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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/1874 HESSISCHER LANDTAG 03. 03. 2020 Kleine Anfrage Saadet Sönmez (DIE LINKE) vom 14.01.2020 Lange Verweildauer in Hessischer Erstaufnahmeeinrichtung – Teil 1 und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Seit in Kraft treten des „Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ („Migrationspaket“) im August 2019 hat sich die Situation für Asylantragstellerinnen und -steller auch in Hessen massiv verschlech- tert. Unter anderem ist in § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Verlängerung der Wohnverpflichtung in der Erstauf- nahme von früher längstens bis zu sechs Monaten auf nun „bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschie- bungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate“ geregelt. Die Verpflichtung kann unter bestimmten Umständen beendet werden, z.B. aus Grün- den der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§§ 48 bis 50 AsylG). In Hessen ist seit in Kraft treten dieser Regelung die Zahl der in der Erstaufnahme untergebrachten Flüchtlinge trotz stark rückläufiger Zahlen der Asylanträge massiv angestiegen: Von Juli 2019 bis Dezember 2019 haben sie sich von 1521 Personen auf 2911 Personen nahezu verdoppelt. Vorbemerkung Minister für Soziales und Integration: Am 28. Juni 2019 hat der Bundesrat das sog. „Migrationspaket“ gebilligt. Damit wurden zahl- reiche Änderungen im Aufenthaltsgesetz, im Asylgesetz, im Asylbewerberleistungsgesetz, bei der Fachkräfteeinwanderung und der Ausbildungsduldung sowie der Ausländerbeschäftigungsförde- rung beschlossen. Durch das auf dieser Basis in Kraft getretene „Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ wurde unter anderem der genannte § 47 Asylgesetz (AsylG) verändert. Auch nach dieser Gesetzesänderung ist die Hessische Landesregierung weiterhin bestrebt, Asyl- suchende im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unverzüglich in die Kommunen zuzuweisen. So kommen beispielsweise die Regelungen der §§ 48 bis 50 AsylG in Hessen nach wie vor zur Anwendung. Weiterhin ist es seit Jahren maßgebliches Ziel der Landesregierung, im Bereich der Erstaufnahme die bestmögliche Unterbringung und Betreuung zu gewährleisten. Besondere Aufmerksamkeit kommt dabei der Identifikation und dem Schutz von vulnerablen bzw. besonders schutzbedürfti- gen Personen zu. Diese Vorbemerkung vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Inwiefern hat sich in Hessen die Praxis der Zuweisung von Geflüchteten aus der Erstaufnahmeein- richtung in die Kommunen durch das Inkrafttreten des Geordnete-Rückkehr-Gesetzes am 21.08.2020 geändert? Die Belegungszahl der Asylsuchenden in der Erstaufnahme hat sich von 1.559 Personen (Stand 22. August 2019) auf 3.258 Personen (Stand 11. Februar 2020) erhöht. Die durchschnittliche Verweildauer von Asylsuchenden ist in diesem Zeitraum aufgrund der ver- änderten Vorschriften des § 47 AsylG von 68 auf 87 Tage gestiegen. Seit dem 21. August 2019 sind 4.184 Asylsuchende über die Erstaufnahme in Hessen registriert, (Quelle: EASY) im gleichen Zeitraum sind 1.461 Personen in die hessischen Kommunen zuge- wiesen worden (Stand 11.Februar 2020). Eingegangen am 3. März 2020 · Eilausfertigung am 3. März 2020 · Ausgegeben am 5. März 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1874 Aktuell und auch in den nächsten Wochen sind höhere Zuweisungszahlen zu verzeichnen. Dies basiert insbesondere auf der erreichten maximalen Aufenthaltsdauer von sechs Monaten bei Fa- milien mit minderjährigen Kindern. Der Belegungsanstieg hat sich seit Anfang des Jahres 2020 daher deutlich abgeschwächt. Frage 2. Welche Personen ohne minderjährige Kinder werden seit dem 21.08.2019 vor Ablauf von 18 Mo- naten den Kommunen zugewiesen? Eine Entlassung aus der Erstaufnahmeeinrichtung und Verteilung auf die Kommunen erfolgt auf- grund der Anerkennung eines Schutzstatus unverzüglich, darüber hinaus aus den weiteren Grün- den, die sich aus §§ 48, 49 und § 50 Abs. 1 AsylG ergeben. Frage 3. Wie viele Menschen waren im 2. Halbjahr 2019 in der Erstaufnahmeeinrichtung? Bitte Zahlen nach Monaten nennen. Die durchschnittliche Belegung der Erstaufnahmeeinrichtungen kann aus der nachfolgenden Ta- belle entnommen werden: Monat Belegung Juli 1.559 Personen August 1.564 Personen September 1.768 Personen Oktober 2.158 Personen November 2.472 Personen Dezember 2.888 Personen Quelle: Tagesmeldungen Lage- und Meldedienst, Abt. VII, RP Gießen Frage 4. Wie viele Menschen wurden im 2. Halbjahr 2019 aus der Erstaufnahmeeinrichtung entlassen und anschließend den Kommunen zugewiesen? Bitte monatlich aufschlüsseln und differenzieren nach: - Zuweisung von minderjährigen Kindern und ihren Eltern bzw. Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen Geschwistern spätestens nach Ablauf von 6 Monaten, - Zuweisung aufgrund § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG, - Zuweisung aufgrund § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, - Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung nach § 49 Abs. 1 AsylG, - Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung nach § 49 Abs. 2 AsylG. Im 2. Halbjahr 2019 wurden laut SVP-Datenbank 2.117 Personen mit Entlastung der EAE in die Gebietskörperschaften zugewiesen. Nähere Informationen sind aus der nachfolgenden Auswer- tung zu entnehmen: Monat Anzahl Erwachsene Gesamtzahl Kinder Juli 473 175 August 359 151 September 131 91 Oktober 175 96 November 158 62 Dezember 168 78 Summe 1.464 653 Die Zuweisungen erfolgen immer nach § 50 Abs. 1 AsylG. Eine Aufschlüsselung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 findet nicht statt. Die Entlassung aus der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen gemäß § 49 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 AsylG hat eine Verteilung nach § 50 Abs. 1 S. 2 AsylG zur Folge und wird statistisch nicht separat erfasst. Frage 5. Auf welcher politischen Ebene wurde die Veränderung der Zuweisungspraxis beschlossen? Die Zuweisung von Geflüchteten aus der Erstaufnahmeeinrichtung in die Gebietskörperschaften in Hessen wird von allen beteiligten Behörden gemäß der bundesgesetzlichen Regelung umgesetzt. Wiesbaden, 26. Februar 2020 Kai Klose",
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