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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2376 HESSISCHER LANDTAG 24. 03. 2020 Kleine Anfrage Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (Freie Demokraten) vom 11.02.2020 Unterstützung von interkommunalen Gewerbegebieten am Beispiel Gewerbegebiet Limes und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragesteller: Das Gewerbegebiet Limes ist ein überkreisliches, interkommunales Projekt der Stadt Büdingen und der Ge- meinden Hammersbach und Limeshain unmittelbar an der BAB-Anschlussstelle Hammersbach an der A 45. Die zuständigen Bürgermeister der Gemeinden beschreiben beim eigentlich erfolgreichen Gewerbegebiet mehrere Problematiken hinsichtlich des ÖPNV-Anschlusses, den organisatorischen und administrativen Zu- ständigkeiten und der Dauer von Bauverfahren. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Hessischen Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Inwiefern unterstützt die Landesregierung konkret die Gründung von interkommunalen Gewerbe- gebieten in Hessen, mit Informationen, Hilfestellungen und mit finanziellen Zuwendungen? Um dem Bedarf an Gewerbe- und Industrieflächen Rechnung zu tragen, legen die Regionalpläne in Nord-, Mittel- und Südhessen an geeigneten Standorten auf der Grundlage der Vorgaben des Landesentwicklungsplans Hessen Vorranggebiete „Industrie und Gewerbe“ und „Bestand und Planung“ fest. In den Vorranggebieten „Industrie und Gewerbe“, die zum Teil auch interkom- munal festgelegt sind, ist der Industrie- und Gewerbeentwicklung Vorrang gegenüber anderen Raumnutzungsansprüchen einzuräumen. Zudem sollen die jeweiligen Träger der Regionalpla- nung die Städte und Gemeinden bei der Ausweisung, Mobilisierung und Entwicklung von inter- kommunalen Gewerbegebieten unterstützen. Im Rahmen der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung wer- den entsprechend Mittelverfügbarkeit bedarfsorientiert Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau gewerblicher und industrieller Flächen gefördert. Projekte, die im Rahmen einer inter- kommunalen Kooperation verwirklicht werden sollen, haben dabei grundsätzlich Vorrang. Ge- fördert werden können Sach- und Personalausgaben für Gutachten, Beratungsleistungen sowie Erschließung und Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten. Zuletzt wurde im Jahr 2018 der Unternehmenspark Bad Hersfeld-Ludwigsau mit 425.000 € gefördert. Im Jahr 2020 soll das In- terkommunale Gewerbegebiet Ebsdorfergrund, Staufenberg, Marburg mit ca. 1,5 Mio. € geför- dert werden. Beide Vorhaben liegen im ländlichen Raum und in den Regionalfördergebieten von Nord- und Mittelhessen und haben daher Priorität. Nach der Rahmenvereinbarung zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit kann die Gründung eines interkommunalen Gewerbegebietes auch mit einer einmaligen Fördersumme aus Mitteln des Landesausgleichsstocks unterstützt werden. Die Regelzuwendung für die Bildung eines entsprechenden Kooperationsverbundes von drei Kommunen beträgt 75.000 € und von mehr als drei Kommunen 100.000 €. Wird aus besonderem Grund auch die Zusammenarbeit von nur zwei Kommunen anerkannt, beträgt die Regelzuwendung 50.000 €. Neben der finanzi- ellen Förderung des interkommunalen Gewerbegebietes steht das Kompetenzzentrum für Inter- kommunale Zusammenarbeit (IKZ) beratend zur Verfügung. Schließlich steht allen hessischen Kommunen die Inanspruchnahme der Bodenbevorratung der Hessischen Landgesellschaft (HLG) offen. Dieses Instrument ist sowohl für einfache Gewerbe- gebietsentwicklungen aber auch für die Entwicklung von interkommunalen Projekten sehr gut Eingegangen am 24. März 2020 · Bearbeitet am 24. März 2020 · Ausgegeben am 27. März 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2376 geeignet. Die HLG unterstützt die Kommunen sowohl im eigentlichen Projekt, aber auch in der Erarbeitung von interkommunalen Interessensausgleichsvereinbarungen. Frage 2. Inwiefern unterstützt die Landesregierung konkret bestehende interkommunale Gewerbegebiete, wie beispielsweise das Gewerbegebiet Limes, bei deren notwendiger Weiterentwicklung? Die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung können nachran- gig auch Weiterentwicklungsprojekte, wie z.B. den Ausbau des Gewerbegebiets umfassen. Be- ratungsleistungen können ebenfalls gefördert werden. Auch für bestehende interkommunale Gewerbegebiete gilt die oben genannte Priorität von Vorhaben im ländlichen Raum und in Re- gionalfördergebieten. Die Bodenbevorratungsleistungen der Hessischen Landgesellschaft (HLG) (siehe Antwort zu Frage 1) können auch für Erweiterungen von bestehenden Gewerbegebieten genutzt werden. Frage 3. Inwiefern ist die hessische Landesregierung daran interessiert, die hessische Bauordnung zu än- dern, um das Baurecht zu vereinfachen und gewerbliches Bauen gerade in derartigen Gewerbege- bieten zu vergünstigen und zu beschleunigen bzw. im Planungsrecht Etagenbebauung für Lager und für Parken zu ermöglichen? Im Rahmen der Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO) im Jahre 2018 wurden die Einführung elektronischer Verfahren erheblich erleichtert auch mit dem Ziel, eine Verkürzung der Dauer von Genehmigungsverfahren zu erreichen. Darüber hinaus ist der ohnehin schon um- fangreiche Katalog genehmigungsfreier Vorhaben nochmals erweitert worden. Zu nennen ist z.B. die Ergänzung von Regalen mit einer Höhe von bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut. Zudem ist im Zusammenhang mit Erleichterungen in der HBO auf die beiden Gesetzentwürfe zur Än- derung der Hessischen Bauordnung (vom 11.06.2019, Drucksache 20/782, sowie vom 03.12.2019, Drucksache 20/1645) hinzuweisen, mit denen u.a. die sogenannte Typengenehmi- gung eingeführt werden soll. Mit diesem Instrument soll über die Tatbestände der Genehmi- gungsfreistellung und des vereinfachten Genehmigungsverfahrens hinaus das serielle und modu- lare Bauen weiter erleichtert werden. Soweit das Bauplanungsrecht angesprochen wird, ist dies nicht Gegenstand der HBO, sondern des bundesgesetzlich geregelten Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung. Ob insbesondere in Gewerbegebieten eine Etagenbebauung für Lager und für Parken möglich ist, bestimmt sich regelmäßig nach den einschlägigen Bebauungsplänen der Gemeinden, die diese im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit aufstellen. Das BauGB gibt in § 9 einen ab- schließenden Festsetzungskatalog vor, anhand dessen der Inhalt des Bebauungsplanes geregelt werden kann. Zu nennen ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB auf dessen Grundlage Flächen für Parken festgesetzt werden können. Frage 4. Inwiefern will die Landesregierung ländliche Kommunen und örtliche Verkehrsträger beim Aus- bau des ÖPNV in und um interkommunale Gewerbegebiete unterstützen? Der ÖPNV ist Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern. Das Land fördert bereits mit der Weiterleitung der gesamten Re- gionalisierungsmittel und weiteren originären Landesmittel über die Finanzierungsvereinbarun- gen mit den Verkehrsverbünden den ÖPNV, so dass Hessen über einen hohen ÖPNV-Standard und ein leistungsfähiges und attraktives Angebot verfügt. Des Weiteren bestehen Möglichkeiten zur Förderung über das Mobilitätsfördergesetz (MobiföG). Exemplarisch zu nennen wären hier förderfähige Vorhaben wie: der Bau und Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart, einschließlich Seilbahnen, und nicht bundeseigenen Eisenbahnen, die Reaktivierung von Schienenstrecken, der Bau und Ausbau von Haltestellen, Verkehrsstationen, Mobilitätsstationen, Umsteige- anlagen und Bahnhöfen, besondere Fahrstreifen für Busse und eigenständigen Busstraßen, Straßenanbindungen von Güterverkehrszentren, den Bau von selbstständigen Radwegen beispielsweise zur direkten Erschließung eines Ge- werbegebietes für den Radverkehr, deren wegweisender Beschilderung und Fahrradabstell- anlagen im öffentlichen Raum. Darüber hinaus ist mit den Mitteln der Nahmobilitätsrichtlinie neben der Erstellung eines Ge- samtkonzeptes für die Anbindung eines Gewerbegebietes durch den Radverkehr auch dessen Umsetzung finanziell förderfähig.",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2376 3 Frage 5. Ist der Landesregierung bekannt, dass es bei der Gründung eines kommunalen Gewerbegebietes zu administrativen und organisatorischen Herausforderungen, beispielsweise bei der Einführung einer einheitlichen Telefonvorwahl und Postleitzahl und bei den Zuständigkeiten von unter ande- rem Polizei und Feuerwehr, aber auch des zuständigen Finanzamtes, kommen kann und was ge- denkt die Landesregierung konkret dagegen zu tun? Frage 6. Wie bewertet die Landesregierung die Idee, Kommunen bei der Gründung ähnlicher Projekte durch eine Einrichtung einer auch operativ aktiven landesweiten Clearing-Stelle zu unterstützen, um Problematiken bei administrativen und organisatorischen Herausforderungen gerade auf Lan- desebene selbstverständlich besser lösen zu können? Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Besondere administrative und organisatorische Herausforderungen sind für die Steuerverwaltung im Hinblick auf das Entstehen neuer Gewerbegebiete grundsätzlich nicht ersichtlich. Die Zu- ständigkeit der Finanzämter ist in der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Fi- nanzämter (ZustVOFÄ vom 16. September 2019, GVBl. S. 249; zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 26. November 2019, GVBl. S. 344) eindeutig bestimmt und richtet sich im We- sentlichen nach den politischen Grenzen von Landkreisen, Städten und Gemeinden (Finanzamts- bezirk). Auch für neue Gewerbegebiete ergibt sich aus der Zugehörigkeit zu einer Kommune, grundsätzlich ein bestimmter Finanzamtsbezirk. Das Gewerbegebiet Limes erstreckt sich auf die Fläche von drei Kommunen, die nicht dem gleichen Finanzamtsbezirk angehören. Daraus ergeben sich im zusammenhängenden Gewerbe- gebiet unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten der Finanzämter. Der Teil der Gemeinde Li- meshain und der Stadt Büdingen liegt im Bezirk des Finanzamts Nidda, der Teil der Gemeinde Hammersbach im Bezirk des Finanzamts Hanau. Für Körperschaften in der Gemeinde Limeshain und der Stadt Bündigen bedeutet dies grund- sätzlich die Zuständigkeit des Finanzamtes Gießen, für solche in der Gemeinde Hammersbach grundsätzlich die Zuständigkeit des Finanzamtes Gelnhausen. Im Ergebnis ergeben sich aus der Perspektive der Steuerverwaltung keine besonderen administ- rativen oder organisatorischen Besonderheiten. Aus Sicht der betroffenen Unternehmen dürfte es im Ergebnis keine Rolle spielen, welchem Finanzamt Steuererklärungen bzw. -anmeldungen zu übermitteln sind. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Landesregierung nicht, eine landesweite Clearing- Stelle zur administrativen und organisatorischen Unterstützung der Gründung kommunaler Gewerbegebiete einzurichten. Frage 7. Welche finanziellen Landesmittel sind konkret in das Gewerbegebiet Limes geflossen und welche Mittel fordert das Land u.a. im Zuge der Grunderwerbssteuer? Den Gemeinden Limeshain, Hammersbach und Büdingen wurde am 4. Juni 2012 nach der Rahmenvereinbarung zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit eine Fördersumme in Höhe von 75.000 € für das interkommunale Gewerbegebiet „Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes“ bewilligt. Grundstückserwerbe, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit durch einen Zweckverband erfolgen, unterliegen mangels Ausnahme von der Besteuerung bzw. mangels Steuerbefreiung regelmäßig der Grunderwerbsteuer. Über die Höhe der auf die Grundstückser- werbe des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbegebiet LIMES“ entfallenden Grunder- werbsteuer kann im Hinblick auf das zu wahrende Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung jedoch keine Auskunft gegeben werden. Frage 8. Wie hilfreich ist die Unterstützung durch die zuständige IHK? Die Industrie- und Handelskammern IHK Gießen-Friedberg und IHK Hanau-Gelnhausen- Schlüchtern haben sich öffentlich positiv über das interkommunale Gewerbegebiet Limes ge- äußert. Eine darüber hinaus gehende konkrete Unterstützung dieser beiden Industrie- und Han- delskammern im Rahmen der beabsichtigten Weiterentwicklung ist der Landesregierung nicht bekannt. Wiesbaden, 16. März 2020 Tarek Al-Wazir",
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