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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2439 HESSISCHER LANDTAG 24. 03. 2020 Kleine Anfrage René Rock (Freie Demokraten) vom 19.02.2020 Rückbau und Entsorgung von Windkraftanlagen und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung Fragesteller: Die vom Bundesumweltamt veröffentlichte Studie „Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen für einen ressourcensichernden Rückbau von Windenergieanlagen“, erschienen im Oktober 2019, stellt eine Reihe von Problemen und Mängeln in Bezug auf den Rückbau und die Entsorgung von Windkraftanlagen fest. Konkret bemängeln die Fachleute u.a. unzureichende Vorgaben und Richtlinien des Bundes und der Länder bezüglich der Prüfung und Produktverantwortung ausgedienter Rotorblätter und unzureichende Rückstellungs- leistungen zur Absicherung des Rückbaus von Windkraftanlagen. Es würden klare abfallrechtliche Vorgaben bezüglich der Entsorgungswege einzelner Materialen fehlen. Die Autoren gehen davon aus, dass ab dem Jahr 2025 \"mit relevanten Mengen an CFK-haltigen Abfällen\" zu rechnen sei, die sich bis zum Jahr 2038 auf 73.500 Tonnen aufsummieren würden, für die es kein Entsorgungskonzept gäbe. Weiterer Regelungsbedarf wird in Bezug auf die sich abzeichnende Finanzierungslücke zwischen den Sicher- heitsleistungen der Betreiber von Windkraftanlagen und den zu erwartenden Rückbaukosten festgestellt. Die Autoren der Studie regen deshalb eine regelmäßige Überprüfung von Sicherheitsleistungen an. Aufgrund der zunehmenden Größe der Anlagen würden die Rückbaukosten enorm ansteigen. Gleichzeitig seien solche großen Anlagen nur eingeschränkt im Ausland (Zweitmarkt) verwertbar. Zudem würde die große Anzahl der Anlagen, die in den nächsten Jahren voraussichtlich zurückgebaut werden, zu einem Preisverfall sorgen. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Sind die Empfehlungen der Studie des Bundesumweltamtes bekannt? Die Empfehlungen der Studie des Umweltbundesamtes sind der Landesregierung bekannt. Frage 2. Teilt die Landesregierung die Einschätzung der Fachleute, wonach bezüglich der Entsorgungsvor- schriften und Produkthaftung für Rotorblätter (analog § 23 KrWG) Regelungsbedarf bestehe? Die Landesregierung teilt die Einschätzung, dass die Einführung spezifischer Elemente einer Pro- duktverantwortung geprüft werden sollte. Dazu gehören laut Studie z.B.: Informations- und Kennzeichnungspflichten zur Materialzusammensetzung der Rotorblätter; eine Branchenlösung für einen produktspezifischen technischen und organisatorischen Ansatz; die Verpflichtung zur hochwertigen Verwertung bzw. Gewährleistung der Entsorgungssicher- heit; eine verursachergerechte Zuordnung der Entsorgungskosten und der Organisationspflichten während der Entsorgung. Die Studie zeigt allerdings auch die nachfolgend genannten Herausforderungen auf, welche damit verbunden wären: Trotz der grundsätzlichen Möglichkeit und der sich bietenden Vorteile von länderspezifischen Vorgaben, sei zu beachten, dass viele WEA-Hersteller europaweit agieren. Eine isolierte Re- gelung in Deutschland sei möglich, stehe jedoch in latenter Spannung mit der grundsätzlichen Idee eines EU-Binnenmarktes. Format und Speicherort (Hersteller, Betreiber, Behörde) seien zu klären, sowie die Frage der Wettbewerbsrelevanz der zu erhebenden Daten. Eingegangen am 24. März 2020 · Bearbeitet am 24. März 2020 · Ausgegeben am 27. März 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2439 Die lange Lebensdauer von Rotorblättern stehe der individuellen Produktverantwortung ent- gegen. Die Diskussion zu Entsorgungsmöglichkeiten von Verbundmaterialien (GFK/CFK) erstrecke sich auch auf andere Produkte aus solchen Materialien und müsste gegebenenfalls eher stoff- stromspezifisch statt produktspezifisch adressiert werden. Insgesamt sieht die Studie diesbezüglich einen Bedarf an hohem zeitlichem Vorlauf für die Um- setzung solcher Maßnahmen. Ein Erfolgsfaktor sei die Ausgestaltung einer Produktverantwortung bzw. die Einführung von Teilelementen in Abstimmung mit den Herstellern bzw. eine Hinwir- kung auf eine freiwillige Selbstverpflichtung der Branche. Frage 3. Wie wird in Hessen sichergestellt, dass CFK-haltige Windkraftabfälle ordnungsgemäß entsorgt werden? Beabsichtigt der Betreiber Windenergieanlagen stillzulegen, so hat er dies unter Angabe des Zeit- punktes der Einstellung den Genehmigungsbehörden unverzüglich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige hat er Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen vorzulegen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nach einer Betriebseinstellung von der Anlage und dem Anlagengrundstück keine schäd- lichen Umwelteinwirkungen ausgehen, wie die vorhandenen Abfälle ordnungsgemäß verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden sollen und wie die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Anlagengrundstücks gewährleistet wer- den soll. Die Unterlagen werden von der Genehmigungs- sowie den betroffenen Fachbehörden geprüft, so dass sichergestellt werden kann, dass die vorgesehenen Maßnahmen richtig und ausreichend sind. Ansonsten hat die Behörde die Möglichkeit, weitere Maßnahmen anzuordnen bzw. konkrete Ver- wertungs- und Entsorgungswege vorzugeben. Eine fehlende, nicht rechtzeitige oder unvollständige Anzeige einer Stilllegung genehmigungsbe- dürftiger Anlagen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend geahndet werden. Frage 4. Von welchen in Windkraftanlagen verwendeten Materialen können nach Ansicht der Landesregie- rung Gefahren ausgehen? Grundsätzlich können von Betriebsflüssigkeiten, Schmierstoffen und Isoliergas (Schwefelhexa- fluorid SF6), die als gefährliche Abfälle eingestuft sind, Gefahren ausgehen. Betriebsflüssigkeiten und Schmierstoffe, die während des Betriebs oder beim Rückbau anfallen, sind vom Betreiber der Windkraftanlage nach den Regelungen des Abfallrechts ordnungsgemäß zu entsorgen. Gemäß der Verordnung über fluorierte Treibhausgase (EU) 517/2014 muss die Rückgewinnung des SF 6 beim Rückbau durch zertifiziertes Personal erfolgen, um dessen Recycling, Aufbereitung oder Zerstö- rung (Verbrennung) sicherzustellen. Frage 5. Wird die Landesregierung den Empfehlungen des Bundesumweltamtes folgen und z.B. die Sicher- heitsleistungen für den Rückbau von Windkraftanlagen regelmäßig anpassen? In Hessen ist die Höhe der Sicherheitsleistung im Rahmen eines gemeinsamen Erlasses des Mi- nisteriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festgelegt. Der Erlass wird regelmäßig auf Änderungsbedarf hin überprüft. Das betrifft auch die Höhe der Sicherheitsleistung. Der aktuelle Erlass wurde am 9. September 2019 im Staatsanzeiger des Landes Hessen veröffent- licht. Frage 6. Kann die Landesregierung ausschließen, dass im Falle einer Betreiberinsolvenz Steuermittel zum Rückbau und zur Entsorgung von Windkraftanlagen zum Einsatz kommen? Mit den getroffenen Regelungen ist die Wahrscheinlichkeit für einen Einsatz von Steuermitteln zum Rückbau von Windenergieanlagen im Falle einer Betreiberinsolvenz gering. Hierzu wird auch auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 20/1500 vom 16. Dezember 2019 zu möglichen Finanzierungslücken beim Rückbau von Windenergieanlagen verwiesen. Frage 7. Welche Initiativen hat die Landesregierung in den letzten fünf Jahren im Detail unternommen, um den Rückbau und die fachmännische Entsorgung von Windkraftanlagen sicherzustellen? Der ordnungsgemäße Rückbau von Anlagen richtet sich nach den Vorgaben des § 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, einen konkreten Weg zur Zielerreichung, z.B. eine bestimmte Verwertung der Anlagen, vorzugeben,",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2439 3 sondern zu prüfen, ob der seitens des Betreibers vorgesehene Weg den rechtlichen Anforderungen genügt. Frage 8. Wird die Landesregierung Initiativen anderer Bundesländer oder des Bundes unterstützen, die da- rauf zielen, die in der Vorbemerkung genannten Probleme zu bewältigen? Ja, sofern die vorgeschlagenen Maßnahmen hierzu geeignet sind. Frage 9. Unterstützt die Landesregierung den Vorschlag des Bundesumweltamtes eine Bund-Länder Arbeits- gruppe einzurichten, um bundeseinheitliche Standards in den Bereichen Rückbau und Entsorgung von Windkraftanlagen sicherzustellen? Ja, dieser Vorschlag des Umweltbundesamtes wird von der Landesregierung unterstützt. Frage 10. Welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt müssen im Einzelnen ergriffen werden, wenn CFK- haltige Rotorblätter in Brand geraten, wie vor wenigen Tagen zwischen Körle und Guxhagen ge- schehen? Bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat der Antragsteller unter anderem ein Brand- schutzkonzept vorzulegen. Das Brandschutzkonzept ist mit textlichen und zeichnerischen Erläu- terungen (Feuerlöscher, Löschwassermenge, andere Löschmittel, Feuerwehrzufahrt, Kennzeich- nung der Anlage, Übungseinsatz Feuerwehr, Personenbergung, Brandfrüherkennung, Meldekon- zept, Erreichbarkeit der ständig besetzten Stelle, bei Waldbrandgefahr: Löschanlage der Lösch- wasservorhaltung, etc.) inklusive einem Feuerwehrübersichtsplan vorzulegen. Ferner sind Aus- sagen zum Blitzschutzsystem zu machen. Die wasserwirtschaftlichen Aspekte des Brandschutzes (Rückhaltung und Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser) sind entsprechend der Hand- lungsempfehlung „Vollzug des Gebotes zur Rückhaltung verunreinigter Löschmittel im Brand- fall“ zu berücksichtigen. Eine Abstimmung der Inhalte mit der zuständigen Brandschutzdienst- stelle beim zuständigen Kreis sowie bei Anlagen im Wald mit dem zuständigen Forstamt ist sinn- voll. Darüber hinaus ist dem Antrag ein Nachweis über die gesicherte Löschwasserversorgung anzufügen. Dies kann z. B. durch eine Bestätigung zur Bereitstellung der ausreichenden Lösch- wassermenge der Gemeinde oder den Bau einer geeigneten Löschwasserzisterne erfolgen. Diese Maßnahmen werden von den im Falle eines Brandes auch zuständigen Brandschutzbehörden überprüft und ggf. mittels weiterer Nebenbestimmungen den Anforderungen angepasst. In einem Brandfall hat die alarmierte Feuerwehr zu beobachten und zu kontrollieren, dass sich keine brennenden Teile von den Rotorblättern abtrennen und Folgebrände verursachen. Sollte dies erfolgen, so sind die Entstehungsbrände umgehend abzulöschen. Zusätzlich ist der Gefahrenbereich durch die Einsatzkräfte großräumig abzusperren, damit keine Personen zu Schaden kommen. Wiesbaden, 16. März 2020 Priska Hinz",
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