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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/3403 HESSISCHER LANDTAG 01. 10. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 17.08.2020 Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt und Antwort Ministerin der Justiz Vorbemerkung Fragesteller: Im Zusammenhang mit dem Verfahren, das am 23.07.2020 zur Inhaftierung des Leiters der Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt geführt hatte, wurden aus dem Kreis be- troffener Mediziner und Krankenhausträger neue Vorwürfe geäußert. Danach seien teilweise Ermittlungsver- fahren bei geringfügigen Verstößen durch den beschuldigten Oberstaatsanwalt eingeleitet worden, obwohl die Sachverhalte keine hinreichenden Hinweise auf ein strafbares Verhalten zeigten. Ziel sei dabei nicht die Ein- leitung eines nach der StPO vorgesehenen Verfahrens gewesen, sondern ausschließlich die Generierung von Gewinnen durch die Auftragsvergabe an ein Unternehmen, das sich mit der Erstellung von Gutachten im Be- reich medizinischer Abrechnungen beschäftigt. Diese Gutachten seien in vielen Fällen mangelhaft oder un- brauchbar und überteuert gewesen. Die Ermittlungsverfahren endeten dann häufig mit einer Einstellung des Verfahrens, ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage im Wege der Einigung zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Führt die Landesregierung eine Qualitäts- bzw. Plausibilitätskontrolle der Verfahren von Staatsan- waltschaften bzw. Staatsanwälten durch, z.B. durch Vergleich des prozentualen Anteils eingestell- ter Verfahren mit anderen Staatsanwaltschaften (ggf. auch länderübergreifend)? Frage 2. Nimmt die Landesregierung eine Überprüfung der durch einzelne Staatsanwaltschaften bzw. Staats- anwälte verursachten Kosten für externe Gutachten durch, z.B. durch Vergleich der Anzahl von in Auftrag gegebenen Gutachten und der dadurch verursachten mit anderen Staatsanwaltschaften (ggf. auch länderübergreifend)? Frage 3. Falls 1. und/oder 2. zutreffend: welche Ergebnisse zeigte die Überprüfung der durch den beschul- digten Oberstaatsanwalt getroffenen Maßnahmen? Frage 4. Falls 1. und/oder 2. unzutreffend: Plant die Landesregierung zukünftig, eine entsprechende Kon- trolle durchzuführen? Frage 5. Falls 4. zutreffend: welche organisatorischen und/oder gesetzlichen Änderungen sind hierzu erfor- derlich? Die Fragen 1, 2, 3, 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Anzahl von eingestellten Verfahren der Staatsanwaltschaften werden anlassbezogen – zuletzt im Rahmen der großen Innenrevision bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt (Zweigstelle Offen- bach) im November/Dezember 2019 – erhoben und hessenweit verglichen. Die Einstellungszahlen zwischen den verschiedenen Deliktsarten und Kriminalitätsbereichen sind nur äußerst eingeschränkt vergleichbar. Denn die Frage, ob hinsichtlich eines Verfahrens eine Einstellung in Betracht kommt, hängt von zahlreichen Faktoren (wie etwa der Schwere der Tat, dem Vorleben des Täters, insbesondere möglichen Vorstrafen und dem Nachtatverhalten des Tä- ters sowie den Tatfolgen) ab, welche sich je nach Deliktsarten und Kriminalitätsbereichen erheb- lich unterscheiden. So heben sich die von der Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht bear- beiteten Verfahren von anderen Ermittlungsverfahren etwa dadurch ab, dass die Beschuldigten (Ärzte und Zahnärzte) regelmäßig nicht vorbestraft waren. Viele der Fälle bewegen sich im eher unteren Bereich der deliktsspezifischen Kriminalität. Zum Zeitpunkt der Verfahrensabschlüsse Eingegangen am 1. Oktober 2020 · Bearbeitet am 1. Oktober 2020 · Ausgegeben am 5. Oktober 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3403 war ferner häufig schon eine erhebliche Schadenswiedergutmachung durch Zahlungen z.B. an Krankenkassen geleistet. Eine Überprüfung der durch einzelne Staatsanwaltschaften bzw. Staatsanwälte verursachten Kos- ten für Gutachten findet bisher nicht statt. Die neue Stabsstelle Innenrevision wird sich mit dieser Frage auseinandersetzen. Frage 6. Aus welchen Gründen erfolgte bei einem Verdacht auf Abrechnungsbetrug die Begutachtung durch ein privates Unternehmen und nicht durch die betroffene Kassenärztliche Vereinigung (KV), ggf. unter Hinzuziehung einer weiteren KV, die die entsprechende Expertise besitzen und zudem als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Gewinnerzielungsabsicht hat? Die betreffenden Ermittlungsverfahren gegen Ärzte und Zahnärzte werden zu einem hohen Pro- zentsatz aufgrund von Anzeigen der Kassenärztlichen Vereinigungen eingeleitet. Gemäß § 81 a SGB V sind die Kassenärztlichen Vereinigungen gesetzlich verpflichtet, Fällen und Sachverhalten nachzugehen, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln hindeuten. Sie sollen ferner die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn deren Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte. Frage 7. Plant die Landesregierung, die Staatsanwaltschaften anzuweisen, zukünftig mit der Begutachtung bei Verdacht auf Abrechnungsbetrug die Kassenärztlichen Vereinigungen zu beauftragen? Nein. Wiesbaden, 1. Oktober 2020 Eva Kühne-Hörmann",
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