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Das Ministerium für Soziales und Integration unterstützt seit mehreren Jahren finanziell und fach- lich die Einführung des zunächst in Frankfurt eingeführten Ansatzes „Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung“ möglichst in ganz Hessen. Das Modell wurde vor über zehn Jahren feder- führend durch die Beratungsstelle Frauennotruf Frankfurt in Kooperation u.a. mit dem Institut für Rechtsmedizin des Klinikums der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität entwickelt. Es geht mit einer soliden Qualifizierung und kontinuierlichen Beratung der beteiligten Kliniken einher und soll schrittweise landesweit installiert werden. Dies dient dem Ziel, eine systematische und tat- sächlich erreichbare medizinische und psychosoziale Versorgung sowie rechtsmedizinische Spu- rensicherung für von Vergewaltigung und anderen Sexualdelikten betroffene Frauen und Männer zu installieren. Bis eine vertragliche Regelung über die Erbringung der vertraulichen Spurensicherung zwischen Land und den Krankenkassen vorliegt, wurde für die Übergangszeit ab diesem Jahr die Fallpau- schalen-Regelung in Hessen erstmalig eingeführt um die beteiligten Kliniken und die Gewinnung neuer Kliniken zu unterstützen. Die Mittel hierfür stellt das Hessische Ministerium für Soziales und Integration aus Haushaltsprodukt Nr. 41 – Gesundheitliche Versorgung von Gewaltopfern - bereit. Frage 4.    Der erwähnte Offene Brief kritisiert die alleinige Fokussierung auf die Spurensicherung und mahnt an, auch ärztliche Versorgungsleistungen, Material-, Transport- und Lagerungskostenangemessen in den Leistungsverträgen zu berücksichtigen. Wird nach Kenntnis der Landesregierung dies seitens der Kostenträger entsprechend in Hessen berücksichtigt? Der Wortlaut der Bestimmung in § 27 SGB V greift mit der Fokussierung auf die vertrauliche Spurensicherung zu kurz. Diese Norm sollte im Licht der Verpflichtungen aus der Istanbul-Kon- vention umgesetzt werden, die mit der Ratifizierung in Deutschland seit dem 1. Februar 2018 im Rang des Bundesrechts anzuwenden ist. Artikel 25 Istanbul-Konvention verpflichtet dazu, Opfern von Vergewaltigung und sexuellen Übergriffen medizinische und gerichtsmedizinische Untersu- chungen, Traumahilfe und Beratung anzubieten. Die ärztliche Versorgungsleistung wird ange- messen zu vergüten sein. Selbstverständlich muss auch die gerichtsfeste Befund-/Spurensicherung mit den erforderlichen Materialien, der Transport sowie die Lagerung angemessen bezahlt wer- den. Schließlich ist die Einbeziehung der Fachrichtung Rechtsmedizin geboten. Die Fachrichtung Rechtsmedizin verfügt über die Kompetenz, das Wissen und die Erfahrung, die für die Wissens- vermittlung und Qualitätssicherung der vertraulichen Spurensicherung unverzichtbar sind. Es hat sich beim Aufbau von festen Strukturen und systematischer Wissensvermittlung zur gerichtsfesten Dokumentation und Beweissicherung in den Bundesländern gezeigt, dass nur die Einbeziehung der Fachrichtung Rechtsmedizin hier eine qualitativ gute Beweissicherung gewährleistet, welche später vor Gericht verwertbar ist. Die Rechtsmedizin ist bei allen drei Strukturen, die wir in Hessen etabliert haben und an deren Ausbau weitergearbeitet wird, eine entscheidende Partnerin − die Schutzambulanz Hessen beim Fachbereich Gesundheit (Gesundheitsamt) des Landkreises Fulda, die Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung an mehreren Standorten sowie das Fo- rensische Konsil Gießen, das neben der eigenen Ambulanz am Institut für Rechtsmedizin/Gießen auch ein Netzwerk mit Partnerkliniken etabliert. Auch hier wird die Kapazität zur rechtsmedizi- nisch angeleiteten und supervidierten Beweissicherung überregional erweitert. Bei der vertraglichen Regelung für Hessen besteht der Anspruch, alle angesprochenen Punkte zu bedenken. Frage 5.    In welcher Weise wirkt die Landesregierung darauf hin, dass diese Leistungen berücksichtigt wer- den? Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration bedenkt diese Leistungen bereits bei allen einschlägigen Veröffentlichungen sowie der Landesförderung und beabsichtigt, diese auch bei der vertraglichen Regelung für das Land Hessen zu berücksichtigen.",
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Wie sind mit Blick auf die Änderungen im SGB V die Bestimmungen des Opferentschädigungs- gesetzes ergänzend zu berücksichtigen und anzuwenden? Opfer von Vergewaltigungen können Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten. Diese umfassen neben finanziellen Leistun- gen auch solche der Heil- und Krankenbehandlung (HuK). Die Leistungserbringung der HuK erfolgt überwiegend durch die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des Leistungskataloges des SGB V. Diesbezügliche Aufwendungen werden den Krankenkassen von der Versorgungsver- waltung derzeit pauschal erstattet. Die Krankenversicherungen treten daher bei der medizinischen Versorgung von Gewaltopfern stets in Vorleistung. Die mit dem neuen § 132k SGB V erfolgte Erweiterung des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen zur vertraulichen Spurensi- cherung findet folglich grundsätzlich auch für die Leistungen der HuK des OEG Anwendung. Zumindest bis zum 31. Dezember 2023 bestehen hinsichtlich der diesbezüglichen Erstattungsfä- higkeit aufgrund der geltenden Pauschalabgeltung zwischen Versorgungsverwaltung und Kran- kenkasse keine Bedenken. Das Recht der Opferentschädigung wird jedoch durch das 14. Sozial- gesetzbuch (SGB XIV) grundlegend novelliert werden. Das SGB XIV wird zum 1. Januar 2024 in Kraft treten und weiterhin die Krankenkassen als Leistungserbringer der HuK im Wege der Opferentschädigung vorsehen. Anders als im derzeit geltenden Recht wird jedoch die zukünftige Leistungsabrechnung mit den Krankenkassen entsprechend § 60 SGB XIV zumindest für die ers- ten drei Jahre auf den Einzelfall bezogen erfolgen und erst ab 2027 wieder pauschal abgegolten werden. Während dieser drei Jahre ist die Erstattungsmöglichkeit für eine erfolgte vertrauliche Spurensicherung fraglich. Entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 132k SGB V aus der BT- Drs. 19/15164 darf sich aus den Abrechnungsunterlagen kein konkreter Bezug zu den versicherten Personen herstellen lassen („Lediglich die Bezeichnung der jeweiligen Krankenkasse und der Ein- richtung bzw. des Arztes sollen als erforderliche Daten neben den abgerechneten Leistungs- und Vergütungspositionen, im Rahmen der Abrechnung übermittelt werden.“) Hierzu bedürfte es da- her ausreichende Identifizierungsmöglichkeiten auf den gegebenen Einzelfall. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, entsprechende Befunde und Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt doch noch für anschließende Strafverfahren und Antragsverfahren nach dem OEG verwenden zu können. Auch bei zunächst vertraulicher Spurensicherung bedarf es hierzu einer ausreichend gerichtsfesten Dokumentation und Identifizierungsmöglichkeit. Nach hiesiger Kenntnis verwendet daher das Forensische Konsil Gießen (FoKoGi), welches mittels Förderungen durch das Ministerium für Soziales und Integration seit 2014 eine vertrauliche Spu- rensicherung und Beratung anbietet, stets den Betroffenen bekannte und rückkoppelbare ID- Kennungen für die zunächst anonym gesicherten Spuren. Vergleichbare Ansätze bräuchte es auch hier. Zur anschließenden therapeutischen Soforthilfe steht Gewaltopfern nach entsprechender Antrag- stellung das hessische OEG-Trauma-Netzwerk zur Verfügung, auf dessen Leistungsspektrum be- troffene Gewaltopfer zudem ab dem 1. Januar 2021 einen gesetzlichen Anspruch haben werden. Frage 8.   Welche Maßnahmen werden neben der anonymen Spurensicherung für Personen ergriffen, die im Rahmen des Projekts „Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung“ versorgt werden, um die Betroffenen vor zukünftigen weiteren Übergriffen zu schützen? Hessen verfügt über ein ausdifferenziertes Netz an Unterstützungseinrichtungen für von Gewalt betroffene Personen, die der Sekundärprävention dienen. Gemäß Artikel 25 Istanbul-Konvention werden Gewaltopfern medizinische und gerichtsmedizinische Untersuchungen aber auch Trauma- hilfe und Beratung angeboten. Neben einer medizinischen Versorgung und der Befundsicherung ist auch die psychosoziale Unterstützung von Gewaltopfern und die Vermittlung in psychosoziale Hilfeangebote nicht nur nach den Empfehlungen der WHO und dem einschlägigen Beschluss der Weltgesundheitsversammlung WHA 67.15 aus dem Jahr 2014 („Strengthening the role of the health system in addressing violence, in particular against women and girls, and against children“, http://apps.who.int/gb/e/e_wha67.html#Resolutions) dringend geboten, sondern auch u.a. durch Artikel 25 Istanbul-Konvention gesetzliche Pflicht.",
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