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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/3399 HESSISCHER LANDTAG 23. 09. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 17.08.2020 Reform des Jugendstrafrechts und Antwort Ministerin der Justiz Vorbemerkung Fragesteller: Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht, das für Jugendliche (14. bis 18. Lebensjahr) und Heranwachsende (18. bis 21. Lebensjahr) gilt, wobei davon ausgegangen wird, dass den Tätern dieser Altersgruppe das für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht fehlen kann. Es sieht daher im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht auch deutlich mildere Strafen vor, wobei der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Hintergrund des Sonderstrafrechts ist die Überlegung, dass es sich bei Jugendkriminalität meist um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt, die bei fast jedem jungen Menschen auftreten können. In den vergangenen Jahren hat sich jedoch ein Wandel in der Jugendkriminalität gezeigt, wobei Jugendliche vielfach schwerste Straftaten – wie Tötungsdelikte oder gefährliche und schwere Körperverletzung – begehen und Täter teilweise sogar strafunmündig sind, wie der Fall einer Vergewaltigung durch fünf Kinder bzw. Ju- gendliche im Alter von 12 bis 14 Jahren zeigte. Teilweise fallen Kinder und Jugendliche auch mit zahlreichen Delikten als Intensivtäter auf. Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, ob das derzeit geltende Jugendstraf- recht noch zeitgemäß ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Volljährigkeit – und damit die volle Geschäftsfähigkeit – mit 18 Jahren eintritt. Dabei stellt sich die Frage, ob die strafrechtliche Privilegierung von Heranwachsenden noch gerechtfertigt ist und ob die Altersgrenze für die Strafmündigkeit herabgesetzt werden sollte. Unbillige Härten können dabei vermieden werden, da das Strafrecht bereits derzeit den Gerichten ver- schiedene Möglichkeiten eröffnen, eine Strafe herabzusetzen oder ganz auf eine Bestrafung zu verzichten. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Hält die Landesregierung die derzeitigen Regelungen des Jugendstrafrechts angesichts der Entwick- lung der letzten Jahre noch für zeitgemäß? Die Landesregierung teilt auf Grundlage der ihr vorliegenden Strafverfolgungsstatistiken nicht die vom Fragesteller in der Vorbemerkung aufgestellte These. Tatsächlich ist aufgrund der hiesigen Statistiken vielmehr von einem Rückgang von Jugendkriminalität insgesamt und insbesondere auch der Anzahl der von Jugendlichen begangenen schweren Delikte auszugehen. So ist die Gesamtzahl der durch die hessischen Staatsanwaltschaften eingeleiteten Ermittlungsver- fahren in Jugendsachen gegen namentlich bekannte Beschuldigte seit 2009 von 55.861 Ermitt- lungsverfahren auf 42.553 Ermittlungsverfahren im Jahr 2019 zurückgegangen. Die Anzahl nach dem Jugendstrafrecht verurteilter Jugendlicher sank von 3.563 Verurteilten im Jahr 2009 auf 1.824 Verurteilte im Jahr 2019. Die Anzahl wegen Straftaten gegen das Leben verurteilter Jugendlicher sank von vier Verurteilten im Jahr 2009 auf einen Verurteilten in 2019, die Anzahl wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilter Jugendlicher von 1.048 Verurteilten in 2009 auf 373 Verurteilte in 2019 sowie die Anzahl wegen Raub und Erpressung verurteilter Jugendlicher von 265 Verurteilten im Jahr 2009 auf 149 Verurteilte im Jahr 2019. Empirische oder sonstige Anhaltspunkte, die für die vom Fragesteller angeregten Änderungen des geltenden Jugendstrafrechts sprechen würden, sind nach alledem nicht ersichtlich. Frage 2. Hält die Landesregierung die strafrechtliche Privilegierung von Heranwachsenden noch für zeit- gemäß? Die einschlägigen Regelungen der §§ 105, 109 JGG zur Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende haben sich bewährt. Sie ermöglichen die Verhängung spezifisch jugendstraf- Eingegangen am 23. September 2020 · Bearbeitet am 23. September 2020 · Ausgegeben am 25. September 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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