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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/5089 HESSISCHER LANDTAG 24. 06. 2021 Kleine Anfrage Yanki Pürsün (Freie Demokraten) vom 15.02.2021 Unterschiede bei den RKI-Corona-Infektionsmeldungen aus Hessen und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Seit Oktober sind die im RKI COVID-19-Dashboard dargestellten Zahlen für die hessischen Landkreise sehr unterschiedlich. Die Daten sind aber der Dreh- und Angelpunkt für die Entscheidungen der pandemiebekämp- fenden Maßnahmen. Fraglich ist insofern, weshalb die Daten sich strukturell so sehr voneinander unterschei- den. Das RKI erfasst das Erkrankungsdatum (blau, symptomatisch) und als Meldedatum (gelb, asymptoma- tisch). Nachmeldungen führen zu Aktualisierungen der Daten. Vorbemerkung Minister für Soziales und Integration: Bezüglich der durch das Gesundheitsamt vorzunehmenden Fallmeldung ist anzumerken, dass die Meldepflichten für Infektionsfälle im Infektionsschutzgesetz geregelt sind. Bei der Meldung gibt es verpflichtende Meldedaten und auch zusätzliche Informationen, die übermittelt werden können, z.B. Erkrankungsbeginn, wahrscheinlicher Infektionsort, Symptome und ob der/die Betroffene ins Krankenhaus oder auf eine Intensivstation eingewiesen worden ist, sofern sie dem Gesund- heitsamt vorliegen. Die Daten werden vom RKI im Dashboard und in Situationsberichten ausgewertet und dargestellt. In vielen Fällen sind diese Informationen aber nicht vollständig, weil sie zum Zeitpunkt der Mel- dung noch nicht vorliegen und von den Gesundheitsämtern erst ermittelt werden. Bei COVID-19 kann es vorkommen, dass zunächst mild erkrankte Personen erst einige Tage später schwer er- kranken und im Krankenhaus behandelt werden müssen, die Informationen zum Verlauf im Kran- kenhaus liegen aber den Gesundheitsämtern nicht immer vor. Die in der Kleinen Anfrage gestellten Fragen beziehen sich auf die im RKI COVID-19-Dashboard zu findende Rubrik „-Fälle/Tag (Erkrankung)“. In der Vorbemerkung des Fragestellers wird pos- tuliert, „Das RKI erfasst das Erkrankungsdatum (blau, symptomatisch) und das Meldedatum (gelb, asymptomatisch).“ Hier ist klarzustellen: Beim Meldedatum handelt es sich um das Datum, an dem der Fall beim Gesundheitsamt angelegt wird (gelb unterlegt). Das Meldedatum gibt somit nur einen Hinweis darauf, dass ein neuer Infektionsfall erfasst wurde. Das Erkrankungsdatum wird im Dashboard mit blauer Farbe gekennzeichnet und ist der Tag, an dem die Patientin bzw. der Patient nach eigener Angabe bzw. nach Angabe der behandeln- den Ärztin oder des behandelnden Arztes mit klinischen Symptomen erkrankt ist. Das Erkran- kungsdatum kann wegen der sehr zeitigen Labortests auch nach dem Meldedatum liegen. Der Fall wechselt in dieser Darstellung dann vom Meldedatum zum Erkrankungsdatum. Daher sind die Zahlen pro Tag in den Darstellungen des Dashboards „Fälle/Tag (Erkrankung)“ und „Fälle/Tag (Meldung)“ unterschiedlich. Da die Angaben zum Erkrankungsbeginn von den Gesundheitsämtern nicht verpflichtend zu er- heben sind und der Erkrankungsbeginn dem Gesundheitsamt nicht in allen Fällen bekannt ist, kann aus dem Dashboard keine Aussage darüber getroffen werden, wie viele Personen definitiv symptomatisch bzw. asymptomatisch sind. Die so aufgeführten Fälle in der Darstellung „Fälle/Tag (Erkrankung)“ dienen vielmehr als Grundlage zur annäherungsweisen Ermittlung der Genesenen. Das RKI erläutert hierzu: „Ausgehend vom Beginn der Erkrankung, bzw. wenn dieser nicht bekannt ist, vom Meldedatum, ergibt sich ein geschätztes Datum der Genesung für jeden Fall. Da im Einzelfall auch deutlich Eingegangen am 24. Juni 2021 · Bearbeitet am 24. Juni 2021 · Ausgegeben am 25. Juni 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5089 längere Erkrankungsverläufe möglich sind, bzw. die hier genutzten Informationen nicht bei allen Fällen dem RKI übermittelt werden, sind die so berechneten Daten nur grobe Schätzungen für die Anzahl der Genesenen und sollten daher auch nur unter Berücksichtigung dieser Limitationen verwendet werden.“ Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass es gemäß RKI-Angaben im Vogelsbergkreis fast nur symptomatische Infektionen gibt? Frage 2. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass es gemäß RKI-Angaben in den Landkreisen Groß-Gerau, Hersfeld-Rotenburg und Waldeck-Frankenberg fast keine symptomatischen Infektionen gibt? Frage 3. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass es gemäß RKI-Angaben in den Landkreisen Kassel, Lahn-Dill und Limburg-Weilburg sowie den Städten Kassel und Wiesbaden erst mehr, dann kaum mehr symptomatische Infektionen gibt? Frage 4. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass es gemäß RKI-Angaben in der Stadt Offenbach erst mehr, dann kaum mehr asymptomatische Infektionen gibt? Frage 5. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass es gemäß RKI-Angaben in den Landkreisen Darmstadt- Dieburg, Gießen, Main-Taunus und Rheingau-Taunus sowie der Stadt Darmstadtmehr asymptoma- tische als symptomatische und in den Landkreisen Main-Kinzig, Odenwald, Offenbach und Schwalm-Eder mehr symptomatische als asymptomatische Infektionen gibt? Frage 6. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass es gemäß RKI-Angaben in den anderen sieben Land- kreisen und kreisfreien Städte eine ausgeglichene Zahl an symptomatischen und asymptomatischen Infektionen gibt? Die Fragen 1 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie in der Vorbemerkung dargelegt, ist eine Aussage darüber, wie viele Fälle in einer Gebiets- körperschaft definitiv symptomatisch oder asymptomatisch verlaufen, aus der Darstellung im Dashboard nicht möglich. Dennoch wird in einigen Kreisen mit den meisten der gemeldeten SARS-CoV-2 Fälle ein Erkran- kungsdatum erfasst, in anderen Kreisen eher selten. Die Routineauswertung des Hessischen Lan- desprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen (HLPUG) mit einer zusammenfas- senden Darstellung des Vorhandenseins des Erkrankungsdatums und der Differenz zwischen (vor- handenem) Erkrankungsdatum und Meldedatum nach Kreisen bzw. kreisfreien Städten bestätigt das. Es ist aber aufgrund der umfangreichen Informationen aus dem ambulanten und stationären Versorgungsbereich, die der Landesregierung vorliegen, nicht davon auszugehen, dass sich der Verlauf der SARS-CoV-2 Infektionen in den Kreisen grundsätzlich unterscheidet. Frage 7. Wie erklärt sich die Landesregierung die strukturell so stark voneinander abweichenden Meldungen des Infektionsgeschehens in Hessen? Die Maske zur Fallübermittlung enthält eine hohe Anzahl von Datenfeldern, von denen die Mehr- zahl nicht als Pflichtfeld definiert ist, sodass die darüber hinaus gehenden Datenfelder insbeson- dere bei hohen Fallzahlen nicht immer gefüllt werden, sondern in den Gesundheitsämtern unter- schiedliche Schwerpunkte bei den zu meldenden Daten gesetzt werden. Durch die Einbindung des Großteils der Mitarbeitenden in den Gesundheitsämtern in die Kon- taktpersonennachverfolgung war und ist es möglich, diese schnell und mit hoher Qualität zu leis- ten. Die Dokumentation von Symptomatiken wird zwar in den Datenbanksystemen der Gesund- heitsämter erfasst, jedoch fehlt durch die Priorisierung der Kontaktpersonennachverfolgung die personelle Ressource um die zusätzlichen Meldedaten, insbesondere wenn Symptomatiken erst mit zeitlichem Verzug auftreten oder dem Gesundheitsamt gemeldet werden, in Survnet nachzu- tragen. Frage 8. Erkennt die Landesregierung einen Zusammenhang der abweichenden Struktur der Meldungen der Gesundheitsämter an das RKI und den jeweils im Landkreis gemeldeten Hotspots, beauftragten Laboren, der verwendeten Software, der Teststrategie sowie des Verfahrens bei der Infektionsket- tennachverfolgung? Ein solcher Zusammenhang wird nicht gesehen. Frage 9. Gibt es strukturelle Defizite in Hessen bei der Erfassung und Meldung des Infektionsgeschehens für und durch das RKI? Die Meldewege sind in Hessen sicher etabliert. Die Meldepflichten sind im Infektionsschutzgesetz geregelt. Defizite bei der Erfassung und Meldung des Infektionsgeschehens durch die Gesund- heitsämter sind nicht bekannt.",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5089 3 Frage 10. Welche Konsequenz hatte der Anteil der asymptomatischen Infektionen auf die jeweils getroffenen Maßnahmen nach dem IfSG? Als „Dreh- und Angelpunkt für die Entscheidungen der pandemiebekämpfenden Maßnahmen“, wie in der Vorbemerkung beschrieben, wird die Unterscheidung, ob bei den Fällen zusätzlich zum Meldedatum auch der Erkrankungsbeginn dokumentiert wird, nicht gesehen. Neben den von den Gesundheitsämtern nach Infektionsschutzgesetz gemeldeten Fällen sind Parameter, wie z.B. die Auslastung der Krankenhäuser bzw. Intensivstationen, die Sterberate nach Lebensalter, die Impfquote entscheidend für Entscheidungen und Maßnahmen. Wiesbaden, 17. Juni 2021 Kai Klose",
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