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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2581 HESSISCHER LANDTAG 04. 05. 2020 Kleine Anfrage Arno Enners und Volker Richter (AfD) und Fraktion vom 20.03.2020 Pandemiebedingte Schließung von Werkstätten für Menschen mit Behinderung und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Infolge der nunmehr ausgebrochenen Pandemie des „neuartigen“ Corona-Virus unterliegt der überwiegende Teil der im Bundesgebiet ansässigen Betriebe einer pandemiebedingten Schließung – so auch zahlreiche Werk- stätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM). Angesichts ihrer, vielfach aufgrund der betreffenden Behin- derungen bereits herabgesetzten gesundheitlichen Kondition stellen Menschen mit Behinderungen z.T. als eine für einen schwerwiegenden Verlauf der Erkrankung mit dem „neuartigen“ Corona-Virus ohnehin besonders anfällige Risikogruppe dar. Für in WfbM beschäftigte Personen, die bereits im fortgeschrittenen Alter sind, gilt dies im Besonderen. Dem gegenüber ist zu konstatieren, dass der überwiegende Teil der in WfbM beschäf- tigten Personen lediglich geringes Arbeitseinkommen aus ihrer dort verrichteten Arbeit erzielt. Die aus einer Betriebsschließung resultierende Lohneinbußen kann daher eine besondere Härte für die davon betroffenen Personen darstellen sofern diese nicht durch Lohnfort-/Ausgleichszahlungen kompensiert werden. Ferner ergibt sich die besondere Härte einer Schließung von WfbM auch aus dem gleichzeitigen Wegfall der sozialen Inter- aktion für die dort beschäftigten Personen, welche die WfbM behinderungsbedingt oft als die wichtigste Stätte sozialer Begegnungen und Wertschätzung erfahren. Weiterhin bleibt festzuhalten, dass WfbM auch als Orte der Unterbringung und Betreuung für Menschen mit Behinderung dienen – wonach sich die Frage aufdrängt, wo diese Personen im Falle der Schließung der WfbM untergebracht und betreut sein sollen und ob externe Betreuungskapazitäten für die betroffenen Personen im ausreichenden Maße bestehen. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Werkstätten für behinderte Menschen sind derzeit bereits von einer Schließung aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie betroffen? (Bitte einzeln benennen) Frage 2. Auf Seiten wie vieler Werkstätten für behinderte Menschen wird derzeit eine Schließung ihres Be- triebes erwogen? Frage 3. Erwägt man auf Seiten der Landesregierung derzeit eine Schließung von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen auf Basis der Gesundheits-, Gefahrenabwehr- oder Polizei- und Ordnungsrechts zu verhängen? Frage 4. Wurden seitens der Landesregierung Empfehlungen an die entsprechenden Einrichtungen für Be- hinderte ausgegeben, und falls ja, welche und wann? Frage 5. Wenn keine Empfehlungen ausgesprochen wurden, warum nicht? Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Art. 2 § 4 der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 23. Marz 2020 regelt das Betretungsverbot. Eine generelle Schließung von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist damit nicht verbunden. Die Bekämpfung des Corona-Virus erfordert die Sicherstellung der Einhaltung der erforderlichen Abstandsregelungen und Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos. Dies könnte in der Werkstatt nicht in notwendigem Umfang gewährleistet sein, denn es kommen regelmäßig viele Menschen in den Räumlichkeiten der Werkstatt zusammen, um dort gemeinsam einer Beschäftigung nach- zugehen. Eine Versorgung der Menschen mit Behinderungen kann in diesen Einrichtungen wäh- rend der Geltungsdauer dieser Verordnung daher ausschließlich in den in der Verordnung ge- nannten Ausnahmefällen und im notwendigen Umfang erfolgen. Die genannten Personengruppen, für die dieses Betretungsverbot greift und deren Betreuung anderweitig gesichert ist, haben die WfbM nicht zu betreten. Ein Anspruch auf eine (Not-) Betreuung besteht daher nur für diejenigen, deren Betreuung im Sinne des Art. 2 § 4 Abs. 2 der Verordnung nicht gesichert werden kann und für die kein Beschäftigungsverbot nach § 2 Abs. 4 besteht. Auf die in der Anlage beigefügte Verordnung wird verwiesen. Eingegangen am 4. Mai 2020 · Bearbeitet am 4. Mai 2020 · Ausgegeben am 8. Mai 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2581 Frage 6. Welche unterstützenden Maßnahmen sind von der Landesregierung für diese Einrichtungen bei Einstellung der Arbeitsleistungen vorgesehen? Die Coronavirus-Krise hat auch Auswirkungen auf grundsätzliche Fragen der Leistungserbrin- gung in der Eingliederungshilfe. Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) gibt es spezielle Regelungen für die Vergütung von Leistungserbringern in Zeiten der Coronavirus-Krise. Danach wird den „Sozialdienstleis- tern“, zu denen auch die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe gehören, aufgegeben, ihre Bereitschaft zu erklären, alle ihnen zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise geeignet sind. Unter dieser Voraussetzung sind die Leis- tungsträger verpflichtet, den Bestand auch derjenigen „Sozialdienstleister“ zu gewährleisten, die aufgrund hoheitlicher Maßnahmen ihren Betrieb einstellen oder erheblich einschränken müssen. Dies soll durch einen Zuschuss gewährleistet werden, der sich nach dem Monatsdurchschnitt der in den letzten zwölf Monaten geleisteten Zahlungen richtet. Der monatliche Zuschuss ist begrenzt auf höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts. Das Gesetz gilt auch für anerkannte Werk- stätten für behinderte Menschen, denn sie haben mit den Leistungsträgern Leistungs- und Vergü- tungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Inanspruchnahme des SodEG ist subsidiär, d.h., der Be- stand der Sozialdienstleister ist vorrangig aus eigenen Kräften, Entschädigungsleistungen (z.B. nach dem Infektionsschutzgesetz), Regelungen über das Kurzarbeitergeld etc. zu sichern. In Hessen hat der Landeswohlverband Hessen als Eingliederungshilfeträger den Trägern von WfbM zugesichert, dass die vereinbarten Leistungen ohne Einschränkungen weitergewährt wer- den (das ist zunächst bis zum 30.04. der Fall), somit erübrigen sich in diesem Zeitraum Antrag- stellungen zur Nutzung von Hilfsangeboten aus dem SodEG. Die nach dem SodEG den „Sozialdienstleistern“ auferlegten Pflichten sind auch im Rahmen der vollen Weiterfinanzierung zu beachten, d.h., freiwerdende personelle Kapazitäten sind grundsätz- lich in den Bereichen unterstützend einzusetzen, in denen gleichzeitig ein deutlicher Mehrbedarf besteht. Das beinhaltet auch die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer angebotsübergreifenden und trägerübergreifenden Zusammenarbeit. Die Corona-Krise hat zur Folge, dass Angebote von sozialen Diensten derzeit nicht stattfinden können, z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten für behinderte Menschen. Die Kurzarbeitergeldregelung, die alle anderen Beschäftigten stützt, greift hier nicht. Auch wenn WfbM-Beschäftigte keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, sondern in einem arbeit- nehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, ist es nicht ausreichend, diese Menschen allein auf die Grundsicherung als letztes Auffangnetz zu verweisen. Die UN-Behindertenrechtskonvention ge- bietet es, in dieser außergewöhnlichen Situation eine dem Kurzarbeitergeld vergleichbare Rege- lung auch für WfbM-Beschäftigte zu schaffen. Die Länder haben daher die Bundesregierung gebeten, gesetzgeberische und fiskalische Maßnah- men einzuleiten, um dafür Sorge zu tragen, dass sich für die Menschen mit Behinderungen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich der WfbM keine negativen Konsequenzen aus der Corona- Krise ergeben. Wiesbaden, 4. Mai 2020 Kai Klose Anlagen",
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"content": "KA 20/2581 Zweite Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekampfung des Corona-Virus Vom 23. Marz 2020 Aufgrund des 1. §32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt ge- andert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBI. I S. 148), 2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes uber die offentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geandert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBI. S. 374), verordnet die Landesregierung: Artikel 1 Anderung derVerordnung zur Bekampfung des Corona-Virus § 1 der Verordnung zur Bekampfung des Corona-Virus vom 13. Marz 2020 (GVBI. S. 150), zuletzt geandert durch die Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekampfung des Corona-Virus vom 20. Marz 2020, wird wie folgt geandert: 1. Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Fur Personen mit Wohnsitz auBerhalb hlessens, auf die die Voraussetzungen aus Satz 1 zutreffen, wird ein berufliches Tatigkeitsverbot aufdem Gebiet des Landes Hessen nach § 31 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes allgemein angeordnet.\" 2. Abs. 8 wird aufgehoben. 3. Die bisherigen Abs. 9 und 10 werden die Abs. 8 und 9. Artikel 2 Anderung der Zweiten Verordnung zur Bekampfung des Corona-Virus Die Zweite Verordnung zur Bekampfung des Corona-Virus vom 13. Marz 2020 (GVBI. S. 153), zuletzt geandert durch die Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekamp- fung des Corona-Virus vom 20. Marz 2020, wird wie folgt geandert: 1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefugt: ,,Abweichend von Satz 1 und 2 ist Personen mit Atemwegsinfektionen und Kindern unter 16 Jahren als Besucher der Zutritt zu einer Einrichtung nach Abs. 1 Satz 1 untersagt.\" 2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefugt:",
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"content": "KA 20/2581 -2- ,,Die in Satz 1 Nr. 11 genannten Personen durfen ihre eigenen Kinder, mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 3, in das Betreuungsangebot einbeziehen.\" 3. Als neue §§ 4 und 5 und als §§ 6 bis 8 werden eingefugt: ,,§4 (1) Menschen mit Behinderungen durfen Werkstatten fur Menschen mit Behinderungen nach §219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesforderstatten oder Tagesstatten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leis- tungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn sie 1. sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden, 2. bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehorigen wohnen und ihre Be- treuung sichergestellt ist, 3. alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbstandig versorgen konnen oder eine Be- treuung erhalten oder 4. Krankheitssymptome aufweisen, in Kontaktzu infizierten Personen stehen oderseitdem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder sie sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet fur Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Ruckkehr vergangen sind. Fur alle anderen Menschen mit Behinderungen stellen die Trager der Einrichtungen die Betreu- ung im notwendigen Umfang sicher. (2) Die Betreuung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nur dann als nicht sichergestellt, wenn 1. ein in der Hauslichkeit lebender Erziehungsberechtigter, Elternteil oder Angehoriger zu den Personengruppen nach § 2 Abs. 2 gehort oder 2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Be- treuung durch die Erziehungsberechtigten, Eltern oder Angehorigen im hauslichen Rahmen nicht erfolgen kann. (3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend. §5 (1) Pflegebedurftige durfen Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten. (2) Jede Tages- und Nachtpflegeeinrichtung nach Abs. 1 soil eine Notbetreuung fur Pflege- bedurftige einrichten, wenn 1. eine der Pflegepersonen zu den Personengruppen nach § 2 Abs. 2 gehort oder 2. aufgrund eines besonders hohen Pflege- Oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Be- treuung durch die Pflegepersonen im hauslichen Rahmen nicht erfolgen kann. Fur die Pflegebedurftigen nach Satz 1 gilt das Betretungsverbot nach Abs. 1 nicht, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt. (3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend. /3",
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"content": "KA 20/2581 -3- §6 (1) Betreuungs- und Unterstutzungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, so- weit sie als Gruppenangebote durchgefuhrtwerden, aufgrund einer erhohten Ansteckungsge- fahr untersagt. Hierzu zahlen insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Fur Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sindjedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt. (3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend. §7 (1) Nutzerinnen und Nutzerdurfen interdisziplinare oder heilpadagogische Fruhforderstellen fur behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialge- setzbuch, heilpadagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Be- hindertenhilfe nicht betreten oder in Anspruch nehmen. Angebote oder TherapiemalSnahmen im Rahmen der mobilen Fruhforderung nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht in den Einrichtungen nach Satz 1 stattfinden, sind einzustellen. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchfuhrung der TherapiemaBnahmen medizi- nisch geboten ist. Der Nachweis ist durch eine arztliche Verordnung zu fuhren. (2) In den Fallen des Abs. 1 Satz 3 und 4 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchfuhrung der TherapiemaBnahmen dennoch ausgeschlossen, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorliegt. (3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend. §8 (1) Nur die Personen, die in Unterkunften nach 1. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBI. I S. 399), zuletzt geandert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBI. S. 470), oder 2. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 des Gesetzes uber die Aufnahme und Unterbringung von Spat- aussiedlerinnen und Spataussiedlern vom 24. Novepnber 2009 (GVBI. I S. 436), zuletzt ge- andert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBI. S. 294), wohnhaft sind oder die fur die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Einrichtungen erforderlich sind, durfen diese Einrichtungen betreten. Anderen Personen ist derZutritt untersagt. (2) Nur die Personen, die in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebser- laubnispflichtigen stationaren Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind, wohnhaft oder fur die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Einrichtungen erforderlich sind, durfen diese Einrichtungen betreten. Anderen Personen ist der Zutritt untersagt. Sportangebote innerhalb der Einrichtung sind auf Einzelpersonen zu beschranken. Die Angebote durfen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-lnstituts zur Hygiene durchgefuhrtwerden.\" /4",
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"content": "KA 20/2581 -4- 4. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 9 und 10. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Wiesbaden, 23. Marz 2020 Hessische Landesregierung Der Hessische Ministerprasident Der Hessische Minister fur Soziales und Integration gez. Bouffier gez. Klose Der Hessische Minister des Innern und fur Sport gez. Beuth /",
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