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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/3270 HESSISCHER LANDTAG 02. 09. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 22.7.2020 Durchführung von Gerichtsverhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung und Antwort Ministerin der Justiz Vorbemerkung Fragesteller: Die Bestimmung des § 128 a ZPO lässt seit einigen Jahren die Gerichtsverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu. Das Gericht kann dabei den Parteien und ihren Bevollmächtigten auf Antrag oder von Amts wegen erlauben, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und von dort an der Verhandlung teilzunehmen. Gleiches gilt auch für Zeugen und Sachverständige. Von dieser Bestimmung wurde bislang offensichtlich nur wenig Gebrauch gemacht. Die Presse berichtete kürz- lich über erste Erfahrungen eines vor einem halben Jahr gestarteten Pilotprojektes am Amtsgericht Frankfurt. Durch die Corona-Pandemie hat die Möglichkeit von Gerichtverhandlungen im Wege einer Videokonferenz eine besondere Bedeutung gewonnen. Zahlreiche Zivilstreitigkeiten eignen sich für diese Form der Verhand- lung, ebenso wohl auch Verfahren vor den Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten. Die Durch- führung von Verfahren im Wege der Videokonferenz dürfte ein erhebliches Einsparpotential besitzen (Zeit- und Kostenaufwand für teilweise über lange Strecken anreisende Zeugen und Sachverständige). Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Gerichte in Hessen besitzen derzeit die technischen Möglichkeiten für die Durchführung von Verfahren im Wege der Bild- und Tonübertragung? Aktuell sind das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, alle neun hessischen Landgerichte, die Amtsgerichte Bad Hersfeld und Friedberg sowie das hessische Finanzgericht in Kassel mit mo- dernen IP-basierten Videokonferenzanlagen ausgestattet. Die genannten Gerichte verfügen jeweils über jedenfalls eine Videokonferenzanlage. Ferner können alle hessischen Gerichte seit Juli 2020 im Bedarfsfalle auf das Produkt „Hessen- Connect“ zurückgreifen, da die Bedarfe an kontaktloser Kommunikation im Zuge der Corona- Pandemie deutlich angewachsen sind. Bei HessenConnect handelt es sich um ein durch die Hes- sische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) für die gesamte hessische Landesverwaltung ange- botenes Online-Konferenzwerkzeug auf Basis der Anwendung „Skype for Business“. Der hessi- schen Justiz stehen im Rahmen einer umfassenden Pilotierung seit Mitte Juli 2020 insgesamt 3200 Lizenzen zur Nutzung zur Verfügung. Die Lizenzen können insbesondere auch durch Richterin- nen und Richter an ihrem Arbeitsplatz genutzt werden. Neben Einsatzmöglichkeiten in der Ge- richtsverwaltung oder für die Zwecke der Referendarausbildung ist der Einsatz auch im verfah- rensbezogenen Bereich grundsätzlich möglich. Frage 2. Welcher prozentuale Anteil von Verfahren wurde in der Vergangenheit bei den unter 1. aufgeführ- ten Gerichten mit diesem Verfahren durchgeführt? Die Anzahl der mit Videokonferenzanlagen durchgeführten Videokonferenzen in der Hessischen Justiz wird seit dem Jahr 2016 erfasst. Hierzu zählen sowohl die von hessischen Gerichten durch- geführten Videokonferenzen als auch die bei den hessischen Justizvollzugsanstalten angefallenen Einsätze, die etwa zur Vermeidung von Gefangenentransporten vorgenommen werden. Im Rahmen der Auswertungen wird auch die Betriebsdauer der Anlagen von den jeweiligen Dienststellen mitgeteilt. Die aktuellste Aufstellung bezieht sich auf das zweite Halbjahr 2019, womit die Auswirkungen der Corona-Pandemie noch nicht abgebildet sind. In diesem Zeitraum wurden insgesamt 145 Einsätze durchgeführt, was zu einer Gesamtnutzungsdauer von 124 Stun- den und 21 Minuten geführt hat. Ein großer Anteil geht auf das Finanzgericht Kassel zurück, welches allein 96 Einsätze mit einer Betriebsdauer von 72 Stunden zu verzeichnen hatte. Eingegangen am 2. September 2020 · Bearbeitet am 2. September 2020 · Ausgegeben am 4. September 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3270 Der Ausweis eines prozentualen Anteils an den Gesamtverfahren ist nicht möglich, da Informati- onen zu einzelnen Verfahren (etwa Aktenzeichen oder konkreter Anlass) lediglich teilweise und auf freiwilliger Basis durch die Gerichte übermittelt werden. Verfahrensbezogene Auswertungen durch die Justizverwaltung sind vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen. Die Entscheidung über den konkreten Einsatz der Videokonferenztechnik in Verfahren obliegt dem jeweiligen Gericht im Rahmen seiner Unabhängigkeit. Erkenntnisse zum Einsatz von HessenConnect liegen angesichts der erst kürzlich erfolgten Be- reitstellung nicht vor. Auch hier ist jedoch eine verfahrensbezogene Auswertung nicht vorgese- hen. Frage 3. Welche Kosten sind mit der technischen Ausstattung von Gerichten für die Durchführung von Ver- fahren im Wege der Bild- und Tonübertragung verbunden (geschätzte Kosten pro Richterstelle)? Die Kosten für eine Videokonferenzanlage betragen einmalig 624 € sowie monatlich 785 €. Bei derzeit 20 Anlagen fallen damit jährlich 188.400 € laufende Kosten an. Eine Kostenschätzung pro Richterstelle kann nicht abgegeben werden. Zur Einordnung können jedoch auf Grundlage der Personalübersichten nach Kopfzahlen (Stand 31.12.2019) in Hessen 1.749 Richterinnen und Rich- ter als Bezugsgröße genannt werden. Für eine HessenConnect-Lizenz fallen monatliche Kosten in Höhe von 14,50 € an. Zusätzlich zu den monatlichen Lizenzkosten entstehen pro Dienststelle einmalige Kosten für die Anlage einer sog. SMTP-Domäne in Höhe von 630 €. Weitere mögliche Kosten für ggf. einzusetzende und noch nicht vorhandene Hardware (z.B. Headsets, externe Kameras), die von der jeweiligen Dienststelle zu beschaffen ist, sind einzelfallabhängig und können nicht pauschal berechnet werden. Frage 4. Plant die Landesregierung, weitere – und ggf. sämtliche – hessischen Gerichte mit der technischen Möglichkeit der Bild- und Tonübertragung auszustatten? Mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde – neben der bereits erfolgten Aus- stattung mit HessenConnect, welches sämtlichen Gerichten zur Nutzung offensteht – die Anschaf- fung von weiteren Videokonferenzanlagen durch die Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz in die Wege geleitet, deren Bereitstellung nach Bewilligung der Haushaltsmittel nunmehr beauftragt wurde und deren Auslieferung und Inbetriebnahme für Herbst 2020 geplant ist. Das Hessische Ministerium der Justiz sowie die Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz stehen in einem engen Austausch mit den hessischen Gerichten und werden die Auslastung der vorhandenen Kapazitäten der Videokonferenztechnik weiterhin verfolgen. Sollte sich zukünftig weitergehender Bedarf aus der Praxis abzeichnen, werden zusätzliche Ausstattungen und eine Anmeldung entsprechender Mehrbedarfe unverzüglich geprüft werden. Frage 5. Hält es die Landesregierung für sinnvoll, auch den Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialge- richten die Möglichkeit zu eröffnen, Verhandlungen im Wege der Videokonferenz abzuhalten? Frage 6. Falls 5. zutreffend: befindet sich die Landesregierung in Gesprächen mit der Bundesregierung bzw. den Regierungen anderen Länder, um die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen? Frage 7. Falls 6. zutreffend: Wie ist der derzeitige Verfahrensstand? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5. bis 7. gemeinsam beantwortet. Die Möglichkeit, Verhandlungen im Wege der Videokonferenz abzuhalten, ist in der Arbeits-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits eröffnet worden. Dabei gilt § 128a ZPO kraft Verweisnorm im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) auch für das Verfahren vor den Arbeitsgerich- ten. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dies in § 102a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Für die Finanzgerichtsbarkeit normiert § 91a der Finanzgerichtsordnung (FGO) diese Möglichkeit. Entsprechendes gilt auch für die Sozialgerichte, § 110a SGG. Darüber hinaus wurden durch das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona- Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) mit der Einfügung von § 114 ArbGG und § 211 SGG zum Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Trag- weite weitere Möglichkeiten zur Nutzung von Videokonferenztechnik geschaffen, die über § 128a ZPO bzw. § 110a SGG hinausgehen. Wiesbaden, 2. September 2020 Eva Kühne-Hörmann",
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