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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/889 HESSISCHER LANDTAG 13. 08. 2019 Kleine Anfrage Andreas Lichert (AfD) vom 01.07.2019 Der geplante Kohleausstieg und die Auswirkungen auf Hessen und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragesteller: Die von der Bundesregierung eingesetzte „Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“, im Folgenden „Kohlekommission“ genannt, hat in ihrem Abschlussbericht den Ausstieg aus der Kohlever- stromung bis zum Jahr 2038 empfohlen und entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen. Die Empfehlungen der Kohlekommission werden sich auch auf Hessen auswirken. Vorbemerkung Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: Der sogenannte Kohlekompromiss wird im Abschlussbericht der von der Bundesregierung ein- berufenen Kohlekommission skizziert. Dabei handelt es sich um ein Ergebnispapier mit Empfehlungscharakter. Vorschläge für die konkrete Umsetzung bzw. Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens und die Vorlage eines diesbezüglichen Maßnahmenpaketes wurden durch die Bundesregierung bis zum Jahresende 2019 angekündigt. Erst auf dieser Grundlage wird eine belastbare Abschätzung der Folgen für Hessen erfolgen können. Aus Sicht der Landesregierung enthält der Abschlussbericht der Kohlekommission realistische Ansätze zu einer sozialverträglichen, ökologisch nachhaltigen und ökonomisch tragfähigen Transformation der deutschen Energieerzeugung. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Ausstieg aus der Kohleverstromung im Zeitraum von 2022 bis spätestens 2038 erscheinen im Kontext der fortschreitenden Energiewende grundsätz- lich geeignet, zum Erreichen der international verbindlichen Klimaschutzziele Deutschlands bei- zutragen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wie folgt: Frage 1. Welche Maßnahmen leitet die Landesregierung aus den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Kohlekommission für die hessische Energiepolitik ab? Mit dem Kohleausstieg ist zwangsläufig ein verstärkter Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz verknüpft. Hierbei müssen insbesondere die Synergiepotenziale, die sich durch Sektorenkopplung und Digitalisierung ergeben, konsequent gehoben werden. Diese neue energiepolitische Schwerpunktsetzung wurde bereits im Jahr 2018 in der „Roadmap Energie“ skizziert. Dementsprechend wird die Landesregierung die konzeptionellen Grundlagen ihrer Energiepolitik sowie die Energieförderung auf der Grundlage des Hessischen Energiezukunfts- gesetzes anpassen und insbesondere die „Roadmap Energie“ konsequent umsetzen. Ein diesbe- züglicher Maßnahmenkatalog wird derzeit erarbeitet. Frage 2. Wie hoch war der Kohleverbrauch in Hessen 2018 für Wärmekraftwerke, weitere genehmigungs- bedürftige Feuerungen oder sonstige Zwecke? Für das Jahr 2018 liegen dazu noch keine Angaben vor. Das derzeit verfügbare statistische Ma- terial wird vom Hessischen Statistischen Landesamt in der „Hessischen Energiebilanz 2016“ be- Eingegangen am 13. August 2019 · Bearbeitet am 13. August 2019 · Ausgegeben am 16. August 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/889 reitgestellt und bezieht sich auf das Jahr 2016. Für 2017 liegt eine Schätzbilanz vor. Demnach wurde der folgende Kohleverbrauch festgestellt bzw. geschätzt: Wärmekraftwerke der allgemeinen Versorgung ohne KWK: 1.062.000 t (2016) bzw. 878.000 t (2017, Schätzbilanz) Heizkraftwerke der allgemeinen Versorgung – nur KWK: 512.000 t (2016) bzw. 407.000 t (2017, Schätzbilanz) Heizwerke einschließlich ungekoppelte Erzeugung: 9.000 t (2016) bzw. 7.000 t (2017, Schätzbilanz) Die Energiebilanz Hessen 2016, die auch die Schätzbilanz 2017 enthält, ist abrufbar unter: https://statistik.hessen.de/sites/statistik.hessen.de/files/EIV6_j16.pdf Frage 3. Welche Brennstoffe wurden im Jahr 2018 in der Zementindustrie eingesetzt? Für das Jahr 2018 liegen dazu noch keine Angaben vor. Das derzeit verfügbare statistische Ma- terial wird durch den Zentralverband „Verein Deutscher Zementwerke e.V. (vdz)“ bereitgestellt und bezieht sich auf das Jahr 2017. Demnach wurden zur Deckung des Energiebedarfs der deut- schen Zementindustrie Braunkohle, Steinkohle, Petrolkoks, Heizöl, Erdgas und alternative Brennstoffe (z. B. Altreifen oder Klärschlamm) eingesetzt. Frage 4. Wie hoch war der Anteil von Kohle oder Petrolkoks bei Brennstoffen in der Zementindustrie? Im Jahr 2017 betrug bei den in der deutschen Zementindustrie eingesetzten Brennstoffen der Anteil von Kohle 29,6 % (davon Braunkohle: 21,2 %, Steinkohle 8,4 %). Petrolkoks hatte 2017 einen Anteil von 3,7 %. Frage 5. Ist die Umsetzung des Kohleausstiegs mit den gesetzlichen Pflichten der Landesregulierungsbe- hörde Energie gemäß den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vereinbar? Frage 6. Wie ist die Haltung der Landesregulierungsbehörde Energie zu dem von der Kohlekommission vorgeschlagenen Kohleausstieg und den entsprechenden Plänen der Landesregierung und der Netzbetreiber? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Erst auf der Grundlage konkreter, von der Bundesregierung vorzulegender Gesetzesvorschläge wird es möglich sein, zu beurteilen, ob diese den Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entsprechen. Das EnWG verfolgt gemäß § 1 das Ziel einer möglichst sicheren, preis- günstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung, die überdies in zunehmendem Maße auf Erneuerbaren Energien beruhen soll. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 13b EnWG Entscheidungen über die Zulässig- keit der Stilllegung konventioneller Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW von der Bundesnetzagentur zu treffen sind. Die Hessische Energieaufsicht sowie die Hessische Landesregulierungsbehörde werden darauf achten, dass den Zielsetzungen des EnWG auch mit einem zunehmenden Anteil an Erneuerba- ren Energien sowie einem abnehmenden Anteil an Kohlekraftwerken an der Stromversorgung weiterhin entsprochen wird. Frage 7. Liegen der Landesregierung Pläne oder Stellungnahmen der verantwortlichen Netzbetreiber und des Landesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft Hessen/Rheinland-Pfalz (LDEW) zur Umsetzung des Kohleausstiegs in ihrem Verantwortungsbereich vor? Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 2. Juli 2019 den Zeitplan für das Gesetzgebungsver- fahren für den Kohleausstieg bekannt gegeben. Danach ist im August/September 2019 die Län- der- und Verbändeanhörung vorgesehen. Somit ist erst zu diesem Zeitpunkt mit offiziellen Stel- lungnahmen der Netzbetreiber und Verbände zu rechnen. Frage 8. Wie gedenkt die Landesregierung der Empfehlung der Kohlekommission nachzukommen, „Maß- nahmen zur Beschleunigung von Genehmigungsprozessen zur Errichtung neuer Gaskraftwerke insbesondere an bestehenden Kohlekraftwerksstandorten zu prüfen“? Die Errichtung und der Betrieb von Kraftwerken ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Damit soll sichergestellt werden, dass alle gesetzlichen An-",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/889 3 forderungen bei der Errichtung und beim Betrieb dieser Anlagen eingehalten werden. Dabei richten sich die Genehmigungsverfahren im Wesentlichen nach europäischen Vorgaben, wie sie in der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) und der Richtlinie über die Umweltverträg- lichkeit bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2011/92/EU) vorgegeben und in deutsches Recht umgesetzt sind. Sollen gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden, sieht das BImSchG in Abhängigkeit von der beantragten Leistung des Kraftwerks bereits gewisse Erleichterungen im Genehmigungsverfah- ren vor. Bis zu einer Leistung von 50 Megawatt (MW) ist es nicht erforderlich, eine Öffentlich- keitsbeteiligung durchzuführen und es bedarf nur einer standortbezogenen Vorprüfung des Ein- zelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Ab einer Leistung von mehr als 50 MW ist die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren europa- rechtlich vorgeschrieben. Darüber hinaus ist eine umfassendere allgemeine Vorprüfung des Ein- zelfalls nach dem UVPG erforderlich, die ab einer Leistung von 200 MW sogar zwingend durchzuführen ist. Vorschläge für Erleichterungen im Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Gaskraftwerken müssten von der Bundesregierung an die Europäische Union herangetragen werden. Nur im Falle einer Änderung des einschlägigen europäischen Rechts könnten die für die Genehmigungsverfahren zuständigen Länderbehörden von den bisherigen Vorgaben abwei- chen. Frage 9. Welche Auswirkungen erwartet die Landesregierung auf die Stromkosten für Letztverbraucher durch den geplanten Kohleausstieg? Hessen setzt sich bereits heute für Entlastungen der privaten Haushalte, Unternehmen und Kommunen bei den Strompreisen ein, z.B. durch Änderungen des Energiesteuerrechtes. Im Ko- alitionsvertrag der die Regierung tragenden Parteien CDU und Bündnis90/Die Grünen ist ent- halten, dass die Landesregierung sich auf Bundesebene für die Abschaffung der Stromsteuer einsetzt. Entsprechend einer Empfehlung der Kohlekommission in ihrem Abschlussbericht ist es auch aus Sicht der Landesregierung erforderlich, den Prozess für die Letztverbraucher kostenneutral zu gestalten. Die Einzelheiten einer solchen Entlastung der Letztverbraucher müssen durch die Bundesregierung bei der Setzung des rechtlichen Rahmens für den Kohleausstieg definiert wer- den. Frage 10. Welche Einsparung an CO2 in Hessen erwartet die Landesregierung, wenn die Vorschläge der Kohlekommission umgesetzt werden? Die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung hat am 26. Januar 2019 ihren Abschlussbericht der Bundesregierung vorgelegt. Eine Umsetzung der Empfehlungen der Kommission und damit die Schaffung von Rechtssicherheit von Seiten der Bundesregierung liegt bisher nicht vor. Daher lassen sich auch noch keine rechtlichen Schlussfolgerungen über die Umsetzung der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung ableiten. Solange es keine rechtliche Umsetzung und Empfehlungen von Seiten des Bundes gibt, wie und mit welchem Zeitplan der Kohleausstieg erfolgt, kann diese Frage nicht fundiert beantwortet werden. Wiesbaden 31. Juli 2019 Tarek Al-Wazir",
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