugrunde zu legen ist. Die Ermittlung des Anteils der Verpackungsabfälle an der Gesamtmenge nach Masseanteilen würde bedeuten, dass das Gewicht der im Sammelgebiet erfassten PPK-Verpackungen in das Verhältnis zum Gesamtgewicht aller erfassten PPK-Abfälle im Sammelgebiet gesetzt wird. Bei der Ermittlung des Anteils von Verpackungs- abfällen nach Volumen wird der räumliche Umfang der in den Sammelgefäßen erfassten PPK-Verpackungen dem in den Sammelgefäßen erfassten räumlichen Umfang aller PPK-Abfälle gegenübergestellt. lm Vergleich zu der Ermittlung des Anteils an PPK-Verpackungsabfällen nach Masse ist der Volumenanteil höher, da PPK- Verpackungen anders als z.B. grafische Papierabfälle - eine wesentlich geringere Dichte aufweisen. Der Schuh- karton nimmt bei gleichem Gewicht deutlich mehr Platz in der blauen Tonne ein als etwa Zeitungen. Bei einer Berechnung des Entgelts nach Volumen müssten die Systeme etwa zwei Drittel der Gesamtkosten tragen, bei einer Bemessung nach Masse nur etwa ein Drittel. Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Rheingau-Taunus-Kreises (EAW) konnte sich an dieser Stelle nicht mit den Systembetreibern auf eine Bemessung des in Rede stehenden Entgelts nach Volumenanteil verständigen, da diese auf eine Berechnung nach Masseanteil bestehen und sich jeder anderen Regelung bisher verweigern. Mittlerweile hat der Rheingau-Taunus-Kreis die Einreichung einer Klage beschlossen, um seinen Anspruch aus dem § 22 Abs. 4 VerpackG durchzusetzen. Vorbemerkung Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Rechtlicher Ausgangspunkt der Kleinen Anfrage ist § 22 Verpackungsgesetz (VerpackG). Nach § 22 Abs. 1 S. 1 VerpackG ist die Sammlung der Verpackungsabfälle durch die Systeme auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 VerpackG hat diese Abstimmung durch schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfolgen. Im Sinne des im Umweltrecht vorherrschenden Kooperationsprinzips muss die Einigung von den beteiligten Akteuren einvernehmlich getroffen werden. Weder die Landesregierung, noch das HMUKLV als sachlich zuständige oberste Landesbehörde hat insoweit Einfluss auf den Inhalt der Abstimmungs- vereinbarung. Das Verpackungsgesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das Erfordernis der Abstimmung zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Systemen bestand jedoch bereits nach der bis dahin geltenden Verpackungsverordnung. Nach den Übergangsvorschriften des Ver- packungsgesetzes gelten Abstimmungen nach Verpackungsverordnung bis zum 31. Dezem- ber 2020 als Abstimmungsvereinbarungen nach Verpackungsgesetz weiter. Bis zu diesem Zeit- punkt müssen die Systeme Abstimmungsvereinbarungen vorlegen, die den Anforderungen des Eingegangen am 9. Juli 2020 · Ausgegeben am 14. Juli 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2924 § 22 Abs. 4 VerpackG genügen, um die Genehmigungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VerpackG auch weiterhin zu erfüllen. Bis dahin jedoch gilt, dass es den Vertragsparteien der Abstimmungsvereinbarung (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Systeme) obliegt, eine einvernehmliche Einigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben zu erzielen. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Ist der Landesregierung die beschriebene Problematik bekannt? Der Landesregierung ist bekannt, dass sich der Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung in Bezug auf, dass durch die Systeme zu entrichtende Entgelt für die Mitbenutzung der PPK- Erfassung im Rheingau-Taunus-Kreis nicht einfach gestaltet und die öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträger des Kreises aus diesem Grund Klage gegen die Systeme beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben haben. Frage 2. Gibt es weitere Landkreise und Kommunen in Hessen, die mit ähnlichen Problematiken zu tun haben wie der Rheingau-Taunus-Kreis? Der Abschluss von Abstimmungsvereinbarungen gestaltet sich insbesondere hinsichtlich der Ei- nigung über die Berechnung des zu zahlenden Entgelts für die Mitbenutzung der PPK-Erfassung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger schwierig. Allerdings sind auch an dieser Stelle Fort- schritte zu sehen. Trotz der in den Medien immer wieder als „Musterklage“ bezeichneten Klage der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger des Rheingau-Taunus-Kreises kann festgestellt wer- den, dass Landkreise und Systeme in Hessen weiter aufeinander zugehen, um möglichst zeitnah eine Einigung zu erzielen. Es ist der Landesregierung nicht bekannt, dass in weiteren Landkrei- sen/Kommunen erwogen wird, Klage gegen die Systeme zu erheben. Frage 3. Wie unterstützt die Landesregierung den Rheingau-Taunus-Kreis und andere betroffene kommunale Körperschaften bisher in dieser Angelegenheit, z.B. bei der Beschreitung des Rechtswegs? Die Abstimmungsvereinbarungen nach VerpackG sind als Vertrag zwischen den Systemen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abzuschließen. Insofern hat das Land keine Mög- lichkeit, Einfluss auf die Inhalte der Vereinbarungen zu nehmen. Das Hessische Umweltministerium steht in Kontakt mit den Kommunen und Systemen, um den aktuellen Stand der Abstimmungsvereinbarungen zu verfolgen. Dabei ist stets der Ablauf der Übergangsfrist für die bestehenden Vereinbarungen am 31. Dezember 2020 im Blick zu behalten. Frage 4. Ist die Landesregierung bereit, sich über eine Initiative im Bundesrat für eine Änderung des Ver- packungsgesetzes im Sinne der öffentlich-rechtlichen Entsorger einzusetzen? Wenn nein, wieso nicht? Zurzeit ist nicht beabsichtigt, über eine Initiative im Bundesrat eine Änderung des Verpackungs- gesetzes herbeizuführen. Dies wird wie folgt begründet: Die Sammlung der Verpackungsabfälle durch die Systeme ist auf die bereits vorhandenen Sam- melstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen, um sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht nicht beeinträchtigt werden. Die hier in Rede stehenden Akteure stehen sich grundsätzlich auf gleichgeordneter Ebene gegen- über und sind zu einer einvernehmlichen Zusammenarbeit angehalten. Abweichend von diesem Prinzip räumt das Verpackungsgesetz den öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträgern das Recht ein, verbindliche Rahmenvorgaben für die Sammlung der Leichtverpa- ckungsabfälle durch die Systeme zu erlassen. Diese Vorgaben müssen geeignet sein, eine mög- lichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicher- zustellen. Das Kooperationsprinzip tritt in diesem eng begrenzten Rahmen zurück. Im Rahmen der Einigung über die Berechnung des zu zahlenden Entgelts für die Mitbenutzung der PPK-Erfassung ist der Gesetzgeber den kommunalen Körperschaften insoweit entgegenge- kommen, als dass diese die Berechnungsgrundlage für die Kostenverteilung festlegen dürfen (§ 22 Abs. 4 S. 5 VerpackG). Eine weitergehende Änderung des Verpackungsgesetzes in der Form, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beispielsweise das zu zahlende Entgelt einseitig bestimmen dürfen, würde eine weitere Durchbrechung des Kooperationsprinzips bedeuten. Eine solche weitere Durchbrechung würde sich jedoch nur auf das zu bezahlende Entgelt beziehen und ließe sich nicht durch ökologisch wichtige Aspekte wie die effektive und umweltverträgliche Erfassung bestimmter Abfallfraktionen rechtfertigen. Wiesbaden, 5. Juli 2020 In Vertretung Oliver Conz",
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