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Die von der AfD-Fraktion im Römer beantragte Akteneinsicht hat ergeben, dass die Stadt Frankfurt in erheb- lichem Umfang Zahlungen an die AWO geleistet hat, die nicht nachvollziehbar bzw. nicht plausibel sind. Dabei ist der Eindruck entstanden, dass die AWO die „Notsituation“ der Stadt, in kürzester Zeit eine große Zahl an Asylbewerbern unterbringen zu müssen, ausgenutzt hat, um überhöhte Rechnungen an die Stadt zu stellen bzw. Rechnungen für Leistungen, die nicht oder nicht in dem angegebenen Umfang erbracht wurden. Die Stadt wiederum hat die vorgelegten Rechnungen − mit wenigen Ausnahmen − beglichen, wobei die Überprüfung auf Richtigkeit wohl nicht in dem erforderlichen Umfang stattgefunden hat. Eine der Unterkünfte − die Liegenschaft Gutleutstrasse 298 − wurde von der Projektentwicklungsgesellschaft Gutleut GmbH erworben, einer eigens zu diesem Zweck gegründeten Gesellschaft der AWO. Diese vermietete die Immobilie an die AWO zu einem überhöhten Mietpreis von € 1,14 Mio. plus Nebenkosten in Höhe von ca. € 490.000 p.a. Diese Kosten wurden von der Stadt übernommen, ebenso Umbaukosten in Höhe von € 2,5 Mio. Zusätzlich berechnete die AWO Kosten für einen Makler sowie Anwaltskosten für das Aufsetzen des Mietver- trages und des Betreuungsvertrages, obwohl hierzu kein Auftrag erteilt wurde. Als Kosten für Verpflegung der Asylbewerber werden von der AWO € 17,90 pro Tag und Person angesetzt und berechnet. Tatsächlich hatte die AWO eine externe Cateringfirma beauftragt, die das Essen offenbar zu einem niedrigeren Preis lieferte. In den Akten findet sich ein Angebot einer Catering-Firma, wobei Tagessätze zwischen € 10,79 und 12,53 netto angegeben wurden. Darüber hinaus zahlte die Stadt Frankfurt an die AWO im Zeitraum von 2015 bis 2018 etwa € 5 Mio. für die Bewachung der Unterkünfte durch einen Sicherheitsdienst. Anfangs hatte die AWO hierzu eine Fremdfirma beauftragt. Im April 2017 gründete die AWO dann einen eigenen Sicherheitsdienst (AWO Protect gGmbH, alleiniger Gesellschafter: AWO Frankfurt), die dann die Bewachung der Heime übernahm. Es kann davon ausgegangen werden, dass die AWO durch diese Gründung zusätzliche Gewinne generierte, da die Erstattungs- beträge der Stadt Frankfurt höher waren als die tatsächlich anfallenden Kosten für die Bewachung. Als Kosten für Personal wurden von der AWO jährlich 76.600 Stunden angegeben, entsprechend € 1,7 Mio. Dabei handelte es sich offensichtlich um „sozialpädagogische Betreuung“. Dabei sollen „Flüchtlinge bei allen möglichen Gelegenheiten durch entsprechendes Personal“ unterstützt werden, zudem soll eine „Vermittlung von Anwälten in Asylsachen, Strafsachen“ erfolgen. Zusätzlich wurde ein „Dienstwagen zur Unterstützung und Begleitung von Flüchtlingen zu Ämtern, Ärzten, etc.“ zur Verfügung gestellt. Weiterhin erhielt die AWO Frankfurt von der Stadt Frankfurt insgesamt € 201.461,60 für das „Angebot phy- siotherapeutischer Betreuung und Sportangebote für Geflüchtete“. Die Leistungen wurden nicht durch die AWO direkt erbracht, sondern auf Basis einer „Kooperationsvereinbarung“ von der AWO-eigenen Johanna-Kirchner- Stiftung. In dieser Kooperationsvereinbarung wurden u.a. folgende Leistungen vereinbart: „Gymnastikange- bote (Rückenschule, Heben- und Tragen, etc. in Gruppen- oder Einzelmaßnahmen), Entspannungsmaßnahmen (Ernährungsberatung und Autogenes Training), Sportangebote (Schwimmen, Tischtennis, Tanz, Zirkeltraining und Selbstverteidigung). Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Angebote in dem angegebenen Umfang auch tatsächlich zur Verfügung standen. Der Vorgang ist zwischenzeitlich Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit dem Minister der Finanzen und der Ministerin der Justiz wie folgt: Frage 1.     Plant die Landesregierung, im Rahmen der Kommunalaufsicht in der Sache tätig zu werden? Der fragliche Sachverhalt betrifft ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der Stadt Frankfurt und der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Frankfurt am Main e.V. (AWO) aus dem Be- trieb von Asylbewerberunterkünften. Das verfassungsrechtliche verankerte Recht auf kommunale Eingegangen am 27. Februar 2020 · Bearbeitet am 27. Februar 2020 · Ausgegeben am 28. Februar 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hatte den öffentlich diskutierten Sachverhalt zum Anlass genommen, sich vom Magistrat der Stadt gemäß § 137 HGO informieren zu lassen. Die Stadt berichtete, dass das Revisionsamt der Stadt bereits im März 2018 Sonderaufträge zur Prüfung der Zuschüsse für den Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch die AWO erhalten hatte. Aufgrund der Prüfungsergebnisse wurden die Verträge über den Betrieb der Flüchtlings- unterkünfte von der Stadt zum 31.12.2018 gekündigt. Die Vorgänge wurden in den städtischen Organen behandelt. Aufgrund der aktuellen Medienberichte über die AWO hat das Dezernat für Soziales, Senioren, Jugend und Recht der Stadt Frankfurt a.M. zudem mit Schreiben vom 29.11.2019 das Revisions- amt der Stadt Frankfurt beauftragt, die Zuschussgewährungen an die AWO vollumfänglich zu überprüfen. Weiterhin hat das Sozialamt der Stadt Frankfurt das Rechtsamt beauftragt zu prüfen, ob die Verträge mit dem Kreisverband AWO gekündigt werden können. Die Stadt ist somit Hinweisen auf mögliche Unregelmäßigkeiten ihres Vertragspartners AWO bei der Auftragserfüllung selbst nachgegangen bzw. geht ihr noch nach. Die Landesregierung wird sich wie bislang auch zukünftig fortlaufend über die Prüfungsergebnisse informieren lassen und nachhalten, ob die Stadt gesetzlich gebotene Maßnahmen umsetzt. Soweit die Stadt ihre rechtli- chen Verpflichtungen umsetzt, bedarf es keiner weiteren Maßnahmen der Kommunalaufsicht über die Wahrnehmung des Unterrichtungsrechtes nach § 137 HGO hinaus. Frage 2.   Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, bei denen Kommunen Zahlungen an Betreiber von Unterkünften für Asylbewerber geleistet haben ohne hinreichende Prüfung, ob die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich in dem angegebenen Umfang erbracht wurden? Frage 3.   Falls 2 zutreffend: welche Kommunen und Zeiträume betrifft dies? Frage 4.   Falls 3 zutreffend: sind der Landesregierung in diesem Zusammenhang staatsanwaltliche Ermitt- lungen bekannt? Die Fragen 2 bis 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Der Landesregierung sind keine weiteren Fälle bekannt, in denen Kommunen Zahlungen an Be- treiber von Asylunterkünften geleistet haben, ohne dass die Betreiber eine vertragsgemäße Ge- genleistung dafür erbracht haben. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sind dementsprechend ebenfalls nicht bekannt. Allerdings werden die abgefragten Details in der staatsanwaltschaftlichen Vorgangsverwaltungsanwendung MESTA nicht gesondert erfasst, sodass die Verfahrensakten nicht automatisiert danach ausgewertet werden können. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage ist die Erinnerung der hessischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte abgefragt worden. Hier gibt es jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Staatsanwaltschaften haben Fehlanzeige erstattet. Frage 5.   Plant die Landesregierung, zu überprüfen, ob bei der AWO Frankfurt die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit i.S. der AO noch vorliegen? Informationen und Auskünfte zu den persönlichen Verhältnissen eines Steuerpflichtigen - vorlie- gend die AWO Frankfurt - können wegen der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung (AO) nicht erteilt werden. Zu diesen dem Steuergeheimnis unter- liegenden Informationen gehören auch der Gemeinnützigkeitsstatus sowie dessen regelmäßige Prüfung und Überwachung einschließlich einzelner und konkreter Prüfungsmaßnahmen durch die zuständigen Finanzbehörden. Hinsichtlich der steuerlichen Verfahrenspraxis zur regelmäßigen Überprüfung der Gemeinnützig- keit einer Körperschaft ist aber allgemein darauf hinzuweisen, dass der Gemeinnützigkeitsstatus bei einer Körperschaft zu erheblichen steuerlichen Vergünstigungen führt. Hierzu zählt neben umfangreichen Steuerbefreiungen auch der steuerbegünstigte Spendenabzug beim Spender. Da- neben sind mit diesem Status auch außersteuerliche Vorteile wie beispielsweise der Empfang von öffentlichen Zuwendungen oder die Gebührenfreiheit beim Vereinsregister verbunden. Die Vergünstigungen knüpft das Gesetz an konkrete Voraussetzungen, die sich aus den §§ 51 bis 68 AO ergeben und von der Körperschaft erfüllt werden müssen. Die Einhaltung der Vorausset- zungen unterliegt anschließend einer regelmäßigen Überprüfung durch das Finanzamt. Über die",
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