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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/1039 HESSISCHER LANDTAG 22. 10. 2019 Kleine Anfrage Volker Richter (AfD), Klaus Herrmann (AfD) und Dimitri Schulz (AfD) vom 19.08.2019 Fragen zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) und Antwort Minister für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und für Sport und der Hessischen Ministerin der Justiz wie folgt: Frage 1. Wie viele Fahndungen wurden in Hessen nach unbegleiteten minderjährigen Ausländern eingelei- tet (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, seit 2013, und Gründen der Fahndung)? Frage 2. Wie viele Fahndungslöschungen gab es bezüglich der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, seit 2013)? Frage 4. Bei wie vielen unbegleiteten minderjährigen Ausländern sind erkennungsdienstliche Maßnahmen eingeleitet worden (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, seit 2013)? Frage 7. Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer befanden/befinden sich in Untersuchungshaft und wie viele in Strafhaft (Bitte aufschlüsseln nach Grund und nach Jahren, seit 2013)? Frage 8. Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer wurden rechtskräftig verurteilt (Bitte aufschlüs- seln nach Grund und nach Jahren, seit 2013)? Die Fragen 1, 2, 4, 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs wie folgt gemeinsam be- antwortet. Den Parameter „umA“ in den polizeilichen Fahndungssystemen gibt es nur für Vermisstenfälle. Auch bei der Datenerhebung über die staatsanwaltschaftliche Vorgangsverwaltungsanwendung MESTA wird die Eigenschaft eines Beschuldigten als umA nicht gesondert erfasst. Daten zur Gesamtzahl der Fahndungen nach umA und der erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei umA sowie zur Untersuchungs-, Strafhaft und rechtskräftigen Verurteilung von umA lassen sich da- her nicht automatisiert auswerten. Zur Beantwortung müssten sämtliche Verfahrensakten für den angefragten Zeitraum einzeln überprüft und händisch ausgewertet werden, was angesichts der Gesamtzahl an Verfahren nicht möglich ist oder allenfalls in der Theorie über einen sehr langen Zeitraum mit einer sehr großen Personenzahl und unverhältnismäßig großem Aufwand denkbar wäre. Frage 3. Bei wie vielen unbegleiteten minderjährigen Ausländern in Hessen ist der jeweilige Aufenthaltsort zeitweise nicht bekannt, da sich diese Jugendlichen der Betreuung temporär entziehen? Der Hessische Städtetag und der Hessische Landkreistag antworten wie folgt: Die Fragestellung ist in mehrfacher Hinsicht unbestimmt („zeitweise“, „temporär“) und eröff- net somit Interpretationsspielraum. Zudem wird nicht unterschieden, um welche Phase innerhalb des Kinder- und Jugendhilferechts es geht (vorläufige Inobhutnahme, Inobhutnahme, Hilfege- währung). Dies ist jedoch ein maßgebliches Unterscheidungskriterium. Eine Beantwortung durch die Jugendämter würde somit nicht zu verwertbaren Ergebnissen führen, so dass von einer Befragung Abstand genommen wird. Eingegangen am 22. Oktober 2019 · Bearbeitet am 22. Oktober 2019 · Ausgegeben am 25. Oktober 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1039 Frage 5. Bei wie vielen unbegleiteten minderjährigen Ausländern sind Maßnahmen zur Altersfeststellung ergriffen worden (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, seit 2013)? Frage 6. Wurden Maßnahmen zur Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern unterlas- sen, obwohl es Zweifel am Alter dieser Personen gab und wenn ja, aus welchen Gründen? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs wie folgt gemeinsam beantwortet. Der Hessische Städtetag und der Hessische Landkreistag antworten wie folgt: Diese Frage wurde bereits im Rahmen der Kleinen Anfrage 20/367 (Frage 6) beantwortet, sollte auch hier die medizinische Altersbestimmung gemeint sein. Eine Aufschlüsselung nach Jahren erübrigt sich in Anbetracht der geringen Anzahl durchgeführter ärztlicher Untersuchungen zur Altersbestimmung. Im Übrigen ist in § 42f SGB VIII das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung klar geregelt: Das Jugendamt hat das Alter der Person zunächst durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere oder – sofern sie nicht vorgelegt werden oder deren Inhalt zweifelhaft erscheint – mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme festzustellen bzw. einzuschätzen. Sollten anschließend noch begründete Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen, hat das Jugendamt eine ärztliche Untersu- chung zur Altersschätzung bzw. ist eine solche auf Antrag des Betroffenen zu veranlassen. An die gesetzlichen Vorgaben halten sich selbstverständlich alle Jugendämter. Frage 9. Welche Maßnahmen hat die hessische Landesregierung ergriffen, damit die Betreuung unbegleite- ter minderjähriger Ausländer, und damit auch die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes, gewähr- leistet werden? Frage 10. Wie stellt sich die Betreuungssituation dieser unbegleiteten minderjährigen Ausländer tagsüber und wie in den Abend- und Nachtstunden dar? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs wie folgt gemeinsam beantwortet. Die Betreuung von umA erfolgt in der Regel in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Pflege- familien. Diesen obliegt auch die Aufsichtspflicht. Die Fallzuständigkeit und damit die Zustän- digkeit für die Hilfeplanung liegen beim jeweiligen Jugendamt. Für jeden umA ist überdies ein Vormund zu bestellen. Einrichtungen der Jugendhilfe unterstehen der Aufsicht des Landesju- gendamts nach § 45 SGB VIII und verfügen über pädagogische Konzepte, die inhaltlich und hinsichtlich des jeweiligen Betreuungsumfangs auf die Bedarfe der jeweiligen Zielgruppe Bezug nehmen. Der Schutz des Wohls der Kinder und Jugendlichen ist durch die Einrichtungen umfas- send zu gewährleisten. In den vergangenen Jahren fand eine Vielzahl an Tagungs- und Fortbildungsangeboten auf Bun- des-, Landes- und kommunaler Ebene zum Themenfeld der Betreuung umA statt. Zudem liegen zahlreiche Fachempfehlungen und Arbeitshilfen zu dieser Thematik vor. In Gremien auf Bun- des-, Landes- und kommunaler Ebene wurden und werden fortlaufend aktuelle Fragestellungen erörtert, welche die Betreuung umA betreffen. Der Hessische Städtetag und der Hessische Landkreistag antworten zu Frage 10 wie folgt: Eine Betreuung ist zu jeder Tages- und Nachtzeit gewährleistet. Die Ausgestaltung der Hilfen zur Erziehung (erfolgt bei umA in der Regel durch die stationären Hilfeformen Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform oder Vollzeitpflege) folgt zunächst den gesetzlichen Vorgaben. Zum Personalschlüssel / Gruppengröße gibt es darüber hinaus Richtlinien des Landes, weitere Details werden im Rahmen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen den Ein- richtungsträgern und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe verhandelt und abgeschlossen. Wiesbaden, 10. Oktober 2019 Kai Klose",
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