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            "content": "2                              Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2162 zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Behandlung von Alt-Kühlgeräten dar. Der Eigenüberwachung durch die Anlagenbetreiber im Zusammenspiel mit der Überwachung durch die Sachverständigen kommt dabei eine große Bedeutung zu. Daher wurde die unter hessi- scher Federführung erarbeitete und von der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz verabschiedete „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Kühlgeräten oder -einrichtungen gemäß Ziffer 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft“ (Anlage 1) in Hessen eingeführt. Wiesbaden, 18. März 2020 Priska Hinz Anlage(n): Die komplette Drucksache inklusive der Anlage(n) kann im Landtagsinformationssystem unter:  http://starweb.hessen.de abgerufen werden.",
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            "content": "KA 20/2162 Inhalt 1. Begriffe .............................................................................................................................. 3 2. Anforderungen an den Betreiber......................................................................................... 3 2.1    Anforderung an die Anlagenüberwachung ..................................................................... 4 2.2    Anforderung an das Betriebspersonal ............................................................................. 4 2.3    Anforderung an die Eigenüberwachung ......................................................................... 4 2.3.1    Arbeitstägliche Eigenüberwachung............................................................................. 5 2.3.2    Monatliche Eigenüberwachung ................................................................................... 6 2.3.3. Jährliche Eigenüberwachung....................................................................................... 7 2.3.4. Anlassbezogene Eigenüberwachung ........................................................................... 7 2.3.5.    Kontinuierliche Messungen........................................................................................ 7 3. Anforderungen an die Sachverständigen und deren Aufgabe im Rahmen der Fremdüberwachung............................................................................................................. 7 3.1     Aufgaben ........................................................................................................................ 8 4. Prüfanforderung für die jährliche Überprüfung der TA Luft 5.4.8.10.3 und 5.4.8.11.3 Absatz d (Zuverlässigkeit der Trockenlegung)................................................................... 8 4.1    Notwendige Vorbereitung durch den Betreiber .............................................................. 8 4.1.1 Bereitstellung von Haushalts-Kühlgeräten mit intaktem Kältekreislauf und FCKW Kältemitteln .................................................................................................................... 9 4.2 Aufgaben des Messinstitutes................................................................................................ 9 4.2.1    Aufnahme der Umgebungs- und Anlagedaten ............................................................ 9 4.2.2. Sichtprüfung der Geräte............................................................................................... 9 4.2.3. Behandlung der Geräte gemäß Stufe 1 ...................................................................... 10 4.2.4. Kontrollen während der Behandlung......................................................................... 10 4.2.5. Vorgehen an der Öl-FCKW-Trennanlage ................................................................. 10 4.3. Auswertung und Berichterstellung................................................................................ 10 5. Prüfanforderung für die jährliche Überprüfung der TA Luft 5.4.8.10.3 und 5.4.8.11.3 Absatz f (Dichtigkeit der Anlage)..................................................................................... 11 5.1. Notwendige Vorbereitung durch den Betreiber ............................................................ 11 5.2. Aufnahme der Umgebungs- und Anlagedaten .............................................................. 11 5.3. Sichtprüfung der Anlage ............................................................................................... 11 5.4. Messungen und Prüfungen ............................................................................................ 11 5.4.1.    Einzusetzende Messgeräte ........................................................................................ 12 5.4.2     Weitere Überprüfungen ............................................................................................ 12 Seite 2 von 13",
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            "content": "KA 20/2162 Vollzugshilfe zur Entsorgung von Kühlgeräten oder – einrichtungen gemäß Ziffer 5.4.8.10.3/ 5.4.8.11.3 TA Luft Diese Vollzugshilfe beschreibt pragmatische Verfahrenshinweise für die Überwa- chung aus Sicht der Behörden und der Betreiber und legt den Umfang der entspre- chenden Maßnahmen fest. Weiterhin werden die speziellen Anforderungen für die Untersuchungen an diesen Anlagen für die nach § 26 BImSchG notifizierten Stellen formuliert sowie der Umfang der jährlich durchzuführenden Untersuchungen be- schrieben. 1.     Begriffe Für die Anwendung dieser Vollzugshilfe gelten die folgenden Begriffe. • Stufe 1:       In diesem Arbeitsschritt findet die Entnahme von Fluorchlorkoh- lenwasserstoffen (FCKW) und Öl aus dem Kühlkreislauf statt. Das Kältemittel (meist R 12) wird abgesaugt. • Stufe 2: In diesem Arbeitsschritt erfolgt die Entfernung der für die Entsorgung bestimmten Stoffe. Es erfolgt die Entnahme des in den Polyurethan- Isolationsschäumen befindlichen FCKW (meist R 11) sowie die Trennung von wieder verwertbaren Stoffen (Metalle, Glas, Kunststoffe, Kabel usw.) •  FCKW: Fluorchlorkohlenwasserstoffe •  FKW: Fluorkohlenwasserstoffe (z. B. R 134a) •  KW: Kohlenwasserstoffe •  R 11: Trichlorfluormethan •  R 12: Dichlordifluormethan •  R 134 a: 1,1,1,2 Tetrafluorethan • PU: Polyurethan, das als Isolationsmaterial in Kühlgeräten eingesetzt wird und das entweder mit FCKW oder FKW oder KW aufgeschäumt wird • verantwortliche Person: Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetrie- be-Verordnung werden an diese Personen bestimmte Anforderungen gestellt. 2.     Anforderungen an den Betreiber Anerkannte umweltfreundliche Behandlungstechniken für die Trennung von FCKW; FKW oder KW und Maßnahmen zur Explosionsvermeidung sind einzusetzen. Diese orientieren sich an der Wirkungsweise der Anlage. Durch Explosionsschutzmaßnah- men darf die Erfassung von Kälte- und Treibmitteln nicht eingeschränkt werden. E- missionsgrenzwerte sind auch im Falle explosionsmindernder Maßnahmen einzuhal- ten. Seite 3 von 13",
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            "content": "KA 20/2162 Kühlgeräte, die Kohlenwasserstoffe als Kälte- oder Treibmittel enthalten, z. B. Iso- Butan(R 600a) oder Cyclo-Pentan sind gemeinsam mit FCKW-haltigen Kühlgeräten zu behandeln. Die Emissionen sind zu minimieren. FCKW-haltige Schäummittel dürfen nicht stofflich verwertet bzw. wiederverwendet werden. Alle anderen Schäummittel dürfen grundsätzlich stofflich verwertet werden. Gemische mit FCKW gelten als FCKW-haltig und dürfen keiner stofflichen Verwer- tung bzw. Wiederverwendung zugeführt werden. Es ist zu empfehlen, dass sich die Unternehmen für die Behandlung von Kühlgeräten nach ISO 9001: 2000 zertifizieren lassen. 2.1      Anforderung an die Anlagenüberwachung Für einen regelgerechten Vollzug der Anforderungen der TA-Luft ist eine regelmäßi- ge und qualifizierte Überwachung des Anlagenbetriebs notwendig. Besondere Auf- merksamkeit kommt der Überwachung der Dichtigkeit von Anlagen zur Behandlung von Kühlgeräten zu, in denen mit Kältemitteln wie FCKW, FKW, KW und ammoniak- haltigen Kältemitteln aber auch mit Treibmitteln wie FCKW und KW umgegangen wird. Folgende Anlagenteile sind unter dem Aspekt der Dichtheit von Bedeutung: o Stellen und Betriebsteile, die aus technischen Gründen nicht vollständig ge- schlossen sein können, o Stellen und Betriebsteile, an denen Materialverschleißerscheinungen auftreten o Wartungs- und Revisionsöffnungen, 2.2      Anforderung an das Betriebspersonal Da die Überwachung des Betriebs im Wesentlichen vom Betriebspersonal durchge- führt wird, sind an dessen Qualifizierung besondere Anforderungen zu stellen. Daher hat der Betrieb sicher zu stellen: o Schulung im Umgang mit Kälte- und Treibmitteln und deren Umwelteinwir- kung; o Schulung in allgemeiner und spezieller Anlagentechnik; o Einweisung der Mitarbeiter an der Anlage; bei Änderungen an der Anlage ist die Einweisung zu aktualisieren. o regelmäßige Kontrolle und Schulung der Fachkunde der Mitarbeiter; o Dokumentation der durchgeführten Schulungen und Unterweisungen. 2.3      Anforderung an die Eigenüberwachung Die Eigenüberwachung der Anlage wird im bestimmten zeitlichen Abstand durch den Betreiber bzw. dessen Personal durchgeführt. Die Eigenüberwachung hat das Ziel Mängel wie zum Beispiel undichte Stellen zu erkennen und diese unverzüglich zu beheben. Eingeschlossen darin sind die nach den Vorgaben der Anlagenhersteller durchzufüh- renden Wartungen. Die Eigenüberwachung ist zu dokumentieren. Seite 4 von 13",
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            "content": "KA 20/2162 Die Dokumentationen sind im Betriebstagebuch vorzunehmen, sie sind auch in elekt- ronischer Form möglich. Auf Verlangen der zuständigen Behörden ist die Dokumen- tation vorzulegen und 5 Jahre lang aufzubewahren. 2.3.1 Arbeitstägliche Eigenüberwachung Die arbeitstägliche Eigenüberwachung beinhaltet neben der üblichen Anlagenbe- triebsweise eine Kontrolle der kontinuierlich ermittelten Messwerte sowie die Sicht- prüfung aller Verbindungen/Schnittstellen der mechanischen Teilkomponenten Dies betrifft sowohl die Stufe 1 als auch die Stufe 2. Dabei sind folgende Daten sind zu erheben: Stufe 1 - Rückgewinnung Kältemittel o Nennung der Person, die die Anlage bedient o Nennung der Schicht, in der die Person arbeitet o Anzahl abgesaugte Geräte nach Typen (z.B. Haushaltskühlgeräte, Kombige- räte, Truhen, Gewerbegeräte) pro Bezugseinheit, z.B. pro Schicht o Anzahl defekter Geräte (jede Absaugzange muss an ein Manometer ange- schlossen sein; drucklose Geräte sind als defekt zu registrieren) pro Bezugs- einheit, z.B. pro Schicht o abgesaugte Kältemitteltypen o Erfassung des Gewichtes des Abfüllbehälters vor der ersten und nach der letzten Schicht (Abfüllbehälter für Kältemittel muss sich auf einer Waage be- finden) pro Arbeitstag o Erfassung der abgesaugten Masse Öl pro gleicher Bezugseinheit (z.B. pro Schicht) o Besonderheiten in der Schicht (wie z. B. Behandlung von Klimageräten, Kühl- aggregaten) o Art und Umfang von Störungen o Beginn und Ende der ergriffenen Abhilfemaßnahmen Stufe 2 – Rückgewinnung Treibmittel o   Nennung der Person, die die Anlage bedient o   Nennung der Schicht, in der die Person arbeitet o   Bezeichnung der Gerätetypen nach Isolationsart o   Anzahl der Geräte, die pro Schicht in die Anlage eingeschleust werden o   Erfassung der Geräteanzahl nach Typen zur Plausibilisierung der Rückgewin- nungsmengen o   Erfassung des Gewichtes des Abfüllbehälters vor der ersten und nach der letzten Schicht o   Besonderheiten in der Schicht (wie z. B. Behandlung von Isolierplatten oder Gewerbekühlmöbel) o   Art und Umfang von Störungen o   Beginn und Ende der ergriffenen Abhilfemaßnahmen Seite 5 von 13",
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            "content": "KA 20/2162 2.3.2 Monatliche Eigenüberwachung Die Daten aus den täglichen Dokumentationen fließen in eine monatlich zu erstellen- de statistische Auswertung ein. Daraus lässt sich ablesen, wie viel Kältemittel pro Gerät und Tag durchschnittlich abgesaugt wurde. Zudem sind diese Daten für eine Plausibilitätsprüfung zu nutzen. Diese kann sich zum Beispiel auf die zurück gewon- nenen abgesaugten Stoffmengen je behandelte Gerätemenge oder im Durchschnitt je Gerät beziehen. Die monatliche Eigenüberwachung beinhaltet eine gesonderte Anlagenbegehung durch die verantwortliche Person. Dabei ist die Anlage gezielt vi- suell und manuell auf potentiell undichte Stellen zu kontrollieren. Damit sollen im Be- triebsalltag auftretende aber nicht zwangsweise bemerkte mögliche Ursachen für Undichtigkeiten frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Die Anlagenbegehung ist sowohl für den Innenbereich (soweit hinsichtlich Zutritts- möglichkeit in gekapselte Anlagenteile technisch machbar), wie auch für den gesam- ten Außenbereich durchzuführen. Folgende Betriebsteile sind zu kontrollieren, dabei sind bei festgestellten Auffälligkei- ten Gegenmaßnahmen einzuleiten und zu protokollieren: 1 Stufe 1(für Nr. a – d ) o   Verschleißerscheinungen bei den Anstechzangen o   Wartungsintervalle für Schläuche und Anstichspitzen eingehalten o   gelockerte Abführungsschläuche o   ggf. Ölflecken auf dem Boden oder unterhalb der Anstechzangen o   Tropffreiheit der gesammelten Kompressoren o   poröse Gummilippen an Bohrern o   lockere undichte Schläuche (Schlauchschellen) o   ggf. spröde gewordene Dichtungselemente o   Anstechen der richtigen Kompressorzugänge o   Vollständige Entleerung der Kühlkreisläufe o   ausreichend langer Absaugvorgang o   Ausreichende Behandlungsparameter im Öl/Kältemitteltrennbehälter o   Rechnerische Dokumentation und Plausibilisierungsprüfungen gem. betriebli- cher Aufzeichnungen, z.B. Anteil der als defekt deklarierten Kühlgeräte 1 Stufe 2 (für Nr. a, c, e – g ) o   sichtbare Staubaufwirbelungen o   lockere oder undichte Rohgasleitungen und –verbindungen o   Lockere undichte Schläuche (Schlauchschellen) o   ggf. spröde gewordene Dichtungselemente o   fühlbare Luftströme o   sonstige optisch erkennbare Luft- oder Materialbewegungen o   sofern geeignete Messgeräte im Betrieb vorhanden sind, können diese, z.B. bei bekannten potentiellen Anlagenschwachstellen eingesetzt werden o Funktionsbereitschaft und Kontrolle der angezeigten FCKW-Konzentrationen bei der kontinuierlichen FCKW-Messung 1 Bezieht sich auf Nr. 5.4.8.10.3/ 5.4.8.11.3 TA Luft Seite 6 von 13",
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            "content": "KA 20/2162 o Rechnerische Plausibilisierungsprüfungen gem. betrieblicher Aufzeichnungen, z.B. relevante Veränderungen beim Anlageninput, z.B. Produktionsausschuss aus Herstellerrücknahmen, hoher/schwankender Anteil an bestimmten Kühl- gerätearten o Kontrolle der Revisionsklappen, Türen, Öffnungen o Kontrolle der Wartungsvorgaben des Herstellers 2.3.3. Jährliche Eigenüberwachung Hier ist zu prüfen, ob die innerbetriebliche organisatorische Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der jährlichen Prüfpflicht für die Zuverlässigkeit der Trockenlegung (Ab- 1 schnitt d ) beauftragt ist bzw. durchgeführt wurde. Dazu gehört auch, ob die Rück- 1 gewinnung von FCKW aus der Isolation der Kühlgeräte (Abschnitt f ) zuverlässig erfolgt. Zudem ist die betriebliche Berichtsvorlagenpflicht bei der Überwachungsbehörde ein- zuhalten. 2.3.4. Anlassbezogene Eigenüberwachung Sofern sich an der Anlage Anhaltspunkte für Undichtigkeiten ergeben, sollen in Ab- hängigkeit von Ursache und Ausmaß unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Sofern Wartungs- oder Störungsbeseitigungstätigkeiten durchge- führt wurden, ist zu überprüfen, ob alle Revisionsöffnungen und Wartungsklappen wieder sicher verschlossen wurden. 2.3.5.            Kontinuierliche Messungen Es ist eine jährliche Funktionsprüfung und alle drei Jahre die Kalibrierung nach der Richtlinie VDI 3950 durch hierfür nach § 26 BImSchG bekanntgegebene Stellen durchzuführen. Mit der kontinuierlichen Messung der FCKW Massenkonzentration 2 soll sicher gestellt werden, dass die Massenkonzentration und der Massenstrom an den eingesetzten FCKW mindestens R 11, R 12 und ggfls. andere Stoffe wie zum Beispiel R 134a im Abgas eingehalten wird. 3.         Anforderungen an die Sachverständigen und deren Aufgabe im Rahmen der Fremdüberwachung Im Jahresrhythmus erfolgt eine Fremdüberwachung gemäß 5.4.8.10.3/ 5.4.8.11.3 TA Luft. Diese wird von nach § 26 BImSchG für den Ermittlungsbereich I und L (Ermitt- lung der Emissionen organischer Verbindungen sowie Überprüfung des ordnungs- gemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender 3 Emissionsmesseinrichtungen) bekannt gegebenen Stellen durchgeführt. 2 Beide Anforderungen, Massenkonzentration UND Massenstrom sind einzuhalten 3 Eine aktuelle Liste der Stellen, die diese Ermittlungen vornehmen, ist bei den für die Bekanntgabe von Stellen nach § 26 BImSchG zuständigen Behörden der Länder einzusehen. Seite 7 von 13",
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            "content": "KA 20/2162 Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz in dem be- treffenden Ermittlungsbereich nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren, an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkennt- nisse und an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen. Die Kompetenz wird weiter durch die Erfüllung der Anforderun- gen nach der DIN EN ISO/IEC 17025 in der jeweils geltenden Fassung und der in der Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissi- onsschutzes genannten Forderungen bestimmt. Weiterhin ist zusätzlich die VDI 4220 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Des weiteren können von der zustän- digen Landesbehörde für die jeweiligen Tätigkeiten zugelassenen Stellen diese aus- führen. 3.1            Aufgaben Überprüfung und Dokumentation nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA-Luft, insbesonde- re Absätze d und f. Aufstellung einer jährlichen FCKW-Bilanz (aller FCKWs) getrennt nach Chlorierungs- grad. Zudem ist eine Plausibilitätsbetrachtung auf Basis der behandelten Altgeräte- massen und zurückgewonnenen FCKW insbesondere in der Stufe 2 anzufertigen. Die Anlage ist umfassend zu beschreiben und darzustellen ob ggfls. anlagen- oder betriebstechnische Veränderungen und eine Dokumentation der potentiellen Undich- tigkeiten bei der Abnahme stattfanden. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Mitarbeiter des Betriebs über die notwendige Fachkunde und über eine persönliche Schutzausrüs- tung verfügen. Die prüfende Stelle muss sicherstellen, dass Messungen und sonstige Ermittlungen vom Betriebspersonal ausgeführt werden. Entsprechende Zuständigkeiten sind in einem Qualitätssicherungssystem zu regeln. 4.      Prüfanforderung für die jährliche Überprüfung der TA Luft 5.4.8.10.3 und 5.4.8.11.3 Absatz d (Zuverlässigkeit der Trockenlegung) Die gesamte Dokumentation der Eigenüberwachung ist der mit der Prüfung beauf- tragten Stelle vorzulegen. Die Stelle prüft die dokumentierten Eigenüberwachungen, hinsichtlich der Einhaltung und Dokumentation der zeitlich gestaffelten Eigenüberwachungen und des Erfül- lungsgrades der aus der Eigenüberwachung festgestellten Maßnahmen. Zudem ist der Sachverhalt der regelmäßigen Funktionsfähigkeit der kontinuierlichen FCKW- Messeinrichtungen zu berücksichtigen (Kontrolle der Schreiberaufzeichnungen). 4.1      Notwendige Vorbereitung durch den Betreiber Um den Anforderungen einer sinnvollen Prüfung durch eine externe Stelle gerecht werden zu können, sind vom Betreiber Vorbereitungen zu treffen. Seite 8 von 13",
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            "content": "KA 20/2162 4.1.1 Bereitstellung von Haushalts-Kühlgeräten mit intaktem Käl- tekreislauf und FCKW Kältemitteln Für diese Bereitstellung muss beachtet werden, dass defekte Geräte bei dem Test nicht gewertet und damit nicht mitgezählt werden. Es muss deshalb eine erhöhte An- zahl an Geräten bereitgestellt werden, um die geforderte Mindestanzahl von 100 Ge- räten zu erreichen. Die Anlage zur Trennung von Öl und FCKW muss die endgültigen Betriebsparameter (z.B. Temperatur) erreicht haben. 4.2 Aufgaben des Messinstitutes 4.2.1 Aufnahme der Umgebungs- und Anlagendaten Folgende Daten sind mindestens zu erheben: o  Anlagengrunddaten (Hersteller, Bj., Bezeichnung) o  Betriebsstundenzählerstand (wenn vorhanden) o  Saugdruck der Anlage (wenn Anzeige vorhanden) o  Fülldruck der Anlage (wenn Anzeige vorhanden) o  Öl-Temperatur der Öl-Entgasung (wenn Anzeige vorhanden) o  Umgebungstemperatur o  Gewicht R-12-Sammelbehälter o  Gewicht des Ölbehälters (wenn möglich), alternativ o  Volumen des bereits aufgefangenen Öls (wenn möglich) Es ist eine Waage mit ausreichendem Wägebereich (je nach Behälter), ausreichen- der Wäge- und Anzeigegenauigkeit (min. 0,1 kg) zweckmäßig. Im Bedarfsfall müssen Zusatzgewichte mit verschiedenen, bekannten Massen mitgeführt werden, um eine ausreichende Wägegenauigkeit zu interpolieren. 4.2.2. Sichtprüfung der Geräte Der Gerätetyp ist zu bestimmen und zu dokumentieren. Der verwendete Kältemitteltyp ist auf dem Typenschild des Herstellers zu ermitteln und für den Trockenlegungstest nicht zugelassene Geräte (R 600a, R 134a, ...) sind auszusortieren. Die außen liegenden Teile des Kältekreislaufes sind einer Sichtprü- fung zu unterziehen. Geräte mit offensichtlichen Defekten sind auszusortieren. Die Ermittlung des Herstellers und der Kältemittelmenge ist unter Zuhilfenahme des Ty- penschildes durchzuführen und die Daten sind festzuhalten. Bei einer vollständigen Datenlage ist das Gerät für den Test zugelassen und muss mit einer eindeutigen, permanenten, fortlaufenden Nummer versehen werden. Seite 9 von 13",
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            "content": "KA 20/2162 4.2.3. Behandlung der Geräte gemäß Stufe 1 Der Test darf erst nach einer ausreichenden Ruhezeit (anlagenabhängig, min. 30 Minuten), d.h. ohne Absaugung von Kältegeräten, beginnen. Dies ist zwingend not- wendig, um sicher zu stellen, dass kein abgesaugtes FCKW von vorher behandelten Geräten in den Test mit einfließt. Das Betriebspersonal positioniert die Geräte und öffnet die Kältekreisläufe der Kühl- geräte mittels Anstichzangen oder Anbohrköpfen und saugt das Kältemittel und das Kompressorenöl gleichzeitig ab. 4.2.4. Kontrollen während der Behandlung Sollte sich zeigen, dass ein Gerät eindeutig defekt ist (erkennbar am fehlenden Ü- berdruck), muss dennoch das Öl und das darin gelöste Rest-FCKW abgesaugt wer- den und das Kühlgerät wird aus der Wertung der Versuchsreihe genommen und durch ein anderes Kühlgerät ersetzt. Die so zusätzlich zur Wertung rückgewonnene FCKW-Menge verfälscht das Gesamtergebnis nur unwesentlich. Die einfache Definition eines Gerätedefekts aufgrund eines festgestellten Überdrucks von unter 1 bar ist nicht zulässig. Im Einzelfall, bei sehr niedrigem Überdruck (unter 0,5 bar) entscheidet der Gutachter (in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur und den gerätespezifischen Besonderheiten), ob ein Gerätedefekt im Sinne der TA Luft vorliegt. In einem solchen Fall wird das Kühlgerät ebenfalls aus der Wertung der Versuchsreihe genommen und durch ein anderes Kühlgerät ersetzt. 4.2.5. Vorgehen an der Öl-FCKW-Trennanlage Je nach Anlagenart und –größe muss eine Behandlungszeit für die Trennung von Öl und FCKW abgewartet werden. Während dieser Zeit dürfen keine weiteren Geräte, über den Testumfang hinaus, abgesaugt werden. Dann werden die Anfangszustände der Anlage (Fülldruck, etc.) wie zu Beginn der Untersuchung festgestellt, wieder ein- gestellt. Dies kann zum Beispiel durch manuelles Umpumpen, durch Anschluss einer weiteren Füllflasche o.ä. erreicht werden. Art, Umfang und Wirkung dieser Maßnah- men sind anlagenspezifisch. Die Masse der rückgewonnenen R 12 Mengen ist durch Rückwaage festzustellen. Die Masse der rückgewonnenen Ölmenge kann systembedingt bei den wenigsten Anlagen testbezogen erfasst werden. Für die Resthalogenbestimmung aus FCKW ist eine ausreichende Menge aus dem zurück gewonnenen Öl des Tests, zu entnehmen. Bei einigen Anlagen ist dies nicht testbezogen durchführbar. Das Öl ist einer Analyse nach DIN 51727 auf Chlor- und Fluor-Ionen zu unterziehen. Die Einzelergebnisse sind zu summieren. 4.3.     Auswertung und Berichterstellung Die ermittelten Werte sind mit den Vorgaben in der TA Luft zu vergleichen. Die auf- genommenen Daten und die Ergebnisse der Auswertungen sind in einem Bericht darzustellen. Seite 10 von 13",
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            "content": "KA 20/2162 Die Ergebnisse der Überwachung sind in einem Bericht zu dokumentieren. Der Be- treiber erhält zwei Ausfertigungen des Berichtes, wovon ein Bericht für die Überwa- chungsbehörde bestimmt ist. Werden bei der Fremdüberwachung Mängel festgestellt, sind diese aufzuführen. Festgestellte Mängel sind vom Anlagenbetreiber unverzüglich zu beheben. Die Ü- berwachungsbehörde ist vom Anlagenbetreiber innerhalb eines Monats über die Mängelbeseitigung zu informieren. Sofern eine Wiederholungsprüfung erforderlich wird, empfiehlt es sich auf Grund be- stehender Anlagenkenntnis das gleiche Messinstitut zu beauftragen. 5.     Prüfanforderung für die jährliche Überprüfung der TA Luft 5.4.8.10.3 und 5.4.8.11.3 Absatz f (Dichtigkeit der Anlage) 5.1.     Notwendige Vorbereitung durch den Betreiber Die Anlagen für die Behandlungen der Stufe 1 und der Stufe 2 müssen die endgülti- gen Betriebsparameter (z.B. Temperatur) erreicht haben. Die Anlagen müssen wah- rend der gesamten Prüfdauer mit dem betriebsüblichen Gerätedurchsatz pro Stunde beschickt werden. 5.2.     Aufnahme der Umgebungs- und Anlagedaten Folgende Daten sind mindestens zu erheben: o  Anlagengrunddaten (Hersteller, Bj., Bezeichnung) o  Betriebsstundenzählerstand (wenn vorhanden) o  Umgebungstemperatur o  Umgebungsfeuchte o  räumliche Begebenheiten 5.3.     Sichtprüfung der Anlage Alle Anlagenteile sind einer Sichtprüfung zu unterziehen. Klappen, Türen, Revisions- öffnungen, Siebeinsätze, Materialzu- und Abführungen sowie alle Anlagenteile, die FCKW-haltige Luft beinhalten, sind besonders intensiv zu betrachten. Potentiell kriti- sche Anlagenstellen sind zu identifizieren. 5.4.     Messungen und Prüfungen Zunächst ist die allgemeine Raumluft mit quantitativ arbeitenden Messgeräten (Nachweisgrenze 5 mg/m³) zu überprüfen. Der Messwert ist in Abhängigkeit der ab- soluten Raumgröße, -höhe sowie der vorhandenen Durchlüftung zu bewerten. Befin- det sich die Anlage in mehreren Räumen, so sind alle Räume einzeln zu überprüfen. Seite 11 von 13",
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            "content": "KA 20/2162 An der Anlage der Stufe 1 sind die Absaugzangen, die Manometer, die Schläuche (oder ähnliche Anschlussmedien) sowie alle FCKW-führenden Leitungen und Rohre bis zu den Trenn- und Lageranlagenteilen auf Dichtigkeit mittels Lecksuchgerät (z.B. aus der Kälte- und Klimatechnik, z.B. mit Nachweisgrenze von 5 g/Jahr) zu überprü- fen. Bei einigen Betreibern ist diese Anlage so voluminös, das eine Messung mit ei- nem quantitativ messenden System (siehe oben) vorgeschaltet werden muss, um die Suche nach eventuellen Leckagen zunächst räumlich einzugrenzen. Weitere ein- grenzende Messungen müssen an allen einzelnen Anlagenkomponenten bzw. an den einzelnen Aggregaten der Behandlungsstufe 2 erfolgen. Die Anzahl der Mes- sungen ist anlagenabhängig. Mindestens ist die Gerätezuführung, die Zerkleine- rungsstufen, die Isolationsschaumbehandlung, der Austrag des Polyurethans (PU), die Luftaufbereitung sowie die FCKW Abfüllung zu unterscheiden. Die Messergeb- nisse müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Raum- und Belüftungsbegeben- heiten bewertet und im Hinblick auf das Minimierungsgebot beurteilt werden. Sie ge- ben Auskunft über die Anlagenteile, bei denen eine anschließende detaillierte Leck- suche in der unmittelbaren Anlagenumgebung mittels Lecksuchgeräten (z.B. aus der Kälte- und Klimatechnik Nachweisgrenze 5 g/Jahr) erfolgen muss. 5.4.1. Einzusetzende Messgeräte Die einzusetzenden Messgeräte zur Lecksuche unterscheiden sich nach ihren Mess- prinzipien. In Anlagen zur Kühlgeräteentsorgung wird mittels quantitativ arbeitender Messgeräte 3 mit Wasserkompensation und einer Messgenauigkeit von 5 mg/m die Dichtigkeit der Anlagen vorgeprüft. Diesen liegt das Messprinzip der photoakustischen Infrarot- Spektroskopie (PAS) zugrunde. In anderen Messgeräten erfolgt die Lecksuche stufenlos über optische und akusti- sche Frequenzen, die mit einem gassensitiven Halbleiter als Sensor ausgestattet sind. 5.4.2 Weitere Überprüfungen Die Eigenkontrolle des Betreibers ist hinsichtlich ihrer Art und des Umfangs zu ermit- teln und zu bewerten. Die Dokumentation der Eigenüberwachung ist zu prüfen. Die Anlage und die örtlichen Begebenheiten sind zu beschreiben. Aus den ermittel- ten Daten muss ein zusammenfassendes Ergebnis erarbeitet werden, aus dem die ausreichende oder die nicht ausreichende Dichtigkeit der Anlage im Sinne der TA Luft eindeutig hervorgeht. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren. Alle aufgenommenen Daten sowie die gemessenen Werte und die Ergebnisse der Lecksuchen sind darzustellen. Empfehlungen und Auflagen sind zu benennen Der Betreiber erhält zwei Ausferti- gungen des Berichtes, wovon ein Bericht für die Überwachungsbehörde bestimmt ist. Werden Mängel festgestellt, sind diese aufzuführen. Festgestellte Mängel sind vom Anlagenbetreiber unverzüglich zu beheben. Die Überwachungsbehörde ist vom An- lagenbetreiber innerhalb eines Monats über die Mängelbeseitigung zu informieren. Sofern eine Wiederholungsprüfung erforderlich wird, empfiehlt es sich auf Grund be- stehender Anlagenkenntnis das gleiche Messinstitut zu beauftragen. Seite 12 von 13",
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