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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/1784 HESSISCHER LANDTAG 17. 02. 2020 Kleine Anfrage Dr. Stefan Naas (Freie Demokraten) vom 09.01.2020 Sicherstellung und Verwahrung von Kulturgütern in Hessen – Teil 2 und Antwort Ministerin für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung Fragesteller: Das 2016 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG) verfolgt das Ziel, national wertvolles Kulturgut, aber auch solche Kulturgüter, die von anderen Staaten als national wertvolle Kulturgüter angesehen werden, vor der Ausfuhr zu schützen. Das KGSG sieht dabei die Sicherstellung und Verwahrung von Kultur- gütern vor (§§ 33, 34 KGSG), wenn ein hinreichender Verdacht auf Verletzung der §§ 21, 28 oder § 30 KGSG besteht. Vorbemerkung Ministerin für Wissenschaft und Kunst: Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 18/7456) enthält das KGSG „verbesserte Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen, um nationales Kulturgut besser vor Abwanderung ins Ausland zu schützen, um unrechtmäßig verbrachtes nationales Kulturgut zurückzuerhalten und um unrecht- mäßig verbrachtes Kulturgut anderer Staaten effektiver an diese zurückzugeben. Mit dieser Neu- regelung soll vor allem gegen den weltweiten illegalen Handel mit Kulturgut vorgegangen wer- den. Dadurch können auch Finanzierungsmöglichkeiten ausländischer Terrororganisationen ein- geschränkt werden, die sich zunehmend aus Raubgrabungen archäologischer Stätten sowie durch den illegalen Handel mit diesen Kulturgütern finanzieren (a.a.O., S. 1 f.).“ Zu diesem Zweck wurde mit dem KGSG die Ausfuhrkontrolle erweitert und eine Einfuhrkontrolle für Kulturgut in die Bundesrepublik Deutschland geschaffen, um die Einfuhr unrechtmäßig verbrachten Kulturgu- tes zu verhindern; neu eingeführt wurde in diesem Zusammenhang die Sicherstellung (a.a.O., S. 2). In Hessen ist die für die Sicherstellung nach § 33 KGSG zuständige Kulturgutschutzbehörde das Ministerium für Wissenschaft und Kunst (§ 3 Absatz 1 KGSG i.V. mit § 1 der Verordnung zur Benennung der zuständigen Behörde nach dem Kulturgutschutzgesetz vom 24. Oktober 2016). Die Zollbehörden wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Kulturgut mit; das Zusammenwirken von Zoll- und Kulturgutschutzbehörden ist in § 81 KGSG geregelt. Werden bei der Einfuhr von Kulturgut die nach § 30 KGSG erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, hat die zuständige Kulturgutschutzbehörde das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 KGSG sicherzustellen. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie hoch sind die durch die Sicherstellung und Verwahrung gemäß §§ 33 ff. KGSG, etwa durch Personal-, Sach- oder Betriebskosten, entstehenden Kosten für den Landeshaushalt? Frage 2. Hat die Landesregierung Kenntnis über die Höhe der entstehenden Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung von Kulturgütern gemäß §§ 33 ff. KGSG? Wenn ja, wie hoch sind diese? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die entstehenden Personal-, Sach- und Betriebskosten für die Sicherstellung und Verwahrung von Kulturgut sind allgemein nicht bezifferbar. Sie sind abhängig vom Einzelfall, z.B. vom jeweiligen Prüfungsaufwand und davon, ob je nach sicherzustellendem Kulturgut eine besondere klimatische Lagerung aufgrund des empfindlichen Materials erforderlich ist. Nach § 39 Satz 1 KGSG sind die notwendigen Kosten und Auslagen für die Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Her- ausgabe des Kulturguts von der Person zu tragen, der der Gewahrsam entzogen worden ist. Eingegangen am 17. Februar 2020 · Bearbeitet am 17. Februar 2020 · Ausgegeben am 19. Februar 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1784 Frage 3. Wie verfahren die Landesbehörden mit sichergestellten (vermeintlich illegalen) Kulturgütern deren Herkunft nicht abschließend ermittelt werden konnte? a) Wie lange werden solche Kulturgüter in den Depots der Landesbehörden verwahrt? b) Werden diese Kulturgüter zurückgegeben? Wenn ja, an wen? c) Werden diese Kulturgüter bei Polizeiauktionen versteigert? Wenn ja, wie hoch ist der Erlös durch versteigerte Kulturgüter bei solchen Polizeiauktionen in Hessen? Kann die Herkunft nicht ermittelt werden, wird das Kulturgut nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erst gar nicht sichergestellt. Steht erst nach der Sicherstellung fest, dass die Herkunft nicht abschließend ermittelt werden kann, wird das Kulturgut nach Maßgabe des § 35 KGSG freigegeben. Zur Verwahrungsdauer kann keine generelle Aussage getroffen werden (vgl. Teil I dieser Kleinen Anfrage, Frage 7). An wen die Herausgabe zu erfolgen hat, ist in § 36 KGSG geregelt. Ist eine Herausgabe an den Eigenbesitzer nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 KGSG nicht möglich, kann das Kulturgut nach § 37 KGSG eingezogen werden. Versteigerungen sind im KGSG nicht vorgesehen und werden auch nicht durchgeführt. Frage 4. Wie verfahren die Landesbehörden mit sichergestellten (vermeintlich illegalen) Kulturgütern deren Herkunftsländer die Kulturgüter nicht zurückerhalten wollen? a) Wie lange werden solche Kulturgüter in den Depots der Landesbehörden verwahrt? b) Werden diese Kulturgüter zurückgegeben? Wenn ja, an wen? c) Werden diese Kulturgüter bei Polizeiauktionen versteigert? Wenn ja, wie hoch ist derEerlös durch versteigerte Kulturgüter bei solchen Polizeiauktionen in Hessen? Das Kulturgut wird nach Maßgabe des § 35 KGSG freigegeben. Zur Verwahrungsdauer kann keine generelle Aussage getroffen werden (vgl. Teil I dieser Kleinen Anfrage, Frage 7). An wen die Herausgabe zu erfolgen hat, ist in § 36 KGSG geregelt. Ist eine Herausgabe an den Eigenbe- sitzer nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 KGSG nicht möglich, kann das Kulturgut nach § 37 KGSG eingezogen werden. Versteigerungen sind im KGSG nicht vorgesehen und werden auch nicht durchgeführt. Wiesbaden, 6. Februar 2020 Angela Dorn",
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