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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2770 HESSISCHER LANDTAG 18. 06. 2020 Kleine Anfrage Stefan Müller (Heidenrod) (Freie Demokraten) vom 14.05.2020 „Hizb Allah“ in Hessen und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Im April 2020 hat der Bundesinnenminister ein Verbot sämtlicher Aktivitäten der schiitisch-islamistischen Hizb Allah in Deutschland erlassen. Die libanesische Hizb Allah, die „Partei Gottes“, war in Deutschland bereits verboten – zumindest in Teilen. Nach Angaben des Verfassungsschutzes soll die Hizb Allah in Deutschland über rund 1050 Anhänger aus dem extremistischen Spektrum verfügen. Die Unterstützer sind teilweise in Moschee- und Kulturvereinen, aber auch über soziale Netzwerke organisiert. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele aktive Hizb-Allah-Anhänger gibt es in Hessen bzw. sind dem Verfassungsschutz bekannt? (Bitte nach Anzahl, Wohnort und Nationalität auflisten.) Frage 2. Wie viele Vereine/Organisationen gibt es in Hessen, die der Hizb Allah zuzurechnen sind? Frage 3. Wie sind diese Vereine der Anhänger und Sympathisanten der Hizb Allah in Hessen örtlich verteilt? Frage 4. Wie erfolgt die Unterstützung der Hizb Allah durch die Vereine (propagandistisch, finanziell etc.)? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Hessen bildet derzeit keinen Schwerpunkt von Aktivitäten der Hizb Allah. Die Zahl der Hizb- Allah-Anhängerschaft sowie des Sympathisantenkreises bewegt sich in Hessen im mittleren zwei- stelligen Bereich. Einer Auflistung nach Anzahl, Wohnort und Nationalität sowie geografischer Verteilung kann nicht entsprochen werden, da hiervon Sachverhalte betroffen sind, die weiterhin in nachrichtendienstlicher Befassung stehen. Aus operativen Gründen können diese nicht öffent- lich benannt werden, um Rückschlüsse auf Arbeitsweise und Erkenntnisstand des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen zu vermeiden. Sympathisanten der Hizb Allah sind nicht in einer einheitlichen bundesweiten Struktur organisiert, vielmehr treffen sich die Anhänger der Organisation in einzelnen örtlichen Moscheevereinen. Ein Hizb-Allah-Bezug wird hier häufig durch bewusst konspirative Verhaltensweisen und Abschot- tung vermieden. Zum Teil bekunden die Anhänger der Organisation jedoch auch offen ihre An- hängerschaft auf Internetseiten und in sozialen Medien. Gerade die junge Anhängerschaft der Hizb Allah vernetzt sich seit Jahren in Deutschland verstärkt über das Internet. Aus Deutschland heraus wurde die Hizb Allah vor allem durch Spendensammlungen unterstützt. Frage 5. Wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Landesregierung im Jahr 2017 gegen Personen geführt, bei denen eine Verbindung zur Hizb Allah festgestellt werden konnte? Frage 6. Wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Landesregierung im Jahr 2018 gegen Personen geführt, bei denen eine Verbindung zur Hizb Allah festgestellt werden konnte? Frage 7. Wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Landesregierung im Jahr 2019 gegen Personen geführt, bei denen eine Verbindung zur Hizb Allah festgestellt werden konnte? Frage 8. Um welche „Art“ von Straftaten handelte es sich dabei? (Wenn möglich bitte Auflistung der jeweiligen Straftatbestände/Deliktsarten.) Die Fragen 5 bis 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eingegangen am 18. Juni 2020 · Ausgegeben am 25. Juni 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2770 Der staatsanwaltschaftliche Geschäftsbereich hat mitgeteilt, dass dort in den Jahren 2017 bis 2019 keine Ermittlungsverfahren mit Bezügen zur Hizb Allah geführt wurden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Beschuldigten zu einer terroristischen oder sonstigen Vereinigung in der staatsanwaltschaftlichen Vorgangsverwaltungsanwendung MESTA nicht ge- sondert erfasst wird und daher statistisch nicht ausgewiesen werden kann. Die Rückmeldungen der Staatsanwaltschaften beruhen daher in erster Linie auf der Erinnerung der jeweils befragten Dezernentinnen und Dezernenten. Der Polizeibereich hat mitgeteilt, dass für die Jahre 2017 bis 2019 für Hessen ein Strafverfahren registriert ist. Es handelte sich dabei um ein Ermittlungsverfahren der Generalbundesanwaltschaft (Az. 2 BJs 763/18-3) aus dem Jahr 2018 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terro- ristischen Vereinigung (§§ 129a und 129b StGB). Einem anonymen Hinweis zufolge wurde eine Person libanesischer Herkunft beschuldigt, Mitglied der Hizb Allah zu sein und „Ziele für terro- ristische Anschläge“ in Deutschland ins Visier zu nehmen. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Frage 9. Wie beurteilt die Landesregierung die Gefährdungslage in Hessen nach dem Verbot der Hizb Allah? Hessen stellt keinen Schwerpunkt der Aktivitäten der Hizb Allah in Deutschland dar. Daher ist derzeit auch nicht davon auszugehen, dass das Betätigungsverbot größere Auswirkungen auf die Gefährdungslage in Hessen hat. Die Hizb Allah-Anhängerschaft in Hessen, die ohnehin konspirativ agiert hat, dürfte dies auch zukünftig weiterhin tun. Offene Bezüge zur Organisation werden hessische Hizb Allah-Sympathi- santen sehr wahrscheinlich nicht mehr, auch nicht vereinzelt wie in der Vergangenheit, erkennen lassen. Das Betätigungsverbot hat insgesamt gesehen bundesweit keine signifikanten Reaktionen hervor- gerufen. Es waren einzelne Reaktionen schiitischer Dachverbände und etliche empörte Reaktionen in den sozialen Netzwerken zu verzeichnen, jedoch erfolgte keine Mobilisierung z.B. zu Protest- kundgebungen. Grund hierfür dürfte sein, dass das Betätigungsverbot abzusehen war. Bereits im September 2019 erteilte die Bundesregierung eine Ermächtigung zur Strafverfolgung, im Dezem- ber 2019 stimmte der Bundestag für ein Betätigungsverbot der Hizb Allah. Zudem wurde im öffentlichen Raum wiederholt ein Verbot der Hizb Allah gefordert und dies auch medial breiter diskutiert. Die Hizb-Allah-Sympathisanten hatten dementsprechend ausreichend Zeit, sich auf ein drohendes Betätigungsverbot vorzubereiten. Zu gewaltorientierten, terroristischen oder anderweitig staatsgefährdenden Aktivitäten, die auf die Hizb Allah zurückzuführen, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Wiesbaden, 15. Juni 2020 Peter Beuth",
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