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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/5634 HESSISCHER LANDTAG 17. 06. 2021 Kleine Anfrage Tobias Eckert (SPD) vom 30.04.2021 Einrichtung einer Landeseisenbahninfrastrukturgesellschaft – Teil II und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragesteller: In der Koalitionsvereinbarung für die 20. Legislaturperiode wurde vereinbart, die Einrichtung einer Landesei- senbahninfrastrukturgesellschaft zu prüfen. Zeitlich vorlaufend und im Rahmen des Prüfauftrages zu berück- sichtigen, ist die derzeit laufende Novellierung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) (BT- Drucks. 19/15621). Die seit 1. Januar 1971 im GVFG zur Verfügung stehenden Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden werden für das Bundesprogramm zur Förderung von Bau und Ausbau des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) fortgeführt, die För- dersätze erhöht und neue Fördertatbestände aufgenommen. Das GVFG soll auf der Grundlage der im Gesetz- gebungsverfahren befindlichen Fassung die Grundlage dafür bilden, den Investitionsstau für ÖPNV-Vorhaben im Interesse einer ökologisch sinnvollen und nachhaltigen Mobilitäts-, Umwelt-und Klimapolitik aufzulösen. Das GVFG-Bundesprogramm fördert kommunale ÖPNV-Vorhaben (Straßenbahnen, Hoch-und Untergrund- bahnen sowie Bahnen besondere Bauart), nichtbundeseigene Eisenbahnen und Infrastrukturprojekte für den Schienenpersonennahverkehr der Deutschen Bahn AG. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung umfasst auch die Förderung der Reaktivierung und Elektrifizierung von Schienenstrecken. Auf Grundlage der verabschiedeten und in Kraft getretenen Änderung des GVFG und der damit einhergehenden Änderung der Fördervoraussetzungen des Bundes ist in einem ersten Schritt die Anzahl der zu planenden Vor- haben zu bestimmen. Die Planung von „nicht bundeseigener“ kommunaler Schieneninfrastruktur ist auf der Grundlage des hessischen Gesetzes für den öffentlichen Personennahverkehr (§§ 5,6 und 7 ÖPNVG) eine Selbstverwaltungsaufgabe, die vom Land Hessen nicht in eigener Zuständigkeit übernommen werden kann. Das Land Hessen ist auf der Grundlage des ÖPNVG ausschließlich Zuwendungsgeber. Die Prüfung und die Beantwortung der Frage, ob und welche Regelungen aus diesem Grunde getroffen bzw. geändert werden müssten, ist Gegenstand des Prüf- auftrages. Als Antwort auf die Kleine Anfrage 20/1468 verwies die Landesregierung bei der Prüfung einer Einrichtung einer Landeseisenbahninfrastrukturgesellschaft auf den Abschluss der GVFG-Novelle hin. Nach Unterzeich- nung des Bundespräsidenten wurde die Novelle rückwirkend zum 1. Januar 2020 gültig. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie weit ist die Prüfung zur Einrichtung einer Landeseisenbahninfrastrukturgesellschaft fortge- schritten? Frage 2. Wann genau wird die Gründung erfolgen? Frage 3. Wie viele Personalstellen erhält die Gesellschaft? Frage 4. Wie viele finanzielle Mittel erhält die Gesellschaft? Frage 5. Welche genauen Aufgaben und Kompetenzen erhält die Gesellschaft? Frage 6. Welche gesetzlichen Änderungen sind zur Einrichtung einer Landeseisenbahninfrastrukturgesell- schaft erforderlich? Die Fragen 1 bis 6 werden wegen ihres Sachzusammenhanges zusammen beantwortet. Die Prüfung zur Einrichtung einer Landeseisenbahninfrastrukturgesellschaft wurde zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage noch nicht abgeschlossen. Zu den Fragestellungen kann daher derzeit noch nicht Stellung genommen werden. Wiesbaden, 11. Juni 2021 Tarek Al-Wazir Eingegangen am 17. Juni 2021 · Bearbeitet am 17. Juni 2021 · Ausgegeben am 18. Juni 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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