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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2398 HESSISCHER LANDTAG 21. 04. 2020 Kleine Anfrage Rolf Kahnt (AfD) vom 11.02.2020 Witterungsbedingter Schulausfall in Hessen und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragesteller: Am 10. Februar 2020 zog das Orkantief Ciara („Sabine“) über Deutschland. Auch in Hessen bescherte der Sturm vielen Schülerinnen und Schülern einen schulfreien Montag. In Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg liegt die Entscheidung bei den Er- ziehungsberechtigten, ob sie ihre Kinder aufgrund risikobehafteter Wetterereignisse zur Schule schicken. Voll- jährige Schülerinnen und Schüler entscheiden dies selbst. Darüber hinaus unterstützt das Hessische Kultusministerium alle Schulleitungen in ihrer Entscheidung, mög- lichst in Absprache mit den Schulträgern, den Schulbetrieb vollständig ausfallen zu lassen, wenn die Sicherheit des Schulwegs nicht mehr gewährleistet werden kann. Eine solche Entscheidung wird den Eltern über die verabredeten Kommunikationswege vor Ort weitergegeben. Grundsätzlich sollte in diesen Fällen, wenn es möglich und zumutbar ist, eine Notbetreuung gewährleistet werden. In Nordrhein-Westfalen z.B. obliegt die Entscheidung, den Schulbetrieb vollständig ausfallen zu lassen, den Schulträgern. In Bayern wird über witterungsbedingten Unterrichtsausfall an öffentlichen Schulen auf Landkreisebene von „lokalen Koordinierungsgruppen Schulausfall“ und auf Ebene von Regierungsbezirken von „regionalen Koor- dinierungsgruppen Schulausfall“ entschieden. „Die Entscheidung der Koordinierungsgruppen ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (bei regional be- grenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen) bzw. für alle öffentlichen Schulen des Regierungsbezirks oder der von der Regierung bestimmten Landkreise (bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in mehreren Landkrei- sen eines Regierungsbezirks).“ (Website des Kultusministeriums Bayern) Laut Offenbach-Post vom 11.02.2020 fordert u.a. der Landrat des Main-Kinzig-Kreises hinsichtlich wetterbe- dingten Schulschließungen die Delegation der Entscheidung an die Schulträger, anstelle die Entscheidung den jeweiligen Schulleitungen zu überlassen. „Das könne dazu führen, dass eine Schule geschlossen bleibe, eine andere in der Nähe nicht. Zudem bringe es „hohen Organisationsaufwand“ mit sich, wenn jede Schulgemeinde intern klären müsse, wie sie vorgeht“ (Zitat Offenbach-Post vom 11.02.2020). Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Schulen in Hessen blieben am Montag, 10. Februar 2020, aufgrund des Orkans Ciara („Sabine“) geschlossen? Bitte aufschlüsseln nach Schulamtsbezirk und Schulform. Auf Basis einer kurzfristigen Abfrage unter allen Staatlichen Schulämtern vom Montag, dem 10. Februar 2020, haben 1.688 Schulen keinen Unterricht abgehalten. Auf die Anlage 1 wird verwie- sen. Frage 2. Wie oft kam es in den letzten zehn Jahren zu witterungsbedingten Schulschließungen? Darüber wird keine landesweite Statistik geführt. Frage 3. Wie hat sich am 10. Februar 2020 die Praxis der dezentralen Entscheidung aus Sicht des Hessischen Kultusministeriums bewährt? Das Verfahren und die getroffenen Entscheidungen haben sich bewährt. Witterungsbedingte Un- terrichtsabsagen bleiben auf extreme Sondersituationen beschränkt. Die Schulträger haben grund- sätzlich die Befugnis, in eigener Zuständigkeit für die Gebäude eine Entscheidung herbeizuführen, wenn beispielsweise durch die Gefahr umfallender Bäume die Sicherheit im und um das Gebäude nicht hinreichend gewährleistet werden kann. Eingegangen am 21. April 2020 · Ausgegeben am 23. April 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2398 Frage 4. Aus welchen Gründen wird die Entscheidung über eine witterungsbedingte Schulschließung einzel- nen Schulen überlassen anstelle einer einheitlichen Regelung innerhalb der jeweiligen Schulträger? Wetterereignisse können regional oder sogar lokal eng begrenzt sein. Das gilt auch für durch Extremwetterlagen bedingte Schadensereignisse (bspw. entlang der individuellen Schulwege um- gestürzte Masten oder auf Schulgebäude gekippte Bäume) oder Gefahrenlagen (bspw. durch Schneemassen einsturzgefährdete Dächer oder Verletzungsgefahren aufgrund durch Sturm um- herfliegender Gegenstände). Dementsprechend sind Verfahrensabläufe, die regionale und lokale Besonderheiten berücksichtigen und nicht von vornherein schulträgerweit einheitliche Entschei- dungen erzwingen, vorzugswürdig. Sie entsprechen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und damit dem Gebot, den Schulbetrieb aufrechtzuerhalten, soweit seine Aussetzung durch Schließung der Schule oder Aussetzung des Unterrichts ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre. Je nach Situation ermöglichen die Verfahrensweisen schulübergreifende, schulträgerweite Entscheidungen. Frage 5. Auf welche Weise hat das Kultusministerium Schulleitungen bzw. Schulträger hinsichtlich der Sturmwarnung und Auswirkungen auf den Schulbetrieb am 10. Februar 2020 informiert? Alle Schulen wurden am Sonnabend, dem 8. Februar 2020, in einer E-Mail des Staatssekretärs im Hessischen Kultusministerium (siehe Anlage 2) darauf hingewiesen, dass sie für den Unterricht am Montag, dem 10. Februar 2020, möglichst in Absprache mit dem Schulträger selbstständig entscheiden können, ob sie Unterricht regulär abhalten oder nur eine Notbetreuung gewährleisten. Ergänzend hat das Kultusministerium eine Pressemitteilung versandt und über die Sturmwarnung des Deutschen Wetterdiensts sowie die Auswirkungen auf den Schulbetrieb informiert und die Schulleitungen in ihren Entscheidungen dahin gehend bestärkt, dass eine Schulschließung vertret- bar sei. Entsprechende Informationen wurden auf der Internetseite des Kultusministeriums veröf- fentlicht. Darüber hinaus wurden die Geschäftsführungen des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städtetages parallel mit der E-Mail an die Schulen am Samstag Abend informiert. Aufgrund der Kurzfristigkeit von Wettervorhersagen und weil Sturmereignisse nicht auf Sonn- oder Feiertage abgestimmt werden können, sind kurze Vorlaufzeiten bei der Informationsüber- mittlung und Entscheidungsfindung unvermeidlich. Wiesbaden, 7. April 2020 Prof. Dr. R. Alexander Lorz Anlagen",
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"content": "Anlage 2 EILT – SEHR DRINGLICH Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, nach aktueller Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom Samstagsabend ist in ganz Hessen in der Nacht von Sonntag (09.02.2020) auf Montag (10.02.2020) mit schweren Sturm- und Orkanböen zu rechnen, die den ganzen Montag insbesondere während des morgendlichen Berufsverkehrs und am Vormittag noch anhalten sollen. Daher bitte ich Sie nachdrücklich, für Ihre Schule Vorsorge zu treffen. Bitte beachten Sie dabei Folgendes: 1) Eltern entscheiden, ob der Schulweg für ihre Kinder zumutbar und sicher ist. Bei extremen Wetterlagen können Eltern entscheiden, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken. In diesem Fall ist die Schule von den Eltern umgehend zu informieren. 2) Als Schulleiterin bzw. als Schulleiter können Sie – möglichst nach Rücksprache mit dem Schulträger – entscheiden, den Unterricht nicht stattfinden zu lassen oder frühzeitig zu beenden, damit keine Gefahr für die Schülerinnen und Schüler entstehen kann. a) Bei Unterrichtsausfall am Morgen müssen Sie für die dennoch eintreffenden oder bereits schon anwesenden Schülerinnen und Schüler eine Betreuung gewährleisten, bis diese den Heimweg wieder gefahrlos antreten und zu Hause betreut werden können. b) Bei vorzeitigem Unterrichtsende müssen Sie ebenfalls für die noch anwesenden Schülerinnen und Schüler die Betreuung gewährleisten, bis diese den Heimweg wieder gefahrlos antreten und zu Hause betreut werden können. 3) Ihre Entscheidung müssen Sie den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern auf den von Ihnen verabredeten Kommunikationswegen bekannt machen. 4) Sofern durch das Unwetter eine unmittelbare Gefahr im Schulgebäude entsteht (z.B. durch umfallende Bäume, schwere Schäden an Gebäude), entscheidet der Schulträger über eine etwaige Schulschließung. Sollten Sie sich in Anbetracht der zu erwartenden Gefahren für einen vollständigen Unterrichtsausfall entscheiden, hielte ich diese Maßnahme für vertretbar. Lehrkräfte haben - sofern zumutbar - im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtungen in der Schule anwesend zu sein. Mit freundlichen Grüßen Dr. Manuel Lösel Staatssekretär",
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