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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/197 HESSISCHER LANDTAG 18. 04. 2019 Kleine Anfrage Stefan Müller (Heidenrod) (Freie Demokraten) vom 21.02.2019 Abschiebungen und Einreiseverbote in den Jahren 2017 und 2018 und Antwort Minister des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele Asylverfahren und Verfahren zur Klärung eines etwaigen Flüchtlingsstatus wurden in den Jahren 2017 und 2018 in Hessen rechtskräftig abgeschlossen? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage 1 verwiesen. Der höchste Zugang Asylsu- chender in das Bundesgebiet und nach Hessen war im Jahr 2015 zu verzeichnen. Die höchste Anzahl an Anträgen in den vergangenen Jahren wurde in der Folge im Jahr 2016 gestellt. Seit Ende 2016 ist es dem BAMF gelungen, die Anzahl der Entscheidungen erheblich zu erhöhen und Rückstände abzubauen, so dass vor allem im Jahr 2017 eine große Anzahl an Verfahren entschieden werden konnte. Nach weitgehendem Abbau der Rückstände und den deutlich ge- sunkenen Asylzugängen in den Jahren 2017 und 2018 ist die Zahl der Entscheidungen und der abgeschlossenen Verfahren 2018 signifikant zurückgegangen. Frage 2. Wie viele Menschen lebten in den Jahren 2017 und 2018 in Hessen ohne Aufenthaltsrecht? Laut Ausländerzentralregister (AZR) lebten mit Stand 31.12.2017 10.774 ausreisepflichtige Personen in Hessen. Mit Stand 31.12.2018 lebten laut AZR 11.697 ausreisepflichtige Personen in Hessen. Hierzu ist anzumerken, dass die Aussagekraft der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten aus vielfältigen Ursachen nur begrenzt valide ist. Die Hessische Landesregierung entfaltet daher seit längerer Zeit ganz erhebliche Bemühungen, um im Verbund von Bund und Ländern die Datenqualität im AZR zu erhöhen. Zunächst ist Folgendes zu berücksichtigen: Unter den zum 31.12.2018 erfassten 11.697 Perso- nen befanden sich insgesamt 1.364 Bürger der Europäischen Union, von denen lediglich bei 256 Personen der Freizügigkeitsverlust festgestellt wurde. Die restlichen 1.108 Personen sind nach geltendem Recht nicht ausreisepflichtig, werden aber in der Auswertelogik des AZR gleichwohl als ausreisepflichtig aufgeführt. Die Hessische Landesregierung hat die hierfür zuständige Bun- desregierung wiederholt auch auf diesen Missstand hingewiesen und Abhilfe angeregt. Zudem hat eine im Jahr 2017 unter großem Aufwand durch Landesbedienstete durchgeführte händische Überprüfung aller Akten ausreisepflichtiger Personen in den Kommunen vor Ort er- geben, dass von den nach AZR-Standardauswertung (Stichtag 31.08.2017) erfassten ausreise- pflichtigen und aufhältigen Personen lediglich 63 % tatsächlich ausreisepflichtig waren. Die im Rahmen der Überprüfung gewonnen Erkenntnisse sind Grundlage für die Aktivitäten der Lan- desregierung zur Verbesserung der Datenqualität des AZR. Da die Ursachen vielfältig sind, ist davon auszugehen, dass trotz aller Bemühungen nach wie vor die Anzahl der tatsächlich ausrei- sepflichtigen Personen unter der o.g. Anzahl liegt. Eingegangen am 18. April 2019 · Bearbeitet am 18. April 2019 · Ausgegeben am 26. April 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/197 Frage 3. Inwieweit wurde in diesen Fällen eine freiwillige Ausreise, Rückführung oder Abschiebung auf- grund von Duldung oder zu benennenden Gründen nicht versucht? (Bitte Angabe der quantitati- ven Verteilung der Gründe.) Nach § 58 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung die Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die zuständige Ausländerbehörde prüft sodann nach § 60a AufenthG, ob tatsächliche oder rechtliche Gründe einer Abschiebung entgegenstehen und sie die Abschiebung daher aussetzen und den Ausländer dulden muss. Solche der Abschiebung entgegenstehende Gründe (Duldungs- gründe) sind insbesondere: Verweigerung des Zielstaates, den Betroffenen aufzunehmen, gesundheitliche Gründe, die eine Reiseunfähigkeit begründen, nicht vorhandene Reisepapiere, bestehendes Aufenthaltsrecht oder Duldungsgründe bei einem engen Familienangehörigen, die Durchführung von Berufsausbildungen, laufende Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen, bei welchen die Staatsanwaltschaft ihr notwendiges Einvernehmen zur Abschiebung nicht erklärt, Vollstreckung von Freiheitsstrafen bei nicht vorliegendem vorläufigem Vollstreckungsver- zicht der Staatsanwaltschaft, die allgemeine Aussetzung der Abschiebung für bestimmte Staaten (Abschiebungsstopp) nach § 60a Abs. 1 AufenthG, die Durchführung von Petitions- und Härtefallverfahren, die Stellung von Asylfolgeanträgen, nicht ausreichende Kapazitäten für etwaig erforderliche Sicherheitsbegleitungen bei der Bun- despolizei, nicht ausreichende Flugkapazitäten für abzuschiebende Personen in bestimmte Staaten ein- hergehend mit der mangelnden Bereitschaft einiger Herkunftsländer, staatliche Rückfüh- rungscharter zu akzeptieren. Die Aussetzung der Abschiebung und sodann das Wiederaufgreifen des Abschiebungsverfahrens sind ein dynamischer Prozess. Es ist daher nicht möglich, zu sagen, bei wie vielen Personen in einem bestimmten Zeitraum auf Zugriffsmaßnahmen wegen vorliegender Duldungsgründe ver- zichtet wurde. Mit Stand 31.12.2017 lebten von den insgesamt o.g. 10.774 Personen, die nach dem AZR als ausreisepflichtig geführt wurden, 6.883 Personen mit einer Duldung in Hessen. 3.891 Personen besaßen keine Duldung. Mit Stand 31.12.2018 lebten 8.095 Personen mit einer Duldung in Hessen. 3.602 Personen besaßen keine Duldung. „Mit Duldung“ bedeutet im Sinne des AZR, dass die Ausländerbehörde dem Betroffenen das Papierdokument „Aussetzung der Abschie- bung/Duldung“ ausgestellt hat. Eine solche Ausstellung erfolgt beispielsweise nicht bei inhaf- tierten Personen, die gleichwohl rechtlich geduldet sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die im AZR erfassbaren Duldungsgründe derzeit nicht hin- reichend differenziert sind. Die Landesregierung bemüht sich auch hierzu bereits seit Längerem gegenüber der Registerbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, und dem Bun- desministerium des Innern, für Bau und Heimat als Aufsichtsbehörde, einen hinreichend diffe- renzierten Katalog von Duldungsgründen zu etablieren. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umsetzung wurden mit der Änderung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Ausländerzentralregister zum 11.12.2018 geschaffen. Eine technische Umsetzung seitens des zuständigen Bundesverwaltungsamtes steht noch aus. Dies vorausschickend, sind dem AZR nachfolgende Duldungsgründe zu entnehmen: 31.12.2017 (TOP 3 der Duldungsgründe): Anzahl Personen Duldungsgründe 3.187 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 2.819 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 207 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (sog. Ermessensduldung)",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/197 3 31.12.2018 (TOP 3 der Duldungsgründe): Anzahl Personen Duldungsgründe 3.648 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 3.619 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 259 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (sog. Ermessensduldung) Hinsichtlich des Personenkreises, der momentan bei den Regierungspräsidien aufgrund anste- hender Aufenthaltsbeendigungsmaßnahmen aktiv in Bearbeitung ist, ergeben sich mit Stand März 2019 nachfolgende Duldungsgründe: TOP 5 Duldungsgrund Personenanzahl 1 PE-Beschaffung 2.748 2 Haft 411 Zustimmung Überstellungsmodalitäten des zuständigen Mitglieds- 3 411 staates im Dublin-Verfahren steht noch aus 4 Abschiebung in Planung 251 Duldung aufgrund Erlass 5 (insbesondere Abschiebungsstopp nach 239 § 60 Abs. 1Satz 2 AufenthG; derzeit Syrien) Frage 4. Wie viele der unter Ziffer 2 angegebenen Personen wurden aufgrund der jeweiligen individuellen Rechtslage tatsächlich rückgeführt, abgeschoben oder konnten zur freiwilligen Ausreise animiert werden? Im Jahr 2017 wurden 1.148 Personen abgeschoben. 2.908 Personen sind freiwillig ausgereist. Im Jahr 2018 wurden 1.754 Personen abgeschoben und 2.462 Personen sind freiwillig ausge- reist. Bei den freiwilligen Ausreisen ist zu berücksichtigen, dass auch Personen mit Aufenthalts- recht erfasst sind, die sich aus freien Stücken zur Rückkehr in ihr Heimatland entschieden ha- ben. Frage 5. Bei wie vielen dieser Personen wurde die Rückführung, Abschiebung oder freiwillige Ausreise behördlicherseits versucht und inwieweit gelang dies? (Bitte Darstellung der Länder, in die abge- schoben, rückgeführt und freiwillige ausgereist wurde, der Herkunftsländer der jeweiligen Men- schen und des jeweiligen Zeitpunkts, seitdem die Menschen in Deutschland lebten.) Den Anlagen können die Abschiebungen und freiwilligen Ausreisen der Jahre 2017 (Anlage 2) und 2018 (Anlage 3) nach Herkunftsland entnommen werden. Gescheiterte Abschiebungen wer- den in Hessen erst seit Juni 2018 statistisch erfasst; im Zeitraum Juni bis Dezember 2018 konn- ten 1.275 geplante Abschiebungen nicht wie geplant durchgeführt werden. In wie vielen Fällen eine freiwillige Ausreise gescheitert ist, wird statistisch nicht erfasst. Frage 6. Warum gelang dies in den verbliebenen Fällen nicht? (Bitte qualifizierte Darstellung der Gründe.) Für den Zeitraum von Juni – Dezember 2018 konnten 1.257 Abschiebungen aus nachfolgenden Gründen nicht wie geplant vollzogen werden: 676 Fälle: Nichtantreffen am Tag der Abschiebung, 155 Fälle: Widerstand des Betroffenen, 149 Fälle: Untertauchen, 60 Fälle: gesundheitlich bedingte Reiseunfähigkeit am Abschiebungstag, 37 Fälle: Wahrung der Familieneinheit, 198 Fälle: sonstige Gründe. Frage 7. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung die Fälle versuchter gescheiterter Rückfüh- rungen, Abschiebungen oder freiwilligen Ausreisen reduzieren? Die Hessische Landesregierung forciert bereit seit 2015 unter erheblichem Personal- und Res- sourceneinsatz Rückkehr und Rückführungen, wobei der Schwerpunkt immer auf der Förderung der freiwilligen Ausreise liegt. Ist der Betroffene aber trotz intensiver Beratung und ggf. finan- zieller Förderung gleichwohl nicht bereit, seine gesetzliche Ausreisepflicht zu erfüllen, erfolgt",
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"content": "4 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/197 deren Durchsetzung durch Abschiebung. Fälle von Straftätern und Gefährdern werden dabei be- sonders priorisiert. Für strategische Verbesserungen hat die Hessische Landesregierung Anfang 2017 ein eigenes Rückführungsreferat im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport eingerichtet, welches Angelegenheiten der zwangsweisen Rückführung und der freiwilligen Rückkehr aus Hessen ko- ordiniert und konzeptionelle Verbesserungsmöglichkeiten erarbeitet. In diesem Zusammenhang erfolgte u. a. die Bündelung rückführungsbezogener Aufgaben bei den Regierungspräsidien ein- hergehend mit deren personeller und fachlicher Stärkung, die Einrichtung von Gemeinsamen Arbeitsgruppen Intensivtätern von Polizei und Ausländerbehörde bei den Regierungspräsidien, die Einrichtung einer hessischen Abschiebungshaftanstalt, die Entwicklung und Finanzierung einer Richtlinie zur Förderung der freiwilligen Rückkehr und die Einführung einer flächende- ckenden staatlichen Rückkehrberatung. Das Verfahren für etwaiges „Untertauchen“ von Betrof- fenen und in sog. „Aufgriffsfällen“ wurde ebenso verbessert wie der Informationsfluss zwischen Polizei, Ausländerbehörde und Justiz, um Abschiebungen möglichst unmittelbar am Ende einer justiziellen Freiheitsentziehung durchführen zu können. In der jüngeren Vergangenheit hat die Hessische Landesregierung weitere umfassende Maß- nahmen initiiert, um die Zahl der gescheiterten Abschiebungen zu reduzieren. So werden seit einiger Zeit flächendeckend ordnungsrechtliche Verfügungen gegen Ausreisepflichtige auf Grundlage von § 46 AufenthG erlassen, in denen diese verpflichtet werden, sich abzumelden, wenn sie sich zur Nachtzeit nicht an dem der Ausländerbehörde bekannten Wohnsitz abmelden. Der Informationsfluss zwischen der mit der eigentlichen Vollziehung betrauten Vollzugspolizei und den Ausländerbehörden wurde weiter verbessert und bei der Vollzugspolizei im Dezember 2018 eine Koordinierungsstelle Rückführungen eingerichtet, die alle Vollzugshilfeersuchen hes- sischer Ausländerbehörden entgegennimmt, koordiniert und den Ausländerbehörden als zentra- ler Ansprechpartner zur Seite steht. Frage 8. Inwieweit wurden Einreise- und Aufenthaltsverbote, die in den Jahren 2017 und 2018 verhängt wurden, beachtet oder nicht beachtet? (Bitte um Darstellung der jeweils verhängten Verbote, der jeweiligen Dauer und Gründe der Verbote.) Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellungen wurden nicht durchgeführt. Die von den Ausländerbehörden eingesetzten softwarebasierten Fachanwendungen ermöglichen keine ent- sprechenden Auswertungen. Die nachträgliche Erhebung der Daten durch die Ausländerbehör- den wäre mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, da dies eine händische Sichtung des gesamten in Betracht kommenden Aktenbestands erforderlich gemacht hätte. Frage 9. Inwieweit ist die Verhängung von Einreise- und Aufenthaltsverboten möglich und erfolgreich? (Bitte um Darstellung der Voraussetzungen, der zuständigen Behörden, Folgen der Verhängung und der Folgen des Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsverbote.) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gesetzliche Folge einer Abschiebung, § 11 Abs. 1 Auf- enthG. Es ist von Amts wegen zu befristen, Abs. 2. Über die Länge wird nach Ermessen ent- schieden, Abs. 3. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 1 Satz 2, §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Ver- ordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufent- haltsgesetzes und des Asylgesetzes. Die Aufgabe ist also entweder einem Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde oder einer kommunalen Ordnungsbehörde zugewiesen. In asyl- rechtlichen Sachverhalten ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Die Rechtsfolge ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Der Ausländer darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festge- setzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt, § 11 Abs. 9 Satz 1 Auf- enthG. Die Einreise ist strafbewährt, § 95 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Zugleich ist er neu- erlich vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 50, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Auf rich- terliche Anordnung kann er in Abschiebungshaft genommen werden, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Frage 10. Welche Umstände führen dazu, dass trotz Einreise- und Aufenthaltsverboten Menschen wieder in Deutschland leben, unter besondere Berücksichtigung der (nicht erfolgenden) Zurückweisung an deutschen Grenzen und der Stellung von Asylfolgeanträgen? Im Falle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist dem Ausländer grundsätzlich die Einreise in den Schengen-Raum zu verwehren. Dies gilt auch für Personen, die von der Visumspflicht für Kurzzeitaufenthalte ausgenommen sind. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot stellt ferner für die Erteilung eines nationalen Visums (Visum für längerfristige Aufenthalte) gem. § 11 Abs. 1, 7",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/197 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einen zwingenden Versagungsgrund dar. Auch ein Schen- gen-Visum (ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) wird verweigert, wenn der Antragsteller zur Einreiseverweigerung im Schengener Informations- system ausgeschrieben ist. Nichtsdestotrotz ist es aufgrund des grundsätzlich binnengrenzkontrollfreien Schengen-Raums nicht auszuschließen, dass Personen trotz Einreise- und Aufenthaltsverboten wieder einreisen. Bei illegal erfolgter Einreise kann der Ausländer einen Asylantrag oder auch einen Asylfolgean- trag stellen. Wurde ein Asylfolgeantrag gestellt, darf die Abschiebung grundsätzlich erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, mit der erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Wie- deraufnahme des Verfahrens nicht vorliegen, vollzogen werden. Wiesbaden, 7. April 2019 Peter Beuth Anlagen",
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"content": "KA 20/197 Anlage 1 zu Frage 1 Anzahl der abgeschlossenen Asylverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nach Asylstatus Hier: BDL Hessen Asylstatus 2017 2018 Summe Asylantrag abgelehnt 8.623 6.876 15.499 Anerkennung erloschen 21 16 37 Asylverfahren eingestellt 1.784 431 2.215 Als Asylberechtigter anerkannt 347 360 707 Asylantrag vor Einreise abgelehnt 20 46 66 Flüchtlingseigenschaft erloschen 22 21 43 Anerkennung widerrufen/zurückgenommen 4 3 7 Asylverfahren auf andere Weise erledigt 19 4 23 Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG 14.511 6.473 20.984 Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen 1 5 6 subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt 9.699 2.984 12.683 subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG widerrufen/zurückgenommen 1 1 2 Summe 35.052 17.220 52.272 Quelle: Ausländerzentralregister zum Stichtag 28.02.2019",
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"content": "KA 20/197 KA 20/197 Anlage 2 Abschiebungen* und freiwillige Ausreisen** im Jahr 2017 nach Herkunftsländern (HKL) (Zeitraum 01.01.2017 – 31.12.2017) Anzahl Anzahl Herkunftsland Abschiebungen freiwillige Ausreise Afghanistan 22 153 Albanien 166 570 Algerien 132 37 Argentinien 1 3 Armenien 1 20 Aserbaidschan 0 1 Ägypten 1 4 Äthiopien 16 9 Bahrain 0 1 Bangladesch 0 4 Belgien 2 0 Benin 0 2 Bolivien 0 1 Bosnien-Herzegowina 4 47 Brasilien 5 9 Bulgarien 8 11 Burkina Faso 0 1 Chile 3 1 China 2 32 Cote d'Ivoire 0 1 Dominikanische Rep. 3 2 Dschibuti 0 1 Ecuador 0 1 Elfenbeinküste 0 4 Eritrea 55 7 Estland 0 2 Gambia 2 0 Georgien 8 15 Ghana 3 17 Griechenland 2 0 Großbritannien 2 0 Guatemala 1 0 Guinea 6 1 Honduras 0 5 Indien 6 14 Indonesien 0 4",
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"content": "KA 20/197 KA 20/197 Anlage 2 Irak 29 244 Iran 14 93 Israel 0 8 Italien 12 1 Jamaika 4 5 Japan 0 1 Jemen 0 1 Jordanien 1 7 Kambodscha 0 1 Kamerun 2 1 Kanada 0 6 Kasachstan 0 2 Katar 0 16 Kenia 0 1 Kirgistan 0 1 Kolumbien 11 5 Korea, Dem. Volksrep. 0 3 Korea, Republik 0 9 Kosovo 71 137 Kroatien 4 0 Kuba 0 2 Kuwait 9 138 Lettland 2 0 Libanon 1 5 Libyen 0 6 Litauen 13 0 Malaysia 1 3 Mali 0 1 Marokko 67 43 Mauritius 6 1 Mazedonien 42 261 Mexiko 4 1 Moldau, Republik 8 35 Mongolei 1 0 Montenegro 2 10 Nepal 0 5 Neuseeland 1 2 Nicaragua 0 3 Niederlande 3 0 Nigeria 11 7 Oman 0 13 Pakistan 45 78 Palästina 0 1",
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"content": "KA 20/197 KA 20/197 Anlage 2 Panama 2 0 Paraguay 0 1 Peru 1 7 Philippinen 0 6 Polen 11 2 Portugal 1 0 Ruanda 2 5 Rumänien 44 10 Russische Föderation 52 59 Saudi-Arabien 0 18 Schweiz 0 2 Senegal 0 3 Serbien 96 380 Sierra Leone 1 0 Singapur 0 1 Slowakei 0 2 Slowenien 1 0 Somalia 24 11 Spanien 12 2 Sri Lanka 1 1 Staatenlos 2 7 Sudan 0 1 Syrien 27 66 Tadschikistan 0 2 Taiwan 0 1 Thailand 2 3 Tschechische Republik 2 0 Togo 0 2 Tunesien 13 5 Türkei 22 101 Uganda 0 1 Ukraine 6 32 Ungarn 1 0 Ungeklärt 1 1 Usbekistan 0 2 Venezuela 4 5 Vereinigte Arab. Emirate 0 1 Vereinigte Staaten 4 21 Vietnam 1 9 Weißrussland 0 1 Gesamt: 1.148 2.908 *Erfasst sind Abschiebungen in die Herkunftsländer sowie Überstellungen nach der Dublin III- Verordnung oder im Drittstaatenverfahren **Eine statistische Erfassung, in welchen Zielstaat die freiwillige Ausreise erfolgte, erfolgt nicht.",
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"content": "KA 20/197 KA 20/197 Anlage 3 Abschiebungen* und freiwillige Ausreisen** im Jahr 2018 nach Herkunftsländern (HKL) (Zeitraum 01.01.2018 – 31.12.2018) Anzahl Anzahl Herkunftsland Abschiebungen freiwillige Ausreise Afghanistan 103 101 Albanien 115 271 Algerien 125 69 Armenien 30 22 Aserbaidschan 47 47 Australien 0 3 Ägypten 1 3 Äthiopien 36 21 Bahrain 1 2 Bangladesch 3 9 Belgien 2 1 Bosnien-Herzegowina 12 58 Brasilien 3 8 Bulgarien 18 1 Chile 3 0 China 2 26 Cote d'Ivoire 0 1 Dominikanische Rep. 1 0 El Salvator 0 1 Eritrea 65 17 Frankreich 3 1 Gambia 21 0 Georgien 17 49 Ghana 10 13 Griechenland 3 0 Großbritannien 2 0 Guatemala 0 1 Guinea 43 6 Guinea-Bissau 1 0 Honduras 0 2 Indien 7 20 Indonesien 3 3 Irak 85 177 Iran 101 95 Israel 0 3 Italien 4 5 Jamaika 9 11",
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"content": "KA 20/197 KA 20/197 Anlage 3 Russische Föderation 60 110 Saudi-Arabien 0 10 Schweden 1 0 Schweiz 1 0 Senegal 5 2 Serbien 69 262 Serbien und Montenegro 1 3 Simbabwe 0 2 Slowakei 0 1 Somalia 77 16 Spanien 1 0 Sri Lanka 2 2 Staatenlos 19 4 Sudan 0 6 Syrien 91 108 Tadschikistan 0 4 Tansania 0 1 Thailand 2 13 Togo 0 3 Trinidad und Tobago 1 0 Tschechische Republik 1 0 Tunesien 22 20 Türkei 75 126 Turkmenistan 1 4 Ukraine 5 51 Ungarn 0 1 Ungeklärt 3 9 Usbekistan 0 4 Venezuela 0 4 Vereinigte Arab. Emirate 0 2 Vereinigte Staaten 2 15 Vietnam 3 12 Weißrussland 1 1 Gesamt: 1.754 2.462 *Erfasst sind Abschiebungen in die Herkunftsländer sowie Überstellungen nach der Dublin III- Verordnung oder im Drittstaatenverfahren **Eine statistische Erfassung, in welchen Zielstaat die freiwillige Ausreise erfolgte, erfolgt nicht.",
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