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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2702 HESSISCHER LANDTAG 18. 06. 2020 Kleine Anfrage Christiane Böhm (DIE LINKE), Jan Schalauske (DIE LINKE) vom 07.05.2020 Fortgang der Gespräche zur Sicherung des Selbsthilfeprojekts Fleckenbühl – Teil II und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Seit 1 ½ Jahren ist es unklar, wie das Selbsthilfeprojekt Biohof Fleckenbühl langfristig weiter finanziert werden kann. Diese andauernde Belastung ist auch für die Bewohnerinnen und Bewohner von Fleckenbühl ein schwie- riger Zustand und gerade die Ungewissheit des Weiterbestehens ist für Menschen mit Suchtvorerkrankungen eine große zusätzliche Belastung. Ob man eine Konzeption findet, die den Charakter der Selbsthilfe erhält und es Fleckenbühl als Verein weiter ermöglicht in seiner jetzigen Form zu existieren, ist weiter ungewiss. Die Landesregierung hat zugesichert, die Finanzierung des Projekts bis Ende 2021 übergangsweise zu sichern und bis dahin – zusammen mit dem Landeswohlfahrtsverband, dem Landkreis Marburg-Biedenkopf und der Stadt Frankfurt – eine Lösung für die zukünftige Finanzierung zu finden. Allerdings hat in diesem Jahr noch kein Gespräch zwischen allen Beteiligten stattgefunden und es gibt auch keine schriftliche Äußerung zu der eingereichten Konzeption der Fleckenbühler von Dezember 2019 seitens der anderen Partnerinnen. Es muss ein Signal aus der Politik geben, wie eine Konzeption von Fleckenbühl inhaltlich aussehen kann. Ebenso fehlt nach Kenntnis der Fragestellenden eine schriftliche Vereinbarung oder ein gemeinsam ausgehan- delter Vertrag oder eine Rahmenvereinbarung zur 2-jährigen Überbrückungsfinanzierung. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Inwiefern wäre die Finanzierung einzelner Maßnahmen über das Budget für Arbeit möglich? Die Finanzierung von einzelnen Maßnahmen durch das Budget für Arbeit ist nicht möglich. Die Intention des Budgets für Arbeit ist die Schaffung einer Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen durch ein mit Lohnkostenzuschuss und individuell erforderlicher Begleitung unterstütztes Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das heißt, die berechtigten Budget-Nehmerinnen und Budget-Nehmer müssen aufgrund der vor- liegenden Beeinträchtigung dauerhaft voll erwerbsgemindert sein und daher einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und gemäß § 58 Abs.1 SGB IX zuvor auch den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt durchlaufen haben. Die Leistung des für das Budget für Arbeit (in der Regel) zuständigen Trägers der Eingliederungshilfe setzt voraus, dass ein sozialversicherungspflichtiges (mit Ausnahme der Arbeitslosenversiche- rung) Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung vorsieht. Frage 2. Inwiefern wäre die Finanzierung einzelner Maßnahmen über das Hessische Perspektivprogramm zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen (HePAS II) möglich? Der Einsatz von Mitteln aus HePAS erfordert das Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung und den Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses oder ortsüblich/tarifvertraglich entlohnten Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Einzelfall können Integra- tionsfachdienste Berechtigte an Ausbildungs- oder Arbeitsplätze „heranführen“ und entsprechend begleiten. Die Finanzierung von Maßnahmen ist mit HePAS nicht möglich. Frage 3. Inwiefern wäre die Finanzierung durch den Landeswohlfahrtsverband für einzelne Maßnahmen über Einzelarbeitsplätze möglich? Nach dem SGB XII gibt es nach Abschaffung der Hilfen zur Arbeit, die bis zum 31. Dezember 2004 im BSHG (§§ 18-20 BSHG) verankert waren, keine finanzielle Förderung von Arbeitsplät- zen. Eine Rechtsgrundlage nach dem SGB XII für die Finanzierung von Einzelarbeitsplätzen für erwerbsfähige Menschen, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, ist seit Eingegangen am 18. Juni 2020 · Ausgegeben am 25. Juni 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2702 der Trennung in SGB II und SGB XII (arbeitsfähige bzw. nichtarbeitsfähige Menschen) nicht bekannt. Das wäre auch ein Systemwiderspruch (SGB II/SGB XII), einerseits erwerbsfähig zu sein und andererseits aber nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Frage 4. Welche anderen Finanzierungsmöglichkeiten werden von der Landesregierung geprüft? Das Land geht davon aus, dass für einen stabilen kontinuierlichen Betrieb der Fleckenbühler eine Finanzierung im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten gefunden werden muss. Wiesbaden, 12. Juni 2020 Kai Klose",
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