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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/1360 HESSISCHER LANDTAG 29. 11. 2019 Kleine Anfrage Dirk Gaw (AfD) und Klaus Herrmann (AfD) vom 16.10.2019 Radikalisierung in hessischen Gefängnissen und Antwort Ministerin der Justiz Vorbemerkung Fragesteller: Die Zahl der Personen, die wegen extremistischen Straftaten eine Haftstrafe verbüßen, steigt seit Jahren. Da- runter sind nicht nur religiös motivierte Straftäter, sondern auch Personen, die einen rechts- oder linksextre- mistischen Hintergrund haben. In Hessen ist die salafistische Szene besonders stark ausgeprägt, das Land ge- hört neben Berlin und Nordrhein-Westfalen zu den Hochburgen. 1.600 Extremisten leben laut Landesamt für Verfassungsschutz dort. Ein Schwerpunkt liegt im Rhein-Main-Gebiet. Das spiegelt sich auch im Frankfurter Knast wider. Dutzende Islamisten warten hier auf ihren Prozess oder ihre Verlegung. (Quelle: „Spiegel online“) Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Wie viele Gefangene mit rechts- oder linksextremistischem Hintergrund und islamistischem Hin- tergrund (Islamismus) sind in den hessischen Justizvollzugsanstalten untergebracht (Bitte nach politischen Hintergrund auflisten.)? Die Anzahl der Gefangenen, bei denen Hinweise auf eine rechtsextremistische Gesinnung vor- liegen, liegt im mittleren zweistelligen Bereich. Die Anzahl der Gefangenen mit Hinweisen auf eine islamistische Gesinnung liegt im niedrigen bis mittleren zweistelligen Bereich. Die Anzahl der Gefangenen, die einer linksextremistischen Gesinnung zuneigen, bewegt sich im einstelligen Bereich. Frage 2. Was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, um Radikalisierungsversuche in Haftanstalten zu verhindern? Die Bekämpfung von extremistischen Bestrebungen ist ein wichtiges Anliegen des Justizvollzugs in Hessen. Dies gilt für alle Formen des Extremismus. Aufgabe und Herausforderung des Justizvollzugs bei extremistischen Gefangenen ist es einer- seits zu verhindern, dass Gefangene sich oder andere im Vollzug radikalisieren oder radikali- siert werden, und andererseits darauf hinzuwirken, dass alle möglichen Maßnahmen für eine Deradikalisierung ergriffen werden, um einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit nach einer möglichen Entlassung zu gewährleisten. Hierzu wurden seitens des Justizvollzuges in Hessen in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen und ein umfangreicher Maßnahmen- katalog erarbeitet. Insbesondere wurde zum 1. April 2016 die Stabsstelle NeDiS (Netzwerk Deradikalisierung im Strafvollzug) neu geschaffen, in der diese Maßnahmen und Programme sowie die Einzelfälle der extremistischen Gefangenen betreut und gesteuert werden. Die Stabsstelle NeDiS in der Abteilung Justizvollzug besteht aus fünf Bediensteten, darunter eine Vorsitzende Richterin am Landgericht mit mehrjähriger Erfahrung in Staatsschutzverfahren als Leiterin der Stabsstelle, einem Sozial- und Islamwissenschaftler mit interdisziplinärer Exper- tise, einem Psychologen (75 % Stellenanteil) mit Expertise in der Anwendung von Gewalt-/ Risikoeinschätzungsinstrumenten. Eingegangen am 29. November 2019 · Bearbeitet am 29. November 2019 · Ausgegeben am 6. Dezember 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1360 Daneben sind zwölf Strukturbeobachter für die Netzwerkarbeit vor Ort in den Justizvollzugsan- stalten eingesetzt. Bei den Strukturbeobachtern, allesamt besonders ausgewählte und geschulte Bedienstete aus dem allgemeinen Vollzugsdienst, laufen alle relevanten Informationen zusam- men. Sie arbeiten eng mit den Vollzugsabteilungsleitungen und allen Bediensteten der unter- schiedlichen Fachdienste, den Strukturbeobachtern anderer Vollzugsanstalten, dem Hessischen Ministerium der Justiz, dem Hessischen Landeskriminalamt und dem Landesamt für Verfas- sungsschutz, ggf. mit den Mitarbeitern von in der Deradikalisierungsarbeit tätigen freien Trä- gern sowie den Imamen zusammen. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Überwachung der Post und unter Umständen der Telefonkontakte, des Besuchs sowie der Geldbewegungen und die Teilnahme an bzw. die Initiierung von Fallkonferenzen mit den Sicherheitsbehörden. Die erfolgreiche Prävention und Bekämpfung von allen Formen des Extremismus im Justizvoll- zug basiert auf vier Säulen: 1. Identifizierung Radikalisierte oder extremistischen Bestrebungen zugeneigte Personen müssen schnell und si- cher identifiziert werden, da sich ein extremistischer Bezug nicht immer aus den abgeurteilten Straftaten ableiten lässt. Hierzu gehört an erster Stelle eine sorgfältige Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse, eine genaue Beobachtung im Vollzug und ein ständiger Erfahrungsaustausch mit Polizei und Verfassungsschutz. Der enge Austausch mit den Sicherheitsbehörden wurde bereits 2013 maßgeblich ausgeweitet und durch einen gemeinsamen Runderlass des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums des In- nern und für Sport und des Ministeriums für Soziales zur Zusammenarbeit von Polizei, Verfas- sungsschutz, Justiz- und Maßregelvollzug in Fällen der politisch motivierten und Organisierten Kriminalität sowie zur Bekämpfung extremistischer Bestrebungen festgeschrieben. Der Rund- erlass gilt auch über Hessen hinaus als richtungsweisend für die Zusammenarbeit von Sicher- heitsbehörden mit dem Justiz- und Maßregelvollzug. Ein weiteres wichtiges Element war und ist die Ausweitung der Aus- und Fortbildung der Be- diensteten zur Erkennung von extremistischen Bestrebungen. Dies hat zu einem deutlich be- wussteren und aufmerksamen Umgang mit Hinweisen auf extremistische Einstellungen sowie mit religiösen und/oder kulturellen Besonderheiten geführt. 2. Verhinderung von Radikalisierung Die Identifizierung von Gefangenen, die extremistischen Bestrebungen zuneigen, sowie die Ge- fährdungsbewertung bilden die Grundlage für notwendige Sicherheitsmaßnahmen (Beobachtung während der Haft, verstärkte Kontrolle von Außenkontakten, Fallkonferenzen mit den Sicher- heitsbehörden etc.), aber auch Behandlungsmaßnahmen. Gefangene, die im Zusammenhang mit Radikalisierungsversuchen auffallen oder zumindest An- haltspunkte für eine Radikalisierung aufweisen, werden in Hessen in der Regel innerhalb der Justizvollzugsanstalt getrennt von vergleichbaren Gefangenen oder gefährdeten Gefangenen untergebracht oder in andere Justizvollzugsanstalten verlegt und sodann verstärkt beobachtet. Zur besseren Bekämpfung extremistischer Bestrebungen jeglicher Art wurden ferner durch Ge- setz vom 30. November 2015 Vorschriften in den Vollzugsgesetzen neu eingefügt, die es bei einem Extremismusverdacht erleichtern, Kontakte der Gefangenen von außen oder nach außen zu unterbinden (z.B. § 33 Abs. 2 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes) und als ultima ratio auch, besondere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen (z.B. § 50 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes). Zur Verhinderung schädlicher Einflüsse wurde ferner in § 58a des Hessischen Strafvollzugsge- setzes eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Dritten, die in einer Justizvollzugsanstalt tätig wer- den sollen, und bei Besuchern gesetzlich normiert. 3. Deradikalisierung, Ausstieg und Resozialisierung Neben der allgemeinen Behandlung und Betreuung im Vollzug (auch durch Anti-Gewalt- Trainings) wurde in Hessen als zusätzliche Behandlungsmaßnahme zur Deradikalisierung von Gefangenen, die einer islamistischen Auffassung zuneigen, die Zusammenarbeit mit dem freien Träger „Violence Prevention Network e.V.“ (VPN) etabliert. VPN wird tätig im Rahmen von Gruppen- oder Einzelmaßnahmen. Im Bereich Rechtsextremismus arbeiten die Justizvollzugsanstalten mit dem Aussteigerpro- gramm „IKARus – Informations- und Kompetenzzentrum-Ausstiegshilfen Rechtsextremismus“ zusammen, das beim Hessischen Landeskriminalamt angesiedelt ist.",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1360 3 IKARus und VPN betreuen die Gefangenen – falls erforderlich – nach der Entlassung weiter und stehen ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seit Ende 2015 sind ferner in allen hessischen Justizvollzugsanstalten deutschsprachige Imame eingesetzt. Eine über die religiöse Grundversorgung (z.B. durch das Freitagsgebet oder die muslimischen Festtage) hinausgehende religiöse Betreuung von muslimischen Gefangenen durch zuverlässigkeitsüberprüfte und deutschsprachige Imame dient nicht nur einer angemessenen Gewährleistung der Religionsfreiheit. Sie kann auch einen wichtigen Beitrag zur Deradikalisie- rung und Prävention leisten. Insoweit ist sie auch geeignet, religiös motivierten Fehlvorstellun- gen entgegenzutreten oder trägt dazu bei, solche erst gar nicht entstehen zu lassen. Ein weiterer wichtiger Baustein ist eine gute Entlassungsvorbereitung. Neben den Angeboten der Anstalten wurde das Übergangs- und Sicherheitsmanagement der Bewährungshilfe und das Übergangsmanagement freier Träger etabliert („Zielgruppenorientiertes Übergangsmanage- ment“) und zwei Integrationsvereinbarungen mit den externen Partnern VPN und IKARus ge- schlossen. 4. Zentrale Koordinierung und Kommunikation - Netzwerkbildung Mit der Bildung der Stabsstelle NeDiS wurde ein zentraler Anlaufpunkt geschaffen, der Wissen und Kompetenz über die in den Projekten erworbenen Erkenntnisse sammelt und für andere In- stitutionen abrufbar macht. Die gewonnenen Erkenntnisse haben nicht nur einen direkten Nut- zen für die Sicherheit in ganz Deutschland, sondern auch einen Nutzen für die Präventionsarbeit außerhalb des Vollzuges, etwa im Bereich der Jugendkultur oder bei der Beratung von Eltern, die sich darum sorgen, dass ihre Kinder möglicherweise in die extremistische Szene abgleiten. Frage 3. Wann werden die in den Haftanstalten einsitzenden Gefangenen mit extremistischem Hintergrund entlassen (Nach Jahren und Anzahl, 2014 bis 2018.)? Die Anzahl der Gefangenen, die wegen Straftaten nach den §§ 89a, b StGB und §§ 129a, b StGB rechtskräftig verurteilt und in den Jahren 2014 bis 2018 entlassen wurden, ergibt sich aus der folgenden Tabelle. Jahr der Entlassung Anzahl 2014 1 2015 1 2016 1 2017 0 2018 4 Frage 4. Wie viele dieser Gefangenen gelten als Gefährder und werden nach der Haft von den Sicherheits- behörden weiter überwacht? Die Anzahl der Gefährder, die derzeit in hessischen Justizvollzugsanstalten eine Strafhaft ver- büßt, liegt im mittleren einstelligen Bereich. Im Rahmen von anstehenden Haftentlassungen können grundsätzlich auch sicherheitsbehördliche Maßnahmen nach einer Einzelfallprüfung in Betracht kommen. Wiesbaden, 28. November 2019 Eva Kühne-Hörmann",
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