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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/187 HESSISCHER LANDTAG 02. 04. 2019 Kleine Anfrage Tobias Eckert (SPD), Nancy Faeser (SPD), Karin Hartmann (SPD), Günter Rudolph (SPD) und Oliver Ulloth (SPD) vom 19.02.2019 Kleine Waffenscheine und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse, wie des Kleinen Waffenscheins, setzt stets die waf- fenrechtliche Zuverlässigkeit voraus. Um den Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse und Waffen in den Händen von Extremisten zu unterbinden, hat die hessische Landesregierung in den vergangenen Jahren mehrfach durch Ini- tiierung eigener Gesetzesanträge sowie die Unterstützung entsprechender Gesetzesinitiativen an- derer Länder darauf hingewirkt, die Hürden für diesen Personenkreis zu erhöhen. So wurde das deutsche Waffenrecht im Jahr 2017 durch den Bundesgesetzgeber in Folge einer hessischen Bundesratsinitiative verschärft. War zuvor noch der Nachweis erforderlich, dass Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen tatsächlich verfolgen oder unterstützen oder dies innerhalb der letzten fünf Jahre getan haben, so genügt es seitdem, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derartige Bestrebungen verfolgt oder unterstützt werden bzw. wurden (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG). Damit wurde ein Vorschlag des hessischen Gesetzesantrags vom 30. Juni 2016 (BR-Drs. 357/16) wörtlich umgesetzt. Zudem hat sich die Landesregierung mit dieser Bundesratsinitiative dafür eingesetzt, in § 5 Abs. 5 WaffG ergänzend zur Regelabfrage bei der Polizei eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einzurichten. Des Weiteren hat die Landesregierung gefordert, in § 5 WaffG einen zusätzlichen Unzuverlässigkeitstatbestand zu schaffen. Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit soll bereits dann vorliegen, wenn Personen bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder aufgrund tatsächlicher An- haltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzge- setzes bereits gespeichert sind. Die Bundesregierung hat dies bisher abgelehnt. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1 Wie viele kleine Waffenscheine wurden in den letzten 5 Jahren (aufgeteilt nach Jahr und Land- kreisen/kreisfreien Städten) erteilt? Waffenbehörde Anzahl erteilter Kleiner Waffenscheine 2014 2015 2016 2017 2018 Bergstraße 64 79 750 327 238 Darmstadt-Dieburg 64 57 655 302 218 Groß-Gerau 80 72 686 382 237 Hochtaunuskreis 47 55 693 347 128 Main-Kinzig-Kreis 140 166 1430 703 524 Main-Taunus-Kreis 51 51 705 296 218 Odenwaldkreis 27 24 288 125 105 Offenbach 67 90 906 479 302 Eingegangen am 2. April 2019 · Bearbeitet am 2. April 2019 · Ausgegeben am 5. April 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/187 Rheingau-Taunus-Kreis 47 51 424 214 145 Wetteraukreis 87 166 961 367 285 Darmstadt 19 21 207 116 81 Frankfurt am Main 133 159 1247 852 573 Offenbach 47 27 204 103 121 Wiesbaden 60 54 678 346 94 Stadt Kassel 35 46 446 201 138 Landkreis Kassel 49 64 793 385 300 Landkreis Hersfeld-Rotenburg 23 23 341 155 137 Landkreis Waldeck-Frankenberg 34 30 439 196 136 Schwalm-Eder-Kreis 40 53 608 266 133 Werra-Meißner-Kreis 16 47 196 112 90 Landkreis Fulda 33 33 523 203 147 Gießen 58 80 465 245 189 Lahn-Dill 67 64 806 287 251 Limburg-Weilburg 46 51 552 265 182 Marburg-Biedenkopf 73 54 697 354 223 Vogelsberg 15 32 247 116 92 Frage 2 Wie beurteilt die Landesregierung den in der Presse beschriebenen Anstieg der kleinen Waffen- scheine im Vergleich zum Jahr 2014? Zeitlich nach den Vorkommnissen zum Jahreswechsel 2015/2016 in Köln stieg bundesweit die Nachfrage nach Kleinen Waffenscheinen signifikant an. Auch bei der Anzahl der im Nationalen Waffenregister für Hessen gespeicherten erteilten Kleinen Waffenscheine war 2016 im Ver- gleich zu 2015 ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Dies kann als Ausdruck eines wachsenden subjektiven Sicherheitsbedürfnisses der Bürgerinnen und Bürger gedeutet werden. Da die Ertei- lung des Kleinen Waffenscheins nicht den Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses (wie beispielsweise einer nachweisbaren individuellen Gefährdung) voraussetzt, ist der Kleine Waf- fenschein – sofern keine Versagungsgründe, wie fehlende Zuverlässigkeit oder mangelnde per- sönliche Eignung vorliegen – im Regelfall zu erteilen. Wenngleich die hessischen Polizei- und Ordnungsbehörden die Sorgen und Ängste der Bevölke- rung sehr ernst nehmen, stehen sie der Verbreitung von Waffen kritisch gegenüber. Die Bürge- rinnen und Bürger zu schützen, ist alleinige Aufgabe des Staates. Die Polizei ist für die öffentli- che Sicherheit zuständig; diesem Auftrag wird sie in Hessen vollauf gerecht. Objektiv ist die Kriminalitätsbelastung in den vergangenen Jahren konstant zurückgegangen. 2018 wurden mit genau 372.798 Straftaten insgesamt 2.834 Fälle weniger gezählt als noch im Vorjahr (-0,8 Prozent). Das ist der niedrigste Wert seit 1980. Die Kriminalitätsbelastung ist mit 5.971 Straftaten pro 100.000 Einwohner ebenfalls weiter gesunken (2017: 6.039). Die Gefahr, in Hessen Opfer von Kriminalität zu werden, ist damit so gering, wie seit 40 Jahren nicht mehr. 64,2 Prozent der Straftaten wurden letztes Jahr aufgeklärt. Das ist der mit Abstand höchste je- mals gemessene Wert, seit Einführung der Kriminalstatistik im Jahr 1971. Die das Sicherheits- gefühl besonders betreffenden Delikte wie Wohnungseinbruchdiebstahl und Straßenkriminalität konnten bei guten Aufklärungsquoten reduziert werden. Damit diese gute Polizeiarbeit sich auch im Sicherheitsgefühl der hessischen Bürgerinnen und Bürger deutlicher widerspiegelt, hat die Landesregierung Maßnahmen wie die Initiative KOMPASS oder Schutzmann vor Ort eingeleitet, die für eine erhöhte objektive wie subjektive Sicherheit in den Städten und Gemeinden sorgen. Zudem hat das Land im vergangenen Jahr die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass die kreisfreien Städte und Landkreise auf der Grundlage der waffenrechtlichen Vorschriften Waf- fenverbotszonen einrichten können, in denen auch das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, zu dem der Kleine Waffenschein berechtigt, untersagt werden kann.",
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